Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. August 2025, GZ ** 9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB.
Am 18. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung der Festnahme der Genannten (ON 1.2). Zufolge der staatsanwaltschaftlichen Anordnung (ON 8) stehe A* „im dringenden Verdacht, im Zeitraum vom 14.7.2025 bis 4.8.2025 in ** und anderen Orten in **, in mehrfachen Angriffen, durch Vorlage von totalgefälschten Privatrezepten, lautend auf B*, für Dioscomb und Zolpidem Tabletten in nachgenannten Apotheken, mithin falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zur Ausfolgung berechtigte Apothekenkundin für rezeptpflichtige Medikamente bzw. psychotrope Stoffe (§ 30 SMG) zu sein, gebraucht zu haben, wobei die Fälschungen erkannt und die Medikamente nicht ausgefolgt wurden, und zwar
1. am 14.7.2025 in der C* in **;
2. am 18.7.2025 in der D* in **;
3. am 19.7.2025 in der E* in **;
4. am 22.7.2025 in der F* in **;
5. am 4.8.2025 in der G* in **“.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) wies die Erstrichterin den Antrag auf gerichtliche Bewilligung der Anordnung der Festnahme nach Bejahung eines Tatverdachts in Richtung der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr (§ 170 Abs 1 Z 4 StPO) mit der Begründung ab, dass Festnahme und Anhaltung zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stünden (§ 170 Abs 3 StPO).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 10), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 170 Abs 1 Z 4 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, dann zulässig, wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) ausführen. Festnahme und Anhaltung sind zufolge § 170 Abs 3 StPO jedoch nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5 StPO). Jede Festnahme setzt demnach das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts, eines Haftgrunds und Verhältnismäßigkeit voraus ( Kirchbacher, StPO 15 § 170 Rz 1). Im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die dringenden Tatverdacht verlangt (§ 173 Abs 1 StPO), setzt § 170 Abs 1 StPO nur den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus; einfache Wahrscheinlichkeit genügt ( Kirchbacher/Rami, WK StPO § 170 Rz 5 mwN).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (vgl 12 Os 4/20k), steht A* im Verdacht, die oben dargestellten – in der Anordnung der Festnahme ON 8, auf welche insoweit identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS Justiz RS0124017), beschriebenen - Taten in objektiver Hinsicht begangen zu haben. Darüber hinaus ist sie in subjektiver Hinsicht verdächtig, es jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Verschreibung der jeweiligen Medikamente durch einen Arzt, gebraucht zu haben.
Der Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht auf den Ermittlungen des Landeskriminalamts **, Außenstelle **, zu GZ: **, insbesondere aber den Umständen, dass die Beschuldigte in Zusammenhang mit der Tatbegehung vom 14. Juli 2025 durch eine Zeugin auf einem Lichtbild „relativ sicher“ (ON 2.2 S 2) als Täterin wiedererkannt werden konnte, die Täterin den Tatort mit einem Fahrzeug verließ, welches die gleiche Farbe hatte und von derselben Type war, wie jenes, das auf ihren Ehegatten zugelassen ist, und auf sämtlichen falschen (der darauf angegebene Arzt ist nicht existent) Rezepten als Patient „B*“ angeführt ist.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt aus dem jeweiligen objektiven Tathergang.
Ausgehend von dieser Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO vor. Denn die Beschuldigte steht im Verdacht, während eines anhängigen Strafverfahrens wegen gleichgelagerter Delikte (ON 3) in einem Zeitraum von etwas mehr als drei Wochen in fünf Angriffen falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht zu haben. Aufgrund dieser bestimmten Tatsachen ist anzunehmen bzw liegt (im Sinne von konkret in greifbare Nähe gerückt) nahe, sie werde auf freiem Fuß belassen eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die Zuverlässigkeit von Urkunden, gerichtete Tat wieder begehen.
Fallbezogen stehen Festnahme und Anhaltung zur Bedeutung der Sache jedoch – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – derzeit außer Verhältnis.
Voranzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass unter „Sache“ die den Gegenstand des Tatverdachts bildende konkrete Verwirklichung der Taten zu verstehen ist, die der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft in der Anordnung der Festnahme angelastet werden ( Kirchbacher/Rami, WK StPO § 170 Rz 16 mwN). Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind somit in erster Linie die abstrakte Strafdrohung für die angelasteten Delikte und die nach der Verdachtslage konkrete Fallgestaltung entscheidend (vgl 11 Os 48/06b).
Die der Verdachtslage zufolge durch die Beschuldigte begangenen Delikte weisen einen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen und somit nach der Vorbewertung des Gesetzgebers einen geringen Unrechtsgehalt auf (vgl auch RIS Justiz RS0086966). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschuldigte nicht im Verdacht steht, durch die Tathandlungen – neben der Verletzung des Rechtsguts des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit von Dokumenten im Rechtsverkehr (RIS Justiz RS0095691 [insb T2]) - (auch) Dritte in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt zu haben (vgl dazu etwa RIS Justiz RS0094494 sowie Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 728), sondern falsche Urkunden gebraucht zu haben, deren (fingierter) Aussteller gar nicht existent ist. Unter weiterer Miteinbeziehung des Umstands, dass die Falsifikate jeweils als solche erkannt wurden, ist eine Festnahme in casu mit dem Gewicht der der Verdachtslage zufolge (wenn auch in wiederholten Angriffen und während anhängigen Strafverfahrens) begangenen Straftaten (derzeit) nicht vereinbar (vgl RIS Justiz RS0061378).
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, derzufolge „die Anordnung der Festnahme nicht unverhältnismäßig zur zu erwartenden Freiheitsstrafe“ sei, ändert nichts an der (nicht hinreichenden) Bedeutung der Sache (vgl § 173 Abs 1 letzter Satz StPO: „oder“) und geht im Übrigen daran vorbei, dass für eine Festnahme – abweichend von der Regelung zur Untersuchungshaft - die zu erwartende Strafe gar kein Kriterium ist ( Kirchbacher/Rami aaO Rz 15 mwN).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Beschuldigte ungeachtet eines bereits gegen sie anhängigen Strafverfahrens, in welchem sie am 14. Juni 2025 vernommen worden sei, wiederholt „weiterhin delinquiert[…]“ habe, ist zu entgegnen, dass diese Umstände in erster Linie für das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und dessen Gewicht relevant sind, auf die Bedeutung der der Verdachtslage zufolge begangenen Straftaten jedoch angesichts der dargestellten Gesamtumstände (noch) keinen (für eine Verhältnismäßigkeit einer Festnahme ausreichend) entscheidenden Einfluss üben. Soweit in diesem Zusammenhang ins Treffen geführt wird, es stehe „kein gelinderes Mittel als die begehrte Zwangsmaßnahme zur Verfügung“, spricht die Beschwerde keinen relevanten Umstand an, zumal die Verhältnismäßigkeit vor der Anwendung gelinderer Mittel zu prüfen ist (vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 837). Hinzugefügt sei, dass das Gesetz die Substitution einer Festnahme (§ 170 StPO) durch gelindere Mittel gar nicht vorsieht (RIS Justiz RS0131863).
Selbst unter Vernachlässigung des fortgeschrittenen Lebensalters der Beschuldigten, das der Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchaus eine Rolle spielen kann (vgl 11 Os 67/99), stehen Festnahme und Anhaltung somit zur Bedeutung der Sache fallbezogen ausgehend von den obigen Erwägungen derzeit außer Verhältnis.
Der gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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