Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, gegen den Antragsgegner
A*
, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Stefan Tiefenbacher, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom
30.5.2025
, **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit einem am 15.4.2025 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS, Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* ( Schuldner, Antragsgegner). Dieser schulde ihr laut einem in den Antrag integrierten Rückstandsausweis EUR 17.690,89 an Beiträgen bzw Beitragsbestandteilen aus der Zeit vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2025 samt Nebengebühren und Verzugszinsen. Der Antragsgegner sei Unternehmer und zahlungsunfähig. Auf die beim Bezirksgericht Leopoldstadt zu ** geführte Exekution werde verwiesen. Ein Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO werde nicht erlegt.
Erhebungen des Erstgerichts beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergaben, dass der Antragsgegner seit 1.10.2004 bis laufend als gewerblich selbständig erwerbstätig gemeldet ist. Er verfügt über aufrechte Gewerbeberechtigungen für das Gastgewerbe und das Gewerbe eines Public-Relations-Beraters.
Namensabfragen im Grundbuch und im Firmenbuch verliefen negativ, ebenso die Registerabfragen wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister und in der Liste der Vermögensverzeichnisse.
Eine Namensabfrage im Exekutionsregister (eingeschränkt auf die Jahre ab 2019) ergab sieben beim Bezirksgericht Leopoldstadt aktuell anhängige Exekutionsverfahren. Neben der SVS führten B* (**) und die C* AG (**) Exekution gegen den Schuldner.
Im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres waren keine Daten zum Schuldner gespeichert.
Das Erstgericht beraumte für 22.5.2025 eine Einvernahmetagsatzung an. Mit der Ladung wurden dem Schuldner der Antrag und ein Formular für das Vermögensverzeichnis übermittelt. Sie wurde durch Hinterlegung am 25.4.2025 zugestellt und nicht behoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK ) verwies am 23.4.2025 auf einen ungeregelten, aber nicht exekutiv betriebenen Beitragsrückstand von EUR 47,06 für den Zeitraum von Dezember 2024 bis März 2025.
Zur Einvernahmetagatzung am 22.5.2025 kam weder ein Vertreter der Antragstellerin noch der Antragsgegner.
Daraufhin stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Es wies den Insolvenzeröffnungsantrag daher ab. Begründend verwies es darauf, dass die Forderung der Antragstellerin durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis glaubhaft gemacht sei. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich daraus, dass die Beitragsrückstände bei der Antragstellerin bis April 2022 zurückreichen würden, bei der ÖGK ein vollstreckbarer Beitragsrückstand von EUR 47,06 bestehe und weitere Exekutionsverfahren anhängig seien. Ein Vermögensverzeichnis des Schuldners sei nicht vorgelegt worden. Nennenswerte Vermögenswerte des Schuldners hätten auch von Amts wegen nicht ermittelt werden können. Die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
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