Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Pichler und den KR DI Frank in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9.7.2025, ** 9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschl uss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen, die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei hat ihre Rekurskosten endgültig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger und gefährdete Partei (in der Folge „Kläger“) ist ein österreichischer Jazzgitarrist, Sänger und Komponist. 2022 wurden ihm das Goldene Verdienstzeichen des Landes ** und vom Bundespräsidenten der Berufstitel „Professor“ und 2023 der „Amadeus Austrian Music Award“ für das Lebenswerk verliehen. Der Kläger ist – abgesehen von beruflichen Auftritten – öffentlichkeitsscheu. Sowohl er als auch seine Frau äußerten sich aber Medien gegenüber zu seiner früheren Drogensucht, seinen religiösen Ansichten und seiner Familie.
Der Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer schweren psychischen Traumatisierung. Im Laufe seines Lebens entwickelte er eine schwere Suchterkrankung, die wiederholt stationäre Behandlungen in geschlossenen Einrichtungen erforderlich machte. Aufgrund seiner psychischen Instabilität ist der Kläger seit vielen Jahren in psychiatrischer Betreuung. Die Kommunikation mit Dritten führt überwiegend seine Ehefrau. Diese tritt in seinem Namen gegenüber Medien, Veranstaltern und sonstigen Dritten auf.
Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge „Beklagte“) erbringt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs die zur Herstellung eines Films erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der Mitwirkenden, der Abschluss entsprechender Verträge, die Sicherstellung der Finanzierung einschließlich der Einwerbung von Fördermitteln, der Erwerb der zur Herstellung und Verwertung erforderlichen Rechte sowie die Übernahme des unternehmerischen Risikos.
Der Geschäftsführer der Beklagten offenbarte dem Kläger am 12.2.2024 die Idee, einen Dokumentarfilm über dessen Leben und Wirken herzustellen. Der Kläger bzw dessen Ehefrau reagierten zunächst zurückhaltend, dann interessiert, dann wieder ablehnend. Schließlich gelang es dem Geschäftsführer der Beklagten doch, den Kläger für eine Zusammenarbeit zu gewinnen.
Am 4.4.2024 und 5.4.2024 besuchte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger in dessen Privatwohnung und führte dort längere Gespräche, die in Interviewform aufgezeichnet wurden. In den Interviews berichtete der Kläger über seine Familiengeschichte, insbesondere die Verfolgung von Familienmitgliedern während der Zeit des Nationalsozialismus, sein Verhältnis zu Partnerinnen und seinen Eltern, wobei er auch Straf und Gewalttaten sowie übermäßigen Alkoholkonsum erwähnte, über religiöse Einstellungen, schamanische Rituale und epiphanische Erlebnisse sowie über Drogenmissbrauch und entzug und seine psychische Gesundheit sprach.
In zwei an Filmförderstellen gerichteten „Letters of Intent“ vom 24.4. und 4.5.2024 erklärte der Kläger, er bestätige, „ dass ich für das Projekt ,A* – **‘, einem Dokumentarfilm über mein Leben von C*, uneingeschränkt für die Dreharbeiten und die Postproduktion zur Verfügung stehe. “
Mit Schreiben der nunmehrigen Klagevertreterin vom 15.5.2025 widerrief der Kläger „ die etwaige Zustimmung zur Veröffentlichung der am 4. April 2024 sowie am 5. April 2024 durchgeführten Interviewaufzeichnungen “.
Seit einigen Monaten ist beim Kläger eine zunehmende Verschlechterung des klinisch psychiatrischen Bildes feststellbar. Neben Schlafstörungen finden sich depressive Verstimmung, Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen, und zunehmend auch sozialer Rückzug. Die Verschlechterung der Symptomatik steht in zeitlichem und nach Einschätzung des behandelnden Arztes des Klägers in ursächlichem Zusammenhang mit dem Beginn eines Konflikts um das geplante Erscheinen des verfahrensgegenständlichen Dokumentarfilms. Besonders belastend ist für den Kläger die mögliche Veröffentlichung bestimmter Passagen, in denen er über seine Herkunftsfamilie sowie teils traumatisierende Ereignisse in Kindheit und Jugend erzählt.
