Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Republik Ungarn über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Juli 2025, GZ **-17, nach der am 28. August 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidigerin Mag. Kurtaran durchgeführten Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht Korneuburg ist gegen den am ** geborenen serbisch-kosovarischen Staatsangehörigen A* aufgrund Europäischen Haftbefehls (EHB) des Bezirksgerichts der Region Budakörnyeld Járásbíróság vom 19. Juni 2025, AZ **, ein Übergabeverfahren zur Strafverfolgung anhängig.
Demnach steht der Betroffene – verkürzt dargestellt – im Verdacht, am 13. Oktober und 26. November 2024 jeweils auf einer ungarischen Autobahn insofern Trickdiebstähle begangen zu haben, als er die Lenker und Insassen anderer Fahrzeuge gemeinsam mit einem Mittäter ablenkte und diesen daraufhin Bargeld, Reisepässe, Personalausweise etc. wegnahm. Zu den Details wird auf den vorliegenden EHB (ON 4.4) verwiesen.
Dieses Verhalten wird von den Behörden des ausstellenden Staats als Diebstahl in Bezug auf einen höheren Wert unter gleichzeitiger Entwendung einer oder mehrerer öffentlicher Urkunden bzw. Privaturkunden sowie mehrerer bargeldloser Zahlungsmittel gemäß § 370 Abs 1 und Abs 4 lit b unter Bedachtnahme auf Abs 2 lit b Unterpunkt be, bzw. nach Abs 3 Unterpunkt ba des ungarischen Strafgesetzbuchs mit einer Strafdrohung von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe qualifiziert (EHB ON 4.4 [Übersetzung]).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen auf Basis des vorliegenden EHB unter Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes zur Strafverfolgung an die ungarischen Behörden (Punkte 1. und 2.) und hielt fest, dass die über den Betroffenen verhängte Übergabehaft nun zeitlich unbegrenzt fortgesetzt werde (Punkt 3.).
Dagegen richtet sich die fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, worin er moniert, er hätte in ** Verwandte und Freunde, weshalb kein Fluchtgrund in Österreich vorliege und die Übergabehaft aufzuheben sei. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für eine Übergabe nicht vorliegen, weil die rechtliche Würdigung der Straftaten durch das Bezirksgericht der Region Buda bzw. des Landesgerichts Korneuburg offensichtlich fehlerhaft seien, weil er zum Tatzeitpunkt nicht in Ungarn aufhältig gewesen sei. Beweismittel würden sich aus dem Akt nicht entnehmen lassen (ON 18).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die dem EHB zugrundeliegenden mit Strafe bedrohten Handlungen sind – wie vom Erstgericht zutreffend festgehalten und seitens des Beschwerdeführers nicht kritisiert – auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar (zumindest nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5; 241e StGB), sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 EU-JZG vorliegen.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, er sei unschuldig, weil er zu den Tatzeitpunkten nicht in Ungarn aufhältig gewesen sei, ist festzuhalten, dass gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG eine Prüfung des Tatverdachts nicht (mehr) vorgesehen ist, sondern allein vom Inhalt des EHB ausgegangen werden muss.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass vorliegend die Übergabe zur Strafverfolgung begehrt wird, mithin in dem in Ungarn durchzuführenden Strafverfahren erst geklärt werden muss, ob der Beschwerdeführer schuldig ist oder nicht. In diesem Verfahren kann er auch die von ihm behaupteten Beweismittel vorlegen.
Insofern der Rechtsmittelwerber nicht näher spezifiziert sowie substratlos behauptet, dass er im Falle einer Übergabe um sein Leben fürchte (ON 16.1,3), ist er auf die ständige Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen hat, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein und muss dies anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein.
Da ein solcher Nachweis nicht erfolgte geht der diesbezüglich erhobene Beschwerdeeinwand ins Leere.
Was die Frage der Übergabehaft anbelangt, ist festzuhalten, dass diese am 26. Juni 2025 wegen der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit. b StPO iVm § 18 EU-JZG und § 29 ARHG am 26. Juni 2025 über den Betroffenen verhängt (ON 10,5; ON 11) und am 10. Juli 2025 (ON 16) in einer Haftverhandlung infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig fortgesetzt worden ist.
Der im aktuell bekämpften Beschluss unter Punkt 3. vorgenommene Ausspruch, dass die Übergabehaft aus den genannten Haftgründen mit zeitlich unbegrenzter Wirksamkeit fortgesetzt wird, ist - wenngleich unglücklich formuliert - schon mangels Durchführung einer Haftverhandlung oder eines Verzichts gemäß § 175 Abs 4 StPO nicht als Beschluss im Sinne des § 176 Abs 4 StPO zu betrachten, sondern dient lediglich der Information, dass die Haftfrist nunmehr zeitlich nicht mehr begrenzt ist (§ 29 Abs 5 ARHG iVm § 18 Abs 2 EU-JZG).
Diesbezüglich liegt somit keine anfechtbare Entscheidung über die Fortsetzung der Übergabehaft vor.
Der erstgerichtliche Beschluss begegnet somit insgesamt keinen Bedenken, weshalb die Übergabe zulässig ist und der Beschwerde des Betroffenen ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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