Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B* , **, vertreten durch Steiner-Satovitsch Rechtsanwälte GesbR in Baden, wegen EUR 87.998,64 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20.3.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.856,32 (darin EUR 642,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb die Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Adresse ** [in der Folge: Klagsliegenschaft] am 15.3.2017 im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ** des Bezirksgerichts Baden in sein Eigentum. Ursprünglich war die Klagsliegenschaft im Eigentum der C* GmbH [in der Folge: C* GmbH] gestanden. Mit Kaufvertrag vom 27.12.2022 veräußerte der Kläger die Liegenschaft an die D* GesmbH.
Der Beklagte war Eigentümer der direkt angrenzenden Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Adresse ** [in der Folge: Beklagtenliegenschaft]. Er veräußerte diese mit Kaufvertrag vom 17.11.2022 an die D* GesmbH.
Auf der Klagsliegenschaft befindet sich ein überschüttetes Garagengebäude.
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 14.2.2005 vereinbarten die C* GmbH [deren Gesellschafter der Beklagte war; Anm.] und der Beklagte, dass die C* GmbH als (damalige) Eigentümerin der Klagsliegenschaft dem Beklagten als Eigentümer der Beklagtenliegenschaft mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger das immerwährende, unentgeltliche und ausschließliche Recht einräume, über einen näher bezeichneten Teil des der Klagsliegenschaft inneliegenden Grundstücks **/1 zu gehen und zu fahren sowie die Tiefgaragenplätze, welche sich unterirdisch auf dem der Klagsliegenschaft inneliegenden Grundstück **/4 befinden und in der Lageskizze farblich rot dargestellt sind, zu benützen.
Diese Dienstbarkeiten waren auf der Klagsliegenschaft grundbücherlich zu C-LNr 13a und 14a eingetragen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19.11.2019 zu 58 R 58/19f wurde ausgesprochen, dass die Dienstbarkeiten unwirksam und zu löschen sind, weil die Einräumung derselben gegen das Verbot der Einlagenrückgewährung verstoßen hat und daher nach § 82 GmbHG ein absolut nichtiges Rechtsgeschäft darstellt. Mit Beschluss vom 20.2.2020 zu 6 Ob 18/20w wurde die außerordentliche Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte nutzte die Garage zum Abstellen seiner Fahrzeuge. Er übergab den Schlüssel zur Garage an den Kläger am 1.10.2020. Den Vorplatz zur Garage nutzte der Beklagte bis zum 13.3.2021 durch Begehen, Befahren und Abstellen von PKWs.
Mit der am 24.6.2024 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 87.998,64 sA an Benützungsentgelt für die rechtsgrundlose Benützung der auf der Klagsliegenschaft gelegenen Garage samt Vorplatz durch den Beklagten im Zeitraum 15.3.2017 bis 1.10.2020 sowie für die Benützung des Vorplatzes im Zeitraum 2.10.2020 bis 13.3.2021. Der Dienstbarkeitsvertrag, auf den sich der Beklagte stütze, sei für absolut nichtig erklärt worden und daher unbeachtlich. Die beiden Dienstbarkeiten seien vom Grundbuchsgericht am 7.5.2020 gelöscht worden, sie würden als niemals eingeräumt gelten.
Der Beklagte habe die Flächen trotz fehlenden Titels sowohl vor als auch nach dem Erwerb der Klagsliegenschaft durch den Kläger bis zur Ausfolgung des Garagenschlüssels, den Vorplatz sogar bis 13.3.2021 genutzt.
Es werde daher ein auf § 1041 ABGB gestütztes Benützungsentgelt, das der 30-jährigen Verjährung unterliege, gefordert. Da der Beklagte die Flächen unredlich genutzt habe, stehe für die Nutzung des Garagengebäudes mit Stellplätzen für bis zu 14 Fahrzeugen und des befestigten Vorplatzes, auf dem vier weitere Fahrzeuge abgestellt werden könnten, ein monatliches Benützungsentgelt in Höhe des Nettomietzinses von EUR 1.700,-- monatlich zu; für den Vorplatz alleine stünden EUR 157,50 monatlich zu.
Der Verkauf der Klagsliegenschaft im Jahr 2022 ändere nichts an den vom Kläger erworbenen (persönlichen) Zahlungsansprüchen betreffend den Zeitraum 2017 bis 2021.