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Filmaufnahmen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, die den Kläger in seinen privaten Wohnräumen dabei zeigen, wie er sich zu seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Befindlichkeit und/oder zu seinem Selbstbild und/oder zu seinen familiären Verhältnissen und/oder zu seinen religiösen Ansichten äußert, sowie Tonaufnahmen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, in denen der Kläger Umstände offenbart, die seine körperliche, geistige oder seelische Befindlichkeit und/oder sein Selbstbild und/oder seine familiären Verhältnisse und/oder seine religiösen Ansichten betreffen.
Zur Sicherung des klagsweise verfolgten Anspruchs beantragt er gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 381 Z 2 zweiter Fall EO im Sinne des Klagebegehrens. Dem Kläger drohe durch die fortgesetzte Verbreitung sowie insbesondere durch den bevorstehenden Kinostart des Films eine erhebliche Gefährdung seiner psychischen Gesundheit. Insbesondere jene Sequenzen, in denen er sich offen über höchstpersönliche, zum Teil traumatisierende Erlebnisse, seine familiäre Situation, den Tod seines Vaters sowie seinen Gesundheitszustand äußere, stellen eine erhebliche emotionale Belastung dar, die geeignet sei, seine fragile psychische Stabilität nachhaltig zu gefährden.
Dem Kläger sei im Rahmen der Gespräche nicht klar gewesen, welche konkreten Passagen vom Geschäftsführer der Beklagten für den Film verwendet werden würden. Da die Äußerungen in einem privaten Umfeld stattgefunden haben und nicht sämtliche Inhalte zur Veröffentlichung bestimmt gewesen seien, habe die Ehefrau des Klägers den Geschäftsführer der Beklagten am Ende der Drehtage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht alle Aussagen veröffentlicht werden könnten. Sie habe deutlich gemacht, dass sich der Kläger in seinen privaten Räumlichkeiten in einem geschützten Rahmen gewähnt und sich gerade deshalb in besonderer Offenheit geäußert habe. Eine nachträgliche Abstimmung über die konkret zur Veröffentlichung vorgesehenen Interviewpassagen sei daher erforderlich. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dafür Verständnis gezeigt, nicht zuletzt deshalb, weil er es im Vorfeld unterlassen habe, den Kläger über Art und Umfang der beabsichtigten Verwendung des Interviewmaterials aufzuklären.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen und wendet ein, der Kläger versuche mit seiner Klage und dem Antrag auf einstweilige Verfügung einen massiven Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Kunstfreiheit. Der Kläger sei eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens und es werde ihm mit diesem Film ein uneingeschränkt positives Denkmal gesetzt. Der Kläger habe gewusst, dass die mit ihm geführten Interviews für den Film bestimmt seien, und habe damit dieser Verwendung zugestimmt. Ein Recht des Klägers, den Film freizugeben oder unter bestimmten Bedingungen freizugeben, sei nie vereinbart worden. Ohne die Interviews mit dem Kläger gäbe es den Film nicht mehr und seien die Produktionskosten von mehreren EUR 100.000,-- verloren.
Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung. Dazu nahm es unter anderem den oben wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an und gelangte in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dem Kläger stehe das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort zu. Da die Aussagen tief in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers eindringen, wäre ein Widerruf selbst bei vereinbarter Unwiderruflichkeit zulässig. Auch ohne Einwilligung schlage die Interessensabwägung zu Gunsten des Klägers aus. Es sei ihm zugesagt und teilweise auch gewährt worden, auf den Inhalt der Veröffentlichung Einfluss zu nehmen. Letztlich sei diese Zusage aber nicht eingehalten worden. Dazu drohen dem Kläger durch die Veröffentlichung konkrete Gesundheitsschäden. Die Kunstfreiheit werde durch die Anforderung, bestimmte Teile der Biografie des Klägers nicht mit seinem Bild und nicht in seinen eigenen Worten darzustellen, nicht über Gebühr eingeschränkt, weil ausreichend Stilmittel zur Verfügung stünden, die deutlich weniger eingriffsintensiv seien.
