Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch MMag. B*, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.3.2025, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) den
Beschluss
gefasst:
1. Der Unterbrechungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
2. Der Antrag der klagenden Partei, „mit Zustimmung der beklagten Partei einfaches Ruhen eintreten zu lassen“ , wird zurückgewiesen.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Leitner und Rudolf Galko zu Recht erkannt :
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
I. Begründung
und
II. Entscheidungsgründe
I. Der Kläger bringt in seiner Berufung vor, die Berufsgruppe der diplomierten psychiatrischen Krankenpfleger habe nach öffentlichkeitswirksamen Verlautbarungen und Informationen seitens in der Sache zuständiger und vertrauenswürdiger Repräsentanten der Regierung bzw der parlamentarischen Gesetzgebung mit einer umfassenden und auch rückwirkenden Einbeziehung in den Kreis der Schwerarbeitspensionsanspruchsberechtigten zu rechnen.
Der Kläger beantragt aus diesem Grund in der Berufung, das gegenständliche Berufungsverfahren „bei Zustimmung der beklagten Partei zu unterbrechen bzw mit Zustimmung der beklagten Partei einfaches Ruhen eintreten zu lassen.“
1. Es ist erkennbar, dass der Kläger bezüglich der Unterbrechung und des Ruhens eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen möchte ( arg „zu lassen“).
2. Der Unterbrechungsantrag war abzuweisen, weil der Kläger – ungeachtet einer allfälligen Zustimmung der Beklagten – darin keinen Unterbrechungsgrund dartut: Eine erhoffte Gesetzesänderung vermag einen solchen nicht darzustellen.
3. Die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens ist auch im sozialgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zulässig (§§ 2 Abs 1 ASGG, 483 Abs 3 ZPO; § 75 Abs 1 ASGG).
Dabei handelt es sich um eine Prozesshandlung der Parteien; die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Ruhensvereinbarung tritt mit der Anzeige an das Gericht ein ( Fink in Fasching/Konecny 3 II/3 § 168 ZPO Rz 1, 3 [Stand 1.10.2015, rdb.at]).
Hingegen ist eine gerichtliche Entscheidung, die das Ruhen des Verfahrens bewirkt, nicht vorgesehen, ein diesbezüglicher Antrag daher unstatthaft.
II. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren es werde festgestellt, dass in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2024 Schwerarbeitszeiten iSd Schwerarbeitsverordnung BGBl II Nr 104/2006 vorliegen, ab.
Es stellte den auf den Seiten 2 bis 6 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
Der Kläger ist und war diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger und war im gesamten klagsgegenständlichen Zeitraum im forensisch-therapeutischen Zentrum in ** in dieser Funktion tätig.
Bis vor drei Jahren hatte er Vollzeit gearbeitet, seither ist er auf 32 Stunden zurückgegangen. Bei Vollzeit kamen monatlich fallweise 4 Nachtdienste und 10 bis 12 Tagdienste vor. Die Tagdienste waren in der Regel 10 1/2 Stunden mit einer Stunde Mittagspause, also insgesamt 11 ½ Stunden. Der Nachtdienst dauerte in der Regel 13 Stunden. Eine genauere Feststellung war nicht möglich, da keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt wurden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit hier relevant, Schwerarbeit liege auch bei der Pflege von Pfleglingen mit unterschiedlichem Pflegeaufwand vor, wenn regelmäßig Personen gepflegt werden, die einen erhöhten Behandlungs- und Pflegebedarf aufweisen. § 1 Abs 4 Z 5 Schwerarbeitsverordnung setze voraus, dass nahezu – also abgesehen von der unmittelbar mit der Pflege verbundenen Vorbereitungs- und Dokumentationstätigkeit – ausschließlich erkrankte oder behinderte Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf an mindestens 15 Tagen pro Monat gepflegt wurden bzw werden. Ob der Kläger mindestens 15 Dienste pro Monat geleistet habe, könne nicht festgestellt werden, da keine Dienstpläne vorgelegt worden seien, den Kläger treffe diesbezüglich die Beweislast. Es sei somit davon auszugehen, dass die Anforderungen des § 1 Abs 1 Z 5 der SchwerarbeitsVO nicht erfüllt seien.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, mit Berufungsurteil festzustellen, dass es sich bei den Zeiten der Pflichtversicherung des Klägers im Zeitraum von 1.10.2011 bis 30.6.2024 um Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung in Verbindung mit § 607 Abs 14 ASVG und § 4 Abs 4 APG handle; in eventu festzustellen, dass in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2024 Schwerarbeitszeiten iSd Schwerarbeitsverordnung BGBl II Nr. 104/2006 vorliegen (gemeint der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern).
