Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , Kremser Landstrasse 3, 3100 St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin
A*
, geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom
12.8.2025
, ** 13, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben . Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit einem am 3.6.2025 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK, Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* ( Schuldnerin, Antragsgegnerin ). Diese schulde ihr laut zwei Rückstandsausweisen vom selben Tag EUR 3.878,12 an Beiträgen bzw Beitragsbestandteilen der Monate November und Dezember 2024 sowie Jänner bis April 2025. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht.
Die Schuldnerin ist als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B* OG (FN **) im Firmenbuch eingetragen.
Namensabfragen im Grundbuch und im Pfändungsregister verliefen negativ.
Die Antragsgegnerin verfügt seit September 2024 bzw Februar 2025 über aufrechte Gewerbeberechtigungen für das Gastgewerbe mit Standorten in C* und D*.
In einem vor dem Bezirksgericht Hernals am 31.10.2024 zu ** abgelegten Vermögensverzeichnis gab die Antragsgegnerin an Vermögen ein Bankguthaben von ca. EUR 150,-, Bargeld von EUR 180,- und eine aufrechte Gewerbeberechtigung an. Ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bezifferte sie mit monatlich ca. EUR 1.460,- netto, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wurde von ihr verneint.
Im Kfz Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres waren keine Daten zur Schuldnerin gespeichert.
Das Erstgericht beraumte für 11.7.2025 eine Einvernahmetagsatzung an. Mit der Ladung wurden der Schuldnerin der Antrag und ein Formular für das Vermögensverzeichnis übermittelt. Sie wurde an den Adressen „E*“ und „F*)“, jeweils in D*, durch Hinterlegung am 16.6.2025 zugestellt und nicht behoben. An der Adresse „G*“ erging ein Postfehlbericht („verzogen“).
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS ) teilte am 25.6.2025 einen ungeregelten und exekutiv betriebenen Beitragsrückstand von EUR 839,46 mit.
Das Finanzamt Österreich gab am 25.6.2025 einen ungeregelten und exekutiv betriebenen Rückstand von EUR 9.548,86 bekannt.
Eine Namensabfrage im Exekutionsregister ergab insgesamt sieben aktuell geführte Exekutionen gegen die Antragsgegnerin. Neben drei Verfahren der ÖGK führten die H* Genossenschaft m.b.H. (H*; Bezirksgericht Fünfhaus, **; Bezirksgericht Hernals, **, **) und die SVS (**) Exekution.
Der Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Hernals gab bekannt, die Antragsgegnerin aus bisherigen Vollzügen zu kennen, mit kostendeckendem Vermögen sei nicht zu rechnen. Die „angegebene Adresse“ (offenbar jene in der F*) sei nicht mehr aufrecht.
Die Antragstellerin teilte am 2.7.2025 mit, dass der Rückstand inzwischen EUR 3.534,69 betrage und keine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Am 11.8.2025 gab sie bekannt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.
Die Schuldnerin erschien nicht zur Einvernahmetagsatzung.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Es wies den Insolvenzeröffnungsantrag daher ab. Begründend verwies es darauf, dass die Forderung der Antragstellerin durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis glaubhaft gemacht sei. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich daraus, dass die Beitragsrückstände bis November 2024 zurückreichen würden. Kostendeckendes Vermögen habe nicht festgestellt werden können und die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Zahlungsunfähigkeit.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist im Sinn des impliziten Aufhebungsantrags berechtigt.
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