In Hinblick auf die DSGVO bestehe jedoch kein absolutes Verarbeitungsverbot, weil der Kläger seine Drogenvergangenheit, bestimmte religiöse Ansichten und seine ethnische Herkunft bereits in anderen Interviews öffentlich gemacht habe. Als Ergebnis der von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO geforderte Interessenabwägung könne das Verfassen einer filmischen Biographie nicht mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Erwägungen unterbunden werden, wenn es sich wie beim Kläger um eine Person der Zeitgeschichte handle.
Die hier zu beurteilende Veröffentlichung sei nicht am Maßstab des § 1328a ABGB, sondern an den Tatbeständen des MedienG zu messen. Der Kläger habe hinsichtlich jener Interviews, die im verfahrensgegenständlichen Film Verwendung fänden, keine uneingeschränkte Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt, sondern sich für die tatsächlich zu veröffentlichenden Teile den Widerspruch vorbehalten und letztlich hinsichtlich aller Passagen ausgeübt. Mit den beiden Letters of Intent habe der Kläger nur bestätigt, für Dreharbeiten und die Postproduktion zur Verfügung zu stehen. Eine uneingeschränkte Veröffentlichungsermächtigung sei dort nicht enthalten. Hinsichtlich der in den bereits zuvor publizierten Interviews enthaltenen Teilbereiche bestehe dagegen aus dem Titel der Wahrung der Privatsphäre kein Anspruch.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Die Beklagte rügt die unterlassene Einvernahme ihres Geschäftsführers und des Zeugen D* als Verfahrensmangel.
1.2. Der Rekurswerberin ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck brachte, zu welchem konkreten Beweisthema sie die Einvernahme ihres Geschäftsführers und des Zeugen D* beantragte. In ihrer Äußerung ON 3 erstattete die Beklagte auf 15 Seiten Vorbringen und nannte am Ende als „Bescheinigungsmittel für das gesamte Vorbringen“ neben Beilagen auch diese beiden Einvernahmen.
Nach dem insbesondere in § 76 Abs 1 ZPO (zur Anwendbarkeit im Provisorialverfahren: § 402 Abs 4 iVm § 78 EO) verankerten Grundsatz der Beweisverbindung ist das Beweisanbot in Zusammenhang mit den unter Beweis zu stellenden Tatsachen einzeln anzugeben ( Konecny/Schneider in Fasching/Konecny 3 II/2 § 76 ZPO Rz 2; Rechberger in Fasching/Konecny ³ III/1 Vor § 266 ZPO Rz 84). Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882).
Durch ein derart globales Beweisanbot, wie dies die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hat, wird das Gebot der bestimmten Beweismittelbezeichnung missachtet, sodass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht dann zulässig, wenn das Erstgericht – wie im vorliegenden Fall - seine Feststellungen nur aufgrund von Urkunden traf (RS0012391 [T3]) oder ausschließlich auf Bescheinigungsmittel stützte, die es selbst nicht unmittelbar aufnahm (RS0044018).
2.2. Die Beklagte bekämpft folgende Feststellung:
Die Ehefrau des Klägers besprach mit dem Geschäftsführer der Beklagten namens des Klägers, dass einzelne Passagen nicht für den Film verwendet werden dürften und behielt dem Kläger eine nachträgliche Abstimmung über die konkret zur Veröffentlichung vorgesehenen Interviewpassagen vor.
Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung:
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen wäre, dass dem Kläger das Recht vorbehalten wurde, seine Zustimmung zur Verwendung der gegebenen Interviews zu widerrufen.
2.3. Das Erstgericht begründete seine Ansicht, dass zu Gunsten des Klägers die Zustimmung zur Veröffentlichung vorbehalten worden sei, mit dem eigenen Vorbringen der Beklagten, dass der Geschäftsführer der Beklagten nach einem Gespräch mit der Ehefrau des Klägers zugesagt habe, Aussagen des Klägers über die E*, die diese schwer diffamierten, nicht zu verwenden. Wenn die Beklagte weiter vorbringe, „ Bei allen anderen Aussagen war davon keine Rede. “ beziehe sich das offensichtlich darauf, dass im zeitlichen Umfeld der Dreharbeiten kein Widerspruch des Klägers erfolgt sei.
