Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Natascha Baumann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. B* ua, ** Landes-Landwirtschaftskammer, **, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, wegen Betriebsrente über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Februar 2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Am 27.11.2022 überschlug sich der Kläger bei der Rückfahrt aus dem Wald auf seinen Hof nach Holzarbeiten mit dem Traktor.
Mit Bescheid vom 11.12.2023 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an, stellte einen Impressionsbruch des 1. Lendenwirbelkörpers, einen Bruch der Querfortsätze L1 bis L5 links sowie eine Stirnprellung als Folgen des Arbeitsunfalls fest und lehnte die Gewährung einer Betriebsrente für die Folgen des Arbeitsunfalles ab.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Betriebsrente im gesetzlichen Ausmaß und brachte vor, durch den Arbeitsunfall sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20% eingetreten.
Die Beklagte entgegnete, aus den vom ihrem ärztlichen Dienst festgestellten Einschränkungen könne keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß abgeleitet werden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Für die Zwecke des Berufungsverfahrens ist daraus hervorzuheben (bekämpfte Feststellungen sind unterstrichen):
„ [...]
Es bestehen folgende unfallbedingte Diagnosen
- Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers mit konservativer Therapie
- Bruch der Querfortsätze L1 bis L5 links
- Stirnprellung
Weiters wird festgestellt, dass beim Kläger eine degenerative Wirbelsäulenveränderung sowie ein bereits vor dem Unfallgeschehen entstandener Bruch des Steißbeins vorliegt. Zudem liegt eine Teilverrenkstellung (Sublaxition) des Steißbeins vor, welche ebenso nicht auf den Unfall vom 27.11.2022 zurückzuführen ist.
Sollte davon ausgegangen werden, dass diese Teilverrenkungsstellung doch durch Unfall verursacht worden sein, so ist es die Verschlimmerung eines anlagebedingten bzw. vorbestehenden Leidens.
Insgesamt ergibt sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% als GV für 4 Monate, dann 10%. “
Rechtlich folgerte das Erstgericht, nach § 149d Abs 1 Z 1 BSVG bestehe Anspruch auf Betriebsrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des/der Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert sei. Da eine 20%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht vorliege, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben, in eventu es dahin abzuändern, dass auch die Instabilität im Bereich des Steißbeins und deren medizinische Folgeerscheinungen als durch den Arbeitsunfall verursachte Gesundheitsstörungen festgestellt werden.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Sowohl mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, als auch mit jenem der unrichtigen [Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger] Beweiswürdigung macht die Berufung geltend, dass es durch den Unfall, wenn schon nicht zu einem frischen Bruch des Steißbeins, doch jedenfalls zu einer Instabilität des Steißbeins bei vorbestehender Fraktur gekommen sei. Die daraus resultierende Gesundheitsstörung sei als Folge des Arbeitsunfalls bei der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen.
2. Tatsächlich erweisen sich die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu dieser Sachfrage als widersprüchlich bzw lückenhaft.
2.1. Zunächst wird ausgeführt (UA, S 4f), dass ein nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführender, sondern vorbestehender Bruch des Steißbeins vorliegt. Auch eine vorliegende Teilverrenkung (Subluxation), sei nicht auf den Arbeitsunfalls zurückzuführen.
Diese – an sich klaren – Feststellungen werden allerdings durch die folgende Passage: „ Sollte davon ausgegangen werden, dass diese Teilverrenkstellung doch durch den Unfall verursacht worden sein , so ist es die Verschlimmerung eines anlagebedingten bzw. vorbestehenden Leidens. “ wiederum in Zweifel gezogen und relativiert. In einer Gesamtschau bleibt damit unklar, ob das Erstgericht nun mehr von einer Unfallkausalität der Teilverrenkstellung des Steißbeins ausgeht oder nicht.
2.2. Auch durch Heranziehung der zugrunde liegenden Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen kann keine hinreichende Aufklärung der Feststellungslage erzielt werden.