Der Beklagte wandte – soweit im Berufungsverfahren relevant – die Verjährung des Klagsanspruchs ein. Ansprüche für die Benützung einer Liegenschaft würden der kurzen Verjährung des § 1486 ABGB unterliegen. Dies insbesondere, wenn der Kläger – wie hier – von der behaupteten widerrechtlichen Nutzung von Anfang an Kenntnis habe. Der Kläger hätte seine behaupteten Ansprüche bereits mit Zustellung der Entscheidung des OGH zu 6 Ob 18/20w vom 20.2.2020 geltend machen können. Der Beginn der Verjährungsfrist sei daher hinsichtlich der bis dahin begehrten Entgelte spätestens mit dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung am 22.4.2020 anzusetzen. Danach sei spätestens auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die tatsächliche Benützung aufgehört habe, sohin auf den 1.10.2020 bzw hinsichtlich des Vorplatzes auf den 13.3.2021.
Zudem bestritt der Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers, weil jener die dienende Klagsliegenschaft Ende 2022 „mit allen Rechten und Pflichten“ verkauft habe. Der Beklagte habe die Tiefgaragenplätze und die Zufahrt im Vertrauen auf die einverleibten Dienstbarkeiten genutzt. Jedenfalls bis Zustellung der OGH-Entscheidung sei er im guten Glauben gewesen. Daher sei nicht das höchste am Markt erzielbare Entgelt festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage wegen Verjährung ab. Den festgestellten und oben wiedergegebenen Sachverhalt würdigte es in rechtlicher Hinsicht dahin, dass nicht die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 1478 ABGB), sondern eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 1486 Z 4 ABGB) zur Anwendung gelange. Ähnlich wie in der Entscheidung 6 Ob 112/22x sei die Gebrauchsüberlassung der Garage samt Vorplatz und Einräumung und Verbücherung der Dienstbarkeit zugunsten des Beklagten eine bewusste und zweckgerichtete Vermögenszuwendung seitens der C* GmbH gewesen. Sie sei als Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewährung nach § 82 GmbH absolut nichtig gewesen. Dies führe zu einem Rückforderungsanspruch des Klägers, der die dienende Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt erworben habe, als Leistungskondiktion nach § 877 ABGB.
Das geforderte Benützungsentgelt stelle nichts anderes dar als das wirtschaftliche Äquivalent zur angemessenen vertraglichen Vergütung für die Nutzung der Garage samt Vorplatz. Daher komme die Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB zur Anwendung.
Der Fristenlauf beginne ab Zeitpunkt der Fälligkeit, konkret mit Kenntnis der OGH-Entscheidung zu 6 Ob 18/20w am 22.4.2020 durch den Kläger, jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Schlüssels für die Garage an den Kläger. Angesichts der Klagseinbringung am 25.6.2024 sei jedenfalls Verjährung eingetreten, dies auch wenn der Fristenlauf erst mit der Aufgabe der Nutzung des Vorplatzes am 13.3.2021 beginne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Abänderungsantrag dahin, der Klage vollinhaltlich stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu möge dem Beklagten ein um EUR 618,06 reduzierter Kostenersatz zugesprochen werden.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mängelrüge:
1.1. Eine Mangelhaftigkeit erblickt der Kläger darin, dass eine Begründung, wieso der Vertrag zwischen der C* GmbH und dem Beklagten eine Relevanz für die Rechtsposition des Klägers haben solle, fehle. Hätte das Erstgericht nicht begründungslos eine im vorliegenden Verfahren nicht anwendbare Entscheidung herangezogen, wäre es rechtlich zum Ergebnis gekommen, dass der Klagsanspruch nicht verjährt sei.
1.2. Aus § 272 ZPO ist abzuleiten, dass die Feststellungen des Urteils klar und zweifelsfrei erkennbar sein und die Begründung dafür enthalten müssen, warum festgestellte Tatsachen als erwiesen und andere Tatsachen als nicht erwiesen angenommen werden. Der Mangel einer Begründung, mit dem die Verwendung von Leerformeln gleichzusetzen ist, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 § 272 ZPO Rz 2 mwN). Ein Begründungsmangel liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (aaO), wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte und wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat ( Delle-Karth , ÖJZ 1993, 18/19 mwN). Es genügt aber, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt hat, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien des Verfahrens als auch das Berufungsgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile überprüfen können (RS0040122 [T1]).