2.4. Der vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Umstand, dass dem Kläger eine nachträgliche Abstimmung über die konkret zur Veröffentlichung vorgesehenen Interviewpassagen vorbehalten wurde, ist gerade bei derart höchstpersönlichen Erzählungen grundsätzlich naheliegend. Dass mit der Zustimmung zur Aufnahme der Interviews bereits der Veröffentlichung ohne vorangehende eigene Durchsicht und Einflussmöglichkeiten zugestimmt wurde, wirkt in Anbetracht der durch die E Mails dokumentierten Vorgeschichte nicht überzeugend. Gerade in diesem Fall musste erst das Vertrauen des Klägers gewonnen werden, um seine Zustimmung zum Filmprojekt zu erhalten, und ein (Voraus )Verzicht auf die nachträgliche Abstimmung der Interviewpassagen erscheint dafür kontraproduktiv. Vielmehr zeigen die E Mails, dass das (psychische) Wohlbefinden des Klägers möglichst geschützt sein sollte, zB:
Geschäftsführer der Beklagten am 21.2.2024: „ Es tut mir sehr leid zu hören, dass A* unser Projekt so beschäftigt und ihn verunsichert. Das ist eigentlich genau das, was ich nicht will. Natürlich soll er sich die Zeit nehmen, die er braucht. Es wird ein Film, der ihn und sein Schaffen würdigt und niemandem auch nur die Chance geben würde, ihn anzugreifen. “ (Beilage ./E)
Ehefrau des Klägers am 21.2.2024: „ Und was für ** mitunter typisch sein kann, dieses Runterziehen, Kritisieren, Verächtlichmachen, dem will sich A* einfach nicht mehr aussetzen. Noch dazu ist ihm die Filmwelt fremd. Es muss uns gemeinsam gelingen, A* nicht all zu sehr aus seiner Mitte zu reissen. Dass ist das, was er fürchtet, seine psychische Balance zu verlieren. An seiner Zurückgezogenheit soll sich nichts ändern .“ (Beilage ./F)
Geschäftsführer der Beklagten darauf am 21.2.2024: „ Ich habe noch nie einen Schauspieler - was A* natürlich nicht ist, aber um es zu verdeutlichen - überredet, eine Rolle anzunehmen oder am Set auf einer bestimmten Handlung bestanden. Das werde ich bei A* schon überhaupt nicht tun. Ich möchte ihn auf seiner Suche begleiten, wohin immer das führt und ich werde ihm nicht schaden, sondern den großen Künstler und gerne auch suchenden, vielleicht auch verletzten und skeptisch klugen Menschen portraitieren, der er ist. Das schreibe ich so, weil ich es aufrichtig meine. “ (Beilage ./F)
Geschäftsführer der Beklagen am 2.4.2024: „ Ich würde unseren Dreh von Donnerstag bis Sonntag (Reserve Montag) vorerst ohne rechtsgültigen Vertrag machen wollen und mir damit die Anwaltskosten ersparen (ich übernehme ja im Moment alle Vorkosten selbst). Wäre das für Dich/Euch auch okay? Im Prinzip geht es zwischen uns um die verbindliche Zusicherung, dass wir den Film zusammen machen, sollte er finanziert werden und dass A* für die Arbeit daran zur Verfügung steht. Und, dass die Rechte an dem Material, das ich drehen werde, exklusiv bei mir, bzw. meiner Firma liegen. Über das Honorar haben wir auch bereits gesprochen. Ist das so in Ordnung für Euch? Oder soll ich ein Papier aufsetzen lassen?