Festzuhalten ist zunächst, dass der Sachverständige in der Gutachtenserörterung, auf welche sich die zitierten Feststellungen offenkundig beziehen, nicht von einer „Teilverrenkstellung“, sondern von einer „Instabilität“ des Steißbeins spricht und dazu wörtlich ausführt: „ Sollte eine Instabilität dadurch [Anm: durch den Arbeitsunfall] entstanden sein, dann wäre es im Sinne der Sozialgesetzgebung eine Verschlimmerung eines anlagebedingten bzw vorbestehenden Leidens. “ (ON 8.2, S 3). Damit trifft auch der Sachverständige keine eindeutige Aussage darüber, ob er von einer Instabilität des Steißbeins ausgeht und ob diese kausal auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist oder nicht.
2.3. Zusammenfassend geht damit aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht ausreichend deutlich hervor, ob nun eine Teilverrenkung und/oder Instabilität des Steißbeins durch den Arbeitsunfall verursacht wurde, bzw fehlen Feststellungen zu einer allenfalls durch den Arbeitsunfall verursachten Instabilität des Steißbeins.
3. Der vom Sachverständigen erörterte und vom Erstgericht festgestellte Umstand, dass es sich bei einer Instabilität (bzw Teilverrenkstellung) des Steißbeins um die Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens (der vorbestehenden Steißbeinfraktur) handeln würde, nimmt der Frage nicht die rechtliche Relevanz.
Bei einer Körperschädigung, die nur zum Teil durch einen Arbeitsunfall, im Übrigen aber durch eine Schadensanlage verursacht wurde, schließen Vorschäden oder Schadensanlagen (Krankheitsanlagen) den Zurechnungszusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht von vornherein aus. Es bedarf vielmehr bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Rente einer wertenden Gegenüberstellung der körpereigenen und der betriebsbedingten Ursachen. Dann ist ausgehend von der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die Vorschädigung bzw Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war (vgl Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 205 ASVG Rz 13 mwN). Im Fall der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens durch beruflich bedingte Schädigungen wird das Gesamtleiden rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw Vorschädigung zurückzuführenden Teil zerlegt; der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt und - unter Berücksichtigung des Vorschadens - allein entschädigt, da nur dieser der schädigenden Einwirkung zuzurechnen ist (RS0084351; vgl Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 205 ASVG Rz 14/1).
4. Sowohl fehlende Feststellungen (sekundäre Feststellungsmängel) als auch widersprüchliche Feststellungen machen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unumgänglich (RS0042744 [T1]).
4.1. Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht, nach Erörterung mit dem Sachverständigen, klare Feststellungen dazu zu treffen haben, ob beim Kläger eine Teilverrenkstellung bzw. Instabilität des Steißbeins vorliegt, und ob und in welchem Umfang diese durch den Arbeitsunfall eingetreten ist.
Dabei ist zu beachten, dass in Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Dienstunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des Anscheinsbeweises (modifiziert) anzuwenden sind, wenn feststeht, dass die Schädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist (RS0110571). Ein erbrachter Anscheinsbeweis kann durch den Beweis entkräftet werden, dass dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt (RS0040266 [T9, T11]).
4.2. Sollte nach diesen Grundsätzen erwiesen werden können, dass durch den Arbeitsunfall eine Verschlimmerung des Vorschadens oder eine zusätzliche Schädigung eingetreten ist, wäre das bei Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den dargelegten Grundsätzen (oben Pkt 3) zu berücksichtigen.
4.3. Im Hinblick auf den eventualiter gestellten Berufungsantrag auf Feststellung der Instabilität des Steißbeins als Folge des Arbeitsunfalls, wird auf § 82 Abs 5 ASGG hingewiesen.
5. Insgesamt erweist sich die Berufung aus diesen Erwägungen als im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Die Sozialrechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
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