1.3. Die Ausführungen in der Mängelrüge zeigen einen solcherart definierten Verfahrensverstoß nicht auf.
Dargestellt wird in Wahrheit eine Rechtsrüge, indem in Abrede gestellt wird, dass ein vom Erstgericht herangezogenes höchstgerichtliches Judikat anwendbar sei und Unterschiede im Sachverhalt bestünden. Aus einer mangelhaften oder unvollständigen rechtlichen Begründung kann aber kein Verfahrensmangel resultieren; dies schon deshalb, weil das Rechtsmittelgericht bei Erhebung einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen zu prüfen hat (RS0043352).
2. Rechtsrüge:
2.1. Rechtlich wiederholt der Kläger die bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente, nach denen die Entscheidung 6 Ob 112/22x nicht einschlägig sei, weil es dort – anders als hier – eine direkt zwischen den Parteien geschlossene (allerdings nichtige) Vereinbarung sowie eine bewusste und zweckgerichtete Vermögenszuwendung der klagenden an die beklagte Partei gegeben habe. Daher habe der OGH den Anspruch nicht als Verwendungsanspruch, sondern als Leistungskondiktion nach § 877 ABGB per analogiam qualifiziert, auf den § 1486 Z 4 ABGB sinngemäß anzuwenden sei. Vorliegend habe der Kläger sein Eigentum an der Liegenschaft aber im Wege der Zwangsversteigerung erst am 15.3.2017 – zwölf Jahre nach Abschluss des nichtigen Dienstbarkeitsvertrags - erworben. Es liege daher keine Leistung des Klägers an den Beklagten aufgrund eines (nichtigen) Rechtsgeschäfts, die nach § 877 ABGB zu kondizieren wäre, vor. Der Beklagte habe Teile der Klagsliegenschaft vielmehr rechtsgrundlos genutzt, ohne dass der Kläger ihm diese Nutzung bewusst und zweckgerichtet zugewendet hätte. Daher besteht ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, der der allgemeinen langen Verjährung unterliege.
Weiters wird moniert, dass mangels Eintritts der Verjährung dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel, insbesondere zur Höhe und zur Unredlichkeit des Beklagten, anhaften würden.
2.2. Dem Verfahren 6 Ob 112/22x lag in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass die (dortige) Klägerin als Eigentümerin einer Liegenschaft den (dortigen) Beklagten aufgrund einer Nutzungsvereinbarung ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hatte und zu 6 Ob 195/18x zwischen den Streitteilen die Nichtigkeit dieses Wohnungsgebrauchsrechts wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 82f GmbHG) ausgesprochen wurde, worauf die Klägerin von den Beklagten Entgelt für die titellose Benützung des Objekts Zeitraum seit 1993 begehrte. Zu 6 Ob 112/22x hatte der Oberste Gerichtshof die Frage der Verjährung zu klären.
Er gelangte nach ausführlicher Erörterung der anzuwendenden Grundsätze und des Meinungsstandes zum Ergebnis, dass
- die Gebrauchsüberlassung der Wohnung zugunsten der Beklagten eine bewusste und zweckgerichtete Vermögenszuwendung seitens der Klägerin, basierend auf einer zwischen den Streitteilen getroffenen – allerdings nichtigen – Nutzungsvereinbarung, darstellte, was zwingend zu einer Qualifikation des Rückforderungsanspruchs als Leistungskondiktion, konkret nach § 877 ABGB analog, und nicht als Verwendungsanspruch führt, und
- diese für die Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft geltend gemachten Kondiktionsansprüche nach § 877 ABGB analog der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB unterfallen.
2.3. Sofern dieses Judikat auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, wäre somit von einer Verjährung aller Klagsansprüche auszugehen, weil die titellose Benützung durch den Beklagten spätestens im März 2021 endete, die Klage aber erst am 24.6.2024 und somit nach Verstreichen von mehr als drei Jahren eingebracht wurde.
2.4. Die die Anwendbarkeit in Abrede stellenden Berufungsausführungen überzeugen nicht:
Entgegen diesen basierte nämlich auch hier die Einräumung der Nutzung zugunsten des Beklagten auf einer „bewussten und zweckgerichteten Vermögenszuwendung“ durch den Kläger. Wenn er auch den (später für nichtig erklärten) Dienstbarkeitsvertrag nicht selbst geschlossen hat, so hat er doch – unstrittig und wie in § 200 Abs 1 EO gesetzlich vorgesehen - im Zuge seines Eigentumserwerbs die darauf lastenden bücherlich einverleibten Dienstbarkeiten übernommen und in Entsprechung dieser Übernahme dem Beklagten die Liegenschaftsteile weiterhin zur Nutzung überlassen (entgegen den Berufungsausführungen zu Punkt 2.4.3. war das die Übernahme der Dienstbarkeiten beinhaltende Beklagtenvorbringen in ON 6, 5 keineswegs unsubstantiiert, es blieb vom Kläger unbestritten und ergibt sich zudem zwanglos aus den Feststellungen S 13f im Urteil zu ** des BG Baden = Beilage ./D, deren Inhalt mangels Bestreitung ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann [vgl RS0121557]).