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Den nachstehenden Erwägungen ist voranzustellen, dass der Kläger in seiner Klage die Feststellung von Schwerarbeitszeiten begehrte. Dabei stützte er sich ausdrücklich bloß auf § 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung. Erwägungen zu den übrigen Formen der Schwerarbeit waren hier daher schon gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 405 ZPO nicht anzustellen.
2. Zur Beweisrüge
2.1. In seiner Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die Feststellung
„Bei Vollzeit kamen monatlich fallweise 4 Nachtdienste und 10 bis 12 Tagdienste vor. Die Tagdienste waren in der Regel 10 ½ Stunden mit einer Stunde Mittagspause, also insgesamt 11 ½ Stunden. Der Nachtdienst dauerte in der Regel 13 Stunden. Eine genauere Feststellung war nicht möglich, da keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt wurden. “
und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„Vollzeit waren es 4 Nachtdienste und 10 bis 12 Tagdienste. Die Tagdienste sind 10 ½ Stunden mit einer Stunde Mittagspause, also insgesamt 11 ½ Stunden. Der Nachtdienst ist 13 Stunden. In den letzten drei Jahren habe ich 9 bis 10 Tagdienste und 3 bis 4 Nachtdienste. “
Das Erstgericht stütze, so der Berufungswerber, seine Feststellung – entgegen der klaren Aussage des Klägers – offenbar auf innere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage, ohne diese näher auszuführen oder zu substanziieren. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung treffen müssen oder die Gründe für die Interpolation „fallweise“ klar darlegen müssen.
2.2. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15).
2.3. Abgesehen von nicht sinnverändernden Umformulierungen bekämpft der Berufungswerber insofern die erstgerichtlichen Feststellungen zu Anzahl und Dauer der Tag- und Nachtdienste bei Vollzeitbeschäftigung , als die Wendungen „fallweise“ und „in der Regel“ zu entfallen hätten.
2.3.1. Die Erledigung einer Beweisrüge kann unterbleiben , wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (RS0042386).
2.3.2. Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten unter anderem alle Tätigkeiten
2.3.3. Für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung ist maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde; Arbeitsunterbrechungen bleiben außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht (RS0126110). Da in § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung auf die Dauer der Arbeitszeit nicht Bezug genommen, sondern an die psychische Belastung angeknüpft wird, kommt es bei dieser tageweisen Belastung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an. Jeder Tag, an dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung verrichtet wurde, zählt daher als Tag im Sinne des § 4 Schwerarbeitsverordnung, also etwa auch dann, wenn an einem Tag nur vier Stunden Schwerarbeit nach § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung geleistet wurden (10 ObS 23/16d; 10 ObS 30/16h), sodass Teilzeitkräfte also nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung ausgeschlossen sind (10 ObS 117/24i).
2.3.4. Die Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch in Sozialrechtssachen (RS0086050). Dementsprechend trifft den klagenden Versicherten die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen (RS0039936 [T4]; RS0086050 [T12, T15]).
2.3.4.1. Folglich ist etwa für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt der niedrigste der möglichen Zeitwerte der Krankenstände maßgebend (RS0086050 [T8, T9, T13]).
Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem sowohl die Feststellung als auch die begehrte Ersatzfeststellung zehn bis zwölf Tagdienste konstatiert: In beiden Fällen wird nämlich unter der gebotenen Hinzurechnung der konstatierten Nachtdienste die erforderliche Anzahl von insgesamt 15 Diensten im Monat nicht erreicht.
2.3.5. Die Beweisrüge in Betreff der Vollzeitbeschäftigung muss daher nicht weiter behandelt werden.
2.4. Zur durch Unterstreichung hervorgehobenen bekämpften Feststellung war zunächst zu erwägen, ob es sich hierbei um eine als solche bekämpfbare Feststellung oder um eine dislozierte beweiswürdigende Erwägung handelt.
2.4.1. Im Urteilsabschnitt „Beweiswürdigung“ (Seite 6 der Urteilsausfertigung) findet sich folgendes:
„Auch zu den verrichteten Diensten war eine genauere Feststellung nicht möglich […].
[…] Ob der Kläger mindestens 15 Dienste pro Monat leistete, kann jedoch nicht festgestellt werden, da keine Dienstpläne vorgelegt wurden, den Kläger trifft diesbezüglich die Beweislast.“
Ähnliches findet sich in der rechtlichen Beurteilung, siehe schon oben.
