Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Felfernig Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch Mag a . B*, ebendort, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.11.2024, **-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin wurde für ihr Kind C*, geboren am **, von der Beklagten für den Zeitraum 11.7.2018 bis 25.4.2019 pauschales Kinderbetreuungsgeld von EUR 33,88 täglich gewährt.
Mit Bescheid vom 14.1.2020 sprach die Beklagte aus, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld für das Kind C* um EUR 1.300 reduziere und dieser Betrag binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides an die Beklagte zu überweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, dass sämtliche vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen fristgerecht vorgenommen und nachgewiesen worden seien.
Die Klägerin habe die Bestätigungen für die durchgeführten Untersuchungen aus dem Mutter-Kind-Pass kopiert und im Kundencenter ** abgegeben, wo sie bereits aufgrund der Behandlung ihrer Schwangerschaftsdiabetes oft gewesen sei.
Die zweite Untersuchung der Mutter sei am 19.10.2017, die dritte Untersuchung am 21.11.2017 und die vierte Untersuchung am 20.12.2017 durchgeführt worden. Wenn die Ärztin die zeitlich „falsche“ Untersuchung als „zweite Untersuchung“ in den Mutter-Kind-Pass eingetragen habe, sei dies nicht von der Klägerin zu verantworten. Die allenfalls nicht fristgerechte Vornahme der zweiten Untersuchung sei im Hinblick auf den krankheitsbedingten Ausfall der Ärztin nicht von der Klägerin zu vertreten. Auf Seite 6 des Mutter-Kind-Passes sei ersichtlich, dass hier etwas nicht Lesbares geschrieben gewesen sein müsse. Die Klägerin habe nach dem jeweiligen Termin diese Bleistifteintragung wieder ausradiert. Die tatsächliche Durchführung der Untersuchungen sei mit Kugelschreiber und Stempel auf den hinteren Seiten beurkundet worden. Der Klägerin sei es nicht zumutbar gewesen, die von der Ärztin vorgeschlagenen Untersuchungstermine zu überprüfen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Klägerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Geldleistung in Höhe von EUR 1.300 binnen vier Wochen zu verpflichten.
Der Nachweis über die siebente bis zehnte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung (= zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes) sei bei der Beklagten nie eingelangt. Die Klägerin sei niemals im Kundencenter ** wegen ihrer Schwangerschaftdiabetes gewesen, da hierfür ausschließlich das Gesundheitszentrum ** zuständig sei. Sie habe auch niemals etwas in anderen Angelegenheiten im Kundencenter ** bewilligen lassen.
Die zweite Untersuchung der Mutter sei zu spät vorgenommen worden. Diese wäre innerhalb der 17. bis 20. Schwangerschaftswoche, somit spätestens bis 5.12.2017 vorzunehmen gewesen, tatsächlich aber erst am 20.12.2017 erfolgt. Eine allfällige Untersuchung am 19.10.2017 oder 21.11.2017 stelle nur eine freiwillige zusätzliche Untersuchung und nicht die Schwangerschaftsuntersuchung iSd § 3 Abs 3 MuKiPassV dar. Sie sei demnach bewusst an anderer Stelle im Mutter-Kind-Pass eingetragen worden.
Weder die nicht fristgerechte Vornahme der zweiten Schwangerschaftsuntersuchung noch der nicht erfolgte Nachweis der 7. bis 10. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen basiere auf Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten seien.
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die klagende Partei sei nicht schuldig, vom dem der Klägerin gewährten Kinderbetreuungsgeld EUR 1.300 zurückzuzahlen, ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung von EUR 1.300 an die Beklagte binnen vier Wochen.
Es legte dieser Entscheidung zusätzlich zum eingangs genannten unstrittigen Sachverhalt folgende Feststellungen zugrunde:
„ Die Klägerin suchte aufgrund ihrer Schwangerschaftsdiabetes häufiger die Heilmittelausgabestelle des Gesundheitszentrum ** auf, jedoch ließ sie sich im Kundencenter **, welches in räumlicher sowie organisatorischer Hinsicht vom Gesundheitszentrum getrennt ist, niemals etwas bewilligen. ( bekämpfte Feststellung 1 )
Die zweite Schwangerschaftsuntersuchung der Klägerin fand am 20.12.2017 statt. Am 19.10.2017 fand eine zusätzliche freiwillige Untersuchung bei der behandelnden Ärztin statt, bei der ein Ultraschall und eine Laboruntersuchung durchgeführt wurden.