Auch wenn es sich bei einem Eigentumserwerb im Zuge einer Zwangsversteigerung um keine Rechtsnachfolge sondern um einen originären Eigentumserwerb handelt (vgl RS0002863), entstand durch die Zuschlagserteilung zwischen den Streitteilen ein (dingliches) Rechtsverhältnis, woran auch der Umstand, dass der Kläger die Dienstbarkeiten bereits von Anbeginn an bestritten haben mag (indem er die Klage auf Einwilligung in die Löschung der Dienstbarkeit, wie sich aus der erstinstanzlichen Aktenzahl ** [s ./D] erhellt, bereits im Jahr seines Erwerbs erhob), nichts ändert.
Vielmehr erlangte der (wenn auch nur vermeintliche) Rechtstitel durch die nach § 200 Abs 1 EO gebotene Übernahme durch den Kläger auch zwischen den Streitteilen soweit Verbindlichkeit, soweit er für die vorherige Eigentümerin verbindlich war. Bis zur Nichtigerklärung der Dienstbarkeiten hatten beide von der Gültigkeit der Servituten auszugehen.
Wenn nun die Nutzung der betreffenden Teile der Klagsliegenschaft durch den Beklagten aufgrund dieses Rechtstitels tatsächlich erfolgte, ist darin eine bewusste und zweckgerichtete Vermögenszuwendung zu erblicken, die im fraglichen Zeitraum 2017 bis 2021 unmittelbar zwischen dem Kläger als Eigentümer des dienenden Grundstückes und dem Beklagten als Eigentümer des herrschenden Grundstücks stattfand.
2.5. Demzufolge ist die Ausgangssituation mit dem der Entscheidung 6 Ob 112/22x zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar.
Wie in jenem Fall besteht auch hier kein Anlass, den geltend gemachten Anspruch auf § 1041 ABGB, der gegenüber Kondiktionsansprüche subsidiär ist (6 Ob 112/22x mwN), zu stützen. Der richtigerweise nach § 877 ABGB (analog) zu beurteilende Klagsanspruch unterliegt somit aus den zu 6 Ob 112/22x dargestellten Erwägungen der dreijährigen Verjährung nach § 1486 Z 4 ABGB.
2.6. Dieses Ergebnis steht auch mit den weiteren Ausführungen in 6 Ob 112/22x in Einklang: Auch hier ist das geforderte Benützungsentgelt nichts anderes als das wirtschaftliche Äquivalent zur angemessenen vertraglichen Vergütung für die erfolgte Nutzung der Liegenschaftsteile (was für eine Anwendung des § 1486 Z 4 ABGB spricht) und würde bei Anwendung der langen dreißigjährigen Verjährungsfrist die – nach dem Normzweck des § 1486 Z 4 ABGB hintan zu haltende - Gefahr einer ruinösen Anhäufung von Verbindlichkeiten bestehen, vor welcher nach Auffassung des Höchstgerichts gerade auch derjenige eines Schutzes bedarf, der aufgrund einer gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden und folglich nichtigen Vereinbarung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts Ansprüchen auf Leistung von Benützungsentgelt gemäß § 877 ABGB analog ausgesetzt ist. Betont wurde weiters, dass ein subjektiver Säumnisvorwurf gegenüber dem Rechteinhaber nicht Voraussetzung für den Verjährungseintritt ist und es auf die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht ankomme.
Letztlich wäre nach der Rechtsauffassung des Klägers die Dauer der Verjährungszeit davon abhängig, ob es auf Seiten des Entreicherten einen Rechteübergang gab oder nicht; die Nutzungsentgelte für die einzelnen Perioden würden dann einer unterschiedlichen Verjährungsfrist unterliegen, je nachdem ob sie vor oder nach dem Rechteübergang entstanden wären. Da der Beklagte aber das beanspruchte Nutzungsrecht während der gesamten Nutzungsdauer unverändert auf denselben Rechtsgrund – nämlich auf die nichtige, gegen das Einlagenrückgewährverbot verstoßende Nutzungsvereinbarung - stützte, ist auch die Rechtsnatur des infolge Nichtigkeit dieses Rechtstitels zu beurteilenden Bereicherungsanspruchs einheitlich zu beurteilen.