2.4.2. Damit bringt das Erstgericht in einer Gesamtschau hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es den klägerischen Angaben in Bezug auf die verrichteten Dienste während der Teilzeitbeschäftigung keinen Glauben schenkte, sodass hier eine Negativfeststellung des Inhalts vorliegt, dass nicht festgestellt werden könne,(richtig:) dass der Kläger mindestens 15 Dienste pro Monat geleistet habe.
Eben diese Feststellung wird erkennbar vom Berufungswerber bekämpft.
2.4.3. Die begehrte Ersatzfeststellung „In den letzten drei Jahren habe ich 9 bis 10 Tagdienste und 3 bis 4 Nachtdienste.“ ist zweifellos so zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, wonach er während der Teilzeitbeschäftigung (32 Wochenstunden) 9 bis 10 Tagdienste und 3 bis 4 Nachtdienste verrichtete.
2.4.4. Es liegt hier daher eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor, jedoch ist diese wiederum nicht weiter zu behandeln, weil der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen:
2.4.5. Aus der in Punkt 2.3.3. der Berufungsentscheidung dargestellten Rechtslage folgt, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten zu fordern ist, dass Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung 15 Tage im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde.
Dies folgte allerdings weder aus der bekämpften noch aus der begehrten Ersatzfeststellung.
2.5. Abschließend ist auszuführen, dass zwar ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO grundsätzlich auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen könnte, worauf die Berufung vielleicht hinzielt, wenn sie ausführt, dass das Erstgericht seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Klägers nicht näher auszuführe oder substantiiere, es liegt aber schon grundlegend kein Begründungsmangel vor, wenn in einer Entscheidung in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt ist, warum aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden, und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122, RS0040165, 1 Ob 2368/96h, 2 Ob 206/99d). Die Begründung des Ersturteils entspricht diesen Anforderungen. Ob das Erstgericht aus den Beweisergebnissen vertretbare Tatsachenschlüsse gezogen hat ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl OLG Wien 7 Ra 41/25p).
3. Zur Rechtsrüge
3.1. Der Berufungswerber moniert, das Erstgericht habe die Tätigkeit des Klägers zu Unrecht nicht als Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung qualifiziert.
3.1.1. Diese Frage kann dahinstehen, weil schon die oben erörterten zeitlichen Voraussetzungen zur erforderlichen Anzahl von Schwerarbeitsmonaten begründenden Tätigkeiten nicht erfüllt sind; diese müssen kumulativ zur Verrichtung von Schwerarbeit vorliegen.
3.1.2. Selbst wenn dem Berufungswerber also darin zuzustimmen wäre, dass er Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung geleistet habe, würde sich am Ergebnis nichts ändern, weil die zeitlichen Voraussetzungen für die Feststellung jener Zeiten als Schwerarbeitszeiten nicht vorlägen.
Der Rechtsmeinung des Berufungswerbers, der eine „Doppelzählung“ bzw kalendertagsmäßige Zählung der Nachtdienste ins Treffen führt, ist zu entgegen, dass ein Nachtdienste einheitlich als ein Arbeitstag zu werten sind und nicht im Hinblick auf den Datumswechsel als zwei Arbeitstage (RS0130646; vgl 10 ObS 118/15y, 10 ObS 104/17t, ).
3.2. Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761). Die übrigen Ausführungen des Berufungswerbers sind einzelnen Rechtsmittelgründen nicht eindeutig zuordenbar; ihnen wird entgegnet:
3.2.1. Zur Beweisrüge wurde bereits Stellung genommen. Als Ergebnis folgt, dass selbst die wörtliche Übernahme der angeführten Angaben des Klägers als Feststellungen – und dies begehrt der Berufungswerber inhaltlich im Rechtsmittel – nichts am Prozessausgang geändert hätte.
3.2.2. Sollte der Kläger mit seinen Ausführungen in der Rechtsrüge inhaltlich auch einen Verfahrensmangel geltend machen wollen, wäre dieser nicht wesentlich. Auch hier ergäbe sich schon aus der angestrebten Tatsachengrundlage die Nichtberechtigung des Klagebegehrens.
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens konnte entfallen, weil der Kläger zu Recht keine Kosten verzeichnete.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Berufungsgericht an der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den sich hier stellenden Fragen orientieren konnte. Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität standen nicht zur Beurteilung.
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