Die Ordination der behandelnden Ärztin der Klägerin war vom 4.12.2017 bis 17.12.2017 gesundheitsbedingt geschlossen. Die zweite Mutter-Kind-Pass-Untersuchung wird bei jener Ärztin grundsätzlich erst nach dem Organscreening im Spital durchgeführt, dieses fand gegenständlich am 15.12.2017 statt.
Da die 2. Schwangerschaftsuntersuchung in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen ist, wäre diese von der Klägerin im Zeitraum vom 8.11.2017 bis 5.12.2017 durchzuführen gewesen. Innerhalb dieser Frist wurde kein Termin für die zweite Schwangerschaftsuntersuchung mit der behandelnden Ärztin vereinbart. “ ( bekämpfte Feststellung 2 )
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Bezugnahme auf § 3 Abs 4 und § 7 Abs 2 KBGG sowie § 3 Abs 3 Mutter-Kind-Pass.Verordnung aus, dass die zweite Schwangerschaftsuntersuchung verspätet durchgeführt worden sei. Eine fristgerechte Vornahme der zweiten Untersuchung wäre nur bis 5.12.2017 möglich gewesen. Mit der Klägerin sei kein fristgerechter Termin vereinbart gewesen. Eine Untersuchung nach dem Organscreening (15.12.2017) wäre jedenfalls verspätet gewesen. Die krankheitsbedingte Schließung der Ordination von 4.12.2017 bis 17.12.2017 sei demnach nicht der Grund für die verspätete Vornahme der Untersuchung. Die Untersuchungen am 19.10.2017 und 21.11.2017 seien zusätzliche Untersuchungen iSd § 5 Abs 1 MuKiPassV, die nicht Voraussetzung für die Gewährung des vollen Kinderbetreuungsgeldes seien.
Weiters seien auch die Nachweise über die 7. bis 10. Untersuchung von der Klägerin nicht im Kundencenter ** abgegeben oder auf andere Weise der Beklagten bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes übermittelt worden.
Sowohl die nicht fristgerechte tatsächliche Durchführung der Untersuchungen als auch der nicht fristgerechte Nachweis derselben führten sohin gemäß § 3 Abs 4 KBGG zur Reduktion des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu , es aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung
1.1.1. Die Klägerin bekämpft die oben durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung 1 und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin suchte das Kundencenter ** auf und übergab dort der Mitarbeiterin der klagenden [gemeint wohl: beklagten] Partei die maßgeblichen Nachweise (in Kopie) für den Nachweis der durchgeführten Untersuchungen aus dem Mutter-Kind-Pass. “
Das Erstgericht habe nicht begründet, weshalb die Ausführungen der Klägerin „unglaubwürdig erschienen“. Die Klägerin habe nie vorgebracht oder ausgesagt, dass ihr im Kundencenter ** etwas „bewilligt“ worden wäre, sondern bloß, dass sie die Unterlagen fristgerecht dort abgegeben habe. Bei richtiger Würdigung der Ausführungen der Klägerin, an deren Richtigkeit im Verfahren kein Zweifel aufgekommen sei, ergebe sich die begehrte Ersatzfeststellung.
1.1.2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Der Richter hat nach eigener freier Überzeugung die aufgenommenen Beweise zu würdigen und nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 272 Rz 1; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 272 ZPO Rz 2).
Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen, was der Klägerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gelingt.
1.1.3. Voranzustellen ist, dass die bekämpfte Feststellung in Zusammenschau mit den übrigen Entscheidungsgründen so zu verstehen ist, dass das Erstgericht entgegen dem Vorbringen der Klägerin (wenn auch zum Teil disloziert) feststellte, dass sie die Nachweise für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht im Kundencenter ** abgegeben und auch nicht auf andere Weise der Beklagten bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes übermittelt habe. Sie habe auch davor aufgrund ihrer Schwangerschaftsdiabetes zwar das Gesundheitszentrum **, aber nie das Kundencenter ** aufgesucht. Letzteres schließt das Erstgericht unter anderem aus dem Umstand, dass sich die Klägerin niemals „etwas bewilligen“ habe lassen. Damit ist nicht eine (gesetzlich ohnedies nicht vorgesehene) „Bewilligung“ der Nachweise der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, sondern wohl eine Bewilligung im Zusammenhang mit der im Gesundheitszentrum ** in Anspruch genommenen Behandlung der Schwangerschaftsdiabetes gemeint.
Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat das Erstgericht ausreichend begründet, warum es der Behauptung der Klägerin, die Nachweise im Kundencenter ** abgegeben zu haben, keinen Glauben schenkte (Seiten 4 bis 5 der Urteilsausfertigung). Es führte insbesondere ins Treffen, dass zum Zeitpunkt der von der Klägerin behaupteten Abgabe des Nachweises das Gesundheitszentrum ** vom Kundencenter ** in räumlicher und organisatorischer Hinsicht getrennt gewesen sei. Sämtliche Ausführungen der Klägerin zur Örtlichkeit, an der sie behauptet, die Nachweise abgegeben zu haben, beziehen sich auf das Gesundheitszentrum (in dem sie wegen ihrer Schwangerschaftsdiabetes mehrmals aufhältig war, worauf sie auch hinwies, siehe ON 10, Seite 3), nicht jedoch auf das Kundencenter. Der Klägerin gelingt es insbesondere im Hinblick auf diese in ihrer Berufung unerwähnt gebliebenen Beweisergebnisse nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass die Klägerin, als sie bei ihrer Vernehmung nach den Räumlichkeiten des Kundencenters gefragt wurde, ihre Erinnerungen an das Gesundheitszentrum wiedergab und die Räumlichkeiten des Kundencenters nie betreten hatte, auch nicht im Zuge anderer „Bewilligungen“.
Ebenfalls überzeugend und in der Berufung unerwähnt sind die Ausführungen des Erstgerichts, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die Mitarbeiterinnen der Beklagten entgegen ihren internen Vorgaben die Nachweise in Kopie entgegengenommen hätten, ohne eine Empfangsbestätigung auszustellen bzw diese der in der Warteschlange stehenden Klägerin einfach abgenommen haben sollen. Die Zeugin D* erachtete als stellvertretende Dienststellenleiterin der Zweigstelle ** den von der Klägerin beschriebenen Ablauf für nicht nachvollziehbar und ergänzte, dass es im fraglichen Zeitraum auch keine Mitarbeiterin gegeben habe, auf die die Personenbeschreibung der Klägerin passen würde (ON 18, Seite 2).
1.2.1. Die Klägerin bekämpft weiters die oben durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung 2 sowie folgende damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung: „ Nach Durchsicht des Mutter-Kind-Passes der Klägerin ließ sich jedoch kein solcher Termin feststellen, die tatsächliche Durchführung der Untersuchungen wurde mit Kugelschreiber, Stempel und Unterschrift beurkundet. “ und in der rechtlichen Beurteilung: „ Mit der Klägerin war jedoch kein Termin für die zweite Schwangerschaftsuntersuchung innerhalb dieses Zeitraums geplant, der deswegen verschoben hätte werden müssen. “
Stattdessen begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung:
„ Es war mit der Klägerin vor Ablauf der gesetzlichen Frist die Durchführung der zweiten Schwangerschaftsuntersuchung mit der behandelnden Ärztin Dr. E* innerhalb der gesetzlichen Frist vereinbart und konnte aufgrund urlaubsbedingter [gemeint wohl: krankheitsbedingter] Abwesenheit der behandelnden Ärztin erst nach deren Rückkehr aus dem Krankenstand durchgeführt werden. “
Dies ergebe sich aus der Aussage der Zeugin Dr.E*, wonach kranheitsbedingt alle vom 4. bis 17.12.2017 vorgesehenen Untersuchungen nach hinten verschoben worden seien, und dem Umstand, dass im Mutter-Kind-Pass gegen das Licht betrachtet etwas geschrieben sei, was offensichtlich wegradiert worden sei, sohin ein vereinbarter Termin mit Bleistift eingetragen worden sei. Zusammen mit der Aussage der Klägerin hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass vor Ablauf der Frist für die zweite Untersuchung ein Termin vereinbart gewesen sei, der ausschließlich aufgrund der Erkrankung der behandelnden Ärztin nicht fristgerecht durchgeführt werden haben können.
1.2.2. Auch hier gelingt es der Klägerin nicht, stichhaltige Gründe darzutun, die erheblichen Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.
