Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugsache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 11. April 2025, GZ 2 Bl 10/25v-6 nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründun g:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht der Beschwerde des A* vom 10. Februar 2025 (ON 1.2) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 23. Dezember 2024, GZ **-20, mit dem der Antrag des Genannten auf Vollzug einer Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest abgewiesen worden war, nicht Folge.
Dagegen richtet sich die undatierte, am 4. Juni 2024 persönlich beim Landesgericht für Strafsachen Graz überreichte Beschwerde des A* (ON 7), die sich als verspätet erweist.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgeht (ON 6 S 1), kann gemäß § 121 Abs 5 StVG gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis (Anhang zu ON 6) am 15. April 2025 zugestellt, die sechswöchige Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 27. Mai 2025. Die erst am 4. Juni 2025 - sohin nach Ende der Rechtsmittelfrist – eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
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