Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* und andere wegen §§ 28a Abs 1 und 4 Z 3 SMG uaD über die Beschwerde der Beschuldigten B* und C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 2. September 2025, GZ **-76, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des B* und C* gemäß § 196a Abs 1 StPO auf jeweils EUR 2.000,--erhöht.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau führte ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten B* und C* wegen des Vergehens nach § 4 Abs 1 NPSG.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau das Ermittlungsverfahren gegen die Genannten ein, da die subjektive Tatseite nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht über Antrag des gemeinsamen Verteidigers der beiden Beschuldigten Mag. Alfons Umschaden, MBA, M.B.L. den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der Beschuldigten mit jeweils EUR 1.200,--.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschuldigten, der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß vom notwendigen und zweckmäßigen Einsatz des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,--nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Gegenständlich darf auf die im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend und aktenkonform dargestellte Tätigkeit des Verteidigers, der beide Beschuldigten vertrat, verwiesen werden, wobei sich diese Tätigkeit-zusammengefasst-vier Anträge auf Akteneinsicht, einen Einspruch wegen Rechtsverletzung und eine Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau auf Erlassung der vermögensrechtlichen Anordnung des Verfalls beschränkte. Die Vollmachtsbekanntgabe des Verteidigers trägt die Ordnungsnummer 36, die gegenständliche Beschwerde langte als Ordnungsnummer 77 ein.
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass das Verfahren weder einen außergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Komplexität aufweist, sodass eine Erhöhung des Pauschalbeitrages nach § 196a Abs 2 StPO nicht in Betracht kommt.
Mit der Beschwerde zeigt der Verteidiger allerdings zutreffend auf, dass das Erstgericht eine besondere Erschwernis des Verfahrens, nämlich dass die beiden Beschuldigten ausschließlich Mandarin sprechen und sohin die Kommunikation zwischen den Beschuldigten und dem Verteidiger sich doch nicht ganz einfach gestaltet haben muss, nicht berücksichtigte. Angesichts dieses Umstandes, den aber sonst zutreffenden Erwägungen des Erstgerichtes, wonach außer der Sprachbarriere keine besonderen Erschwernisse in der Verteidigung vorlagen, war der Pauschalbeitrag auf EUR 2.000,--je Beschuldigten anzuheben.
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