Sie lässt insbesondere völlig außer Acht, dass unbekämpft feststeht, dass das Organscreening im Spital am 15.12.2017 stattfand und die zweite Mutter-Kind-Pass-Untersuchung erst nach dem Organscreening geplant war, wie dies in der Ordination der Zeugin Dr.E* üblich war. Bereits daraus ergibt sich, dass die zweite Untersuchung nicht für 4. oder 5.12.2017 geplant und nur wegen der Erkrankung der Ärztin auf 20.12.2017 verschoben wurde. Es wäre überdies auch ungewöhnlich, dass die zweite Mutter-Kind-Pass-Untersuchung nur ca zwei Wochen nach der letzten, zusätzlichen Untersuchung (21.11.2017) geplant gewesen soll. Vielmehr ist aus ./D erkennbar, dass die Untersuchungen stets ungefähr im Monatsrhythmus durchgeführt wurden (19.10., 21.11., 20.12., 25.1., 1.3., 3.4.). Die bloße Vermutung, es habe sich im Mutter-Kind-Pass eine Bleistifteintragung befunden, reicht nicht aus, statt der bekämpften Feststellung die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen, zumal von der Klägerin auch gar kein Vorbringen erstattet wurde, an welchem Tag ein (angeblich mit Bleistift vermerkter) Termin geplant gewesen sein soll. Auch im Rahmen ihrer Vernehmung erwähnte die Klägerin mit keinem Wort, dass ein Termin wegen Erkrankung ihrer Ärztin verschoben worden sei, auch nicht, als sie ausdrücklich nach der Durchführung der zweiten Schwangerenuntersuchung befragt wurde (ON 36, Seite 1).
1.3. Da der Beweisrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung gem § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO zugrunde.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Erstgerichts, es hätte ihm auffallen können und müssen, dass die Untersuchung nach dem geplanten Organscreening am 15.12.2017 verspätet sein würde. Die bloße Durchsicht des Mutter-Kind-Passes und die darin vorzunehmenden Eintragungen und Vormerkungen bzw auch Terminvorschreibungen seien einer durchschnittlichen Mutter nicht soweit auffallend, dass diese in der Lage sei zu erkennen, dass die zweite Schanwangerschaftsuntersuchung, die nach Empfehlung der behandelnden Ärztin nach dem geplanten Organscreening durchgeführt werde, bereits verspätet sei.
2.2. Basierend auf den bereits im Beschluss des Berufungsgerichts vom 23.8.2023 getätigten Rechtsausführungen (ON 44, Seiten 4 bis 6) ist nach erfolgter Ergänzung des Beweisverfahrens und der Feststellungen rechtlich auszuführen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Reduktion des Kinderbetreuungsgeldes um EUR 1.300 gem § 7 Abs 2 KBGG iVm § 3 Abs 4 KBGG gegeben sind.
Es wurde einerseits die zweite Untersuchung der Schwangeren iSd § 3 Abs 3 MuKiPassV, die eine interne Untersuchung einzuschließen hat, und bei der Klägerin bis 5.12.2017 durchgeführt werden hätte müssen, nicht fristgerecht durchgeführt; andererseits wurden auch die durchgeführten Untersuchungen nicht fristgerecht nachgewiesen.
2.3. Ein Ausnahmetatbestand iSd § 7 Abs 3 KBGG liegt nicht vor. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt (§ 7 Abs 3 Z 1 KBGG) oder die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden (§ 7 Abs 3 Z 2 KBGG).
Der Klägerin ist der ihr obliegende Beweis des Vorliegen einer solchen Ausnahme von der Kürzungsregel als einen den Rückforderungsanspruch der Beklagten vernichtenden Umstand (vgl 10 ObS 174/21t) nicht gelungen.
Bezüglich der zweiten Schwangerenuntersuchung war die verspätete Durchführung nicht auf eine Krankheit der behandelnden Ärztin zurückzuführen. Hinsichtlich der nicht übermittelten Nachweise hat die Klägerin nicht einmal ein Vorbringen erstattet, das einen Ausnahmetatbestand begründen könnte, sondern stets nur die rechtzeitige Abgabe der Nachweise im Kundencenter der Beklagten behauptet, die jedoch gerade nicht festgestellt wurde.
3. Der unberechtigten Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Frage, ob der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil das Überschreiten der verordneten Untersuchungstermine oder den nicht rechtzeitigen Nachweis einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu vertreten hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0130213).
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