2.7. Da somit dem Erstgericht beizupflichten ist, dass die geforderten Benützungsentgelte für alle gegenständlichen Perioden bereits verjährt sind, kommt es auf die – im Rahmen einer sekundären Mangelhaftigkeit monierte – Anzahl der Monate, in denen die Nutzung stattfand, die Höhe des Anspruchs und die eine (Un-)Redlichkeit des Beklagten betreffenden Umstände der Einräumung der Dienstbarkeiten nicht an.
Soweit in der Berufung die ergänzende Feststellung: „Dem Beklagten war die Verbotswidrigkeit der später als nichtig aufgehobenen Dienstbarkeiten bekannt. “ begehrt und daraus abgeleitet wird, dass aufgrund dieser Kenntnis gemäß § 83 Abs 5 GmbHG die lange dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme und diese auch ihm, dem Kläger, zugute kommen müsse, bzw sonst die fünfjährige Verjährungsfrist ab Leistungsgewährung zur Anwendung gelange, ist zu erwidern:
Zum einen behauptete der Kläger in erster Instanz nur ein „Wissen müssen“ des Beklagten um die Rechtswidrigkeit (s ON 5, 7f), was nicht der in § 83 Abs 5 GmbHG für eine dreißigjährige Verjährungszeit vorausgesetzten tatsächlichen „Kenntnis“ entspricht; insoweit enthält die Berufung unzulässige Neuerungen (§ 482 ZPO).
Zum anderen sind Normadressaten des in § 82 GmbHG und § 52 AktG enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber auch ein Dritter. § 83 Abs 1 GmbHG und § 56 AktG räumen der Gesellschaft einen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter ein (RS0105536). Der Zweck des § 83 GmbHG liegt darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen (RS0130869). Anspruchsberechtigt für die Geltendmachung eines auf § 83 GmbHG gestützten Rückforderungsanspruchs ist somit nur die Gesellschaft, der Kläger ist hiefür nicht aktiv klagslegitimiert (vgl 6 Ob 29/11z [3.2.1.]; Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 83 Rz 24).
3. Berufung im Kostenpunkt:
3.1. Der Kläger wendet sich gegen die Zuerkennung des vom Beklagten verzeichneten doppelten Einheitssatzes für die Tagsatzung vom 13.11.2024. Der Beklagte habe ein zwingend erforderliches Vorbringen, wieso die Beiziehung eines „auswärtigen“ Anwalts geboten gewesen sei, nicht erstattet. Der Kostenzuspruch wäre daher um 50% Einheitssatz plus USt, gesamt um EUR 618,06, zu kürzen.
3.2. Ersatzfähig sind grundsätzlich nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten (§ 41 Abs 1 ZPO), was auch hinsichtlich der Kosten gilt, welche durch Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes wohnenden Rechtsanwaltes entstanden sind (§ 41 Abs 3 ZPO).
Das Einschreiten eines auswärtigen Anwalts verursacht Mehrkosten wegen des doppelten Einheitssatzes (§ 23 Abs 5 RATG). Die (nicht am Gerichtsort wohnhafte) Partei ist jedenfalls berechtigt, einen an ihrem (vom Gerichtsort unterschiedlichen) Wohnort ansässigen Anwalt zu beauftragen. Sie darf bei einem auswärtigen Wohnort aber auch einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsortes beauftragen, weil dann hinsichtlich der Mehrkosten kein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Anwalts an ihrem Wohnort und der eines Anwalts mit einem anderen auswärtigen Kanzleisitz besteht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.254 mwN). Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstehen, sind also (nur) dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt (RS0036203; 4 Ob 97/23b).
3.3. Da der Beklagte in ** und somit nicht am Gerichtsort ** wohnt, erfolgte der Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Verrichtung der Tagsatzung durch den ebenso nicht am Gerichtsort ansässigen Beklagtenvertreter (§ 23 Abs 5 RATG) zu Recht. Ein über die Adressangaben hinausgehendes Vorbringen war dazu nicht erforderlich.
4. Der Berufung war somit sowohl in der Hauptsache wie auch im Kostenpunkt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war iSd § 502 ZPO nicht zuzulassen, da sich eine Rechtsfrage in der dort genannten Qualität nicht stellte.
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