Hier gleich folgend die Themen, um die es ab Donnerstag im Gespräch gehen wird. Nur zur Sicherheit - ihr habt das zwar vermutlich ohnehin nicht vor, aber dennoch: bitte nichts „einstudieren“, A* soll möglichst authentisch sein. Meine Fragen werden ja auch weiterführen, bzw. die Themen vertiefen. Wenn etwas nicht gut ist oder ihr unglücklich seid, wiederholen wir es einfach. “ (Beilage ./K)
2.5. Der letzte Satz in diesem E Mail des Geschäftsführers der Beklagten könnte zwar auch so ausgelegt werden, dass das Widerspruchsrecht vom Kläger sofort auszuüben wäre. Dies überzeugt jedoch nicht, weil sich gerade im vorliegenden Fall zeigt, dass erst mit Fortdauer der Zeit realisiert wurde, dass anscheinend zu viel Privates preisgegeben wurde, das nun doch keiner breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Eine Beschränkung des Widerrufsrechts zB auf wenige Tage nach der Aufnahme, wobei die Aufnahmen selbst dem Kläger nicht noch einmal vorgeführt wurden, erscheint in diesem Fall weder plausibel noch sachgerecht.
2.6. In seinem E Mail vom 22.6.2024 wies der Geschäftsführer der Beklagten die Ehefrau des Klägers darauf hin, dass er ihr mehrfach gesagt habe, dass er das Projekt nicht mehr stoppen könne, wenn er es einmal eingereicht habe (Beilage ./V). Dies sagt aber nichts über die Frage der nachträglichen Abstimmung der konkret zur Veröffentlichung vorgesehenen Interviewpassagen aus.
2.7. Das Bescheinigungsergebnis im Sicherungsverfahren zielt lediglich auf die Herbeiführung ausreichender Wahrscheinlichkeit ab (RS0002192 [T13]). Das Gericht hat sich im Provisorialverfahren bei der Beurteilung, welche Tatsachen seiner Entscheidung als ausreichend bescheinigt zugrunde zu legen sind, am niedrigeren Beweismaß des § 274 ZPO (Glaubhaftmachung/Bescheinigung) zu orientieren (1 Ob 182/17x Rz 2). In Anbetracht dieses herabgesetzten Beweismaßes ist die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden.
2.8. Das Rekursgericht legt daher den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. § 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem, subjektive Rechte gewährendem Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. In seinem Kernbereich schützt § 16 ABGB die Menschenwürde (RS0008993). Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG, § 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung (RS0008993 [T2]). Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB gewährt verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche, die durch einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO geschützt werden können (vgl RS0009003 [T7]). Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind; das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre (6 Ob 103/07a).
Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (RS0008990). Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazugehören (RS0008990 [T11], RS0122148). Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist auch hier betroffen, richtet sich doch die einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung von Äußerungen zur körperlichen, geistigen oder seelischen Befindlichkeit, dem Selbstbild, den familiären Verhältnissen und den religiösen Ansichten des Klägers.
3.2. Die Beklagte beruft sich auf RS0124096, dass derjenige, der seine privaten Lebensumstände „öffentlich gemacht“ hat, indem er etwa ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden, oder indem er sich „outet“, sich nicht auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen kann, wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden.
Hier hat der Kläger zwar der Beklagten Interviews gegeben, jedoch wurde ihm nach dem bescheinigten Sachverhalt eine nachträgliche Abstimmung über die konkret zur Veröffentlichung vorgesehenen Interviewpassagen vorbehalten. Dass der Kläger nun der Veröffentlichung von Teilen dieser Bild- und Tonaufnahmen widerspricht, ist auf Basis dieses Sachverhalts nicht zu beanstanden und es liegt kein Fall von RS0124096 vor. Am Rande sei auch angemerkt, dass die Beklagte mehrfach (vor allem hinsichtlich dieses Aspekts) in ihrer Rechtsrüge vom bescheinigten Sachverhalt abweicht, sodass ihre Rechtsrüge diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0043312 [T14]).
3.3. Insofern sich die Beklagte auf die Kunstfreiheit beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass vom vorliegenden Verfahren nur die selbst vom Kläger gemachten Äußerungen betroffen sind. Die Freiheit der Kunst stellt nicht nur einen Anspruch gegen den Staat, sondern auch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, das im Falle eines Interessenkonfliktes mit anderen Persönlichkeitsrechten abzuwägen ist (RS0009009). Die aufgenommenen Äußerungen des Klägers unter den Schutz der Kunstfreiheit der Beklagten zu subsumieren, würde zu einer unzulässigen Ausdehnung dieser zu Lasten der Privatsphäre des Klägers führen.
3.4. Zu den Rekursausführungen zum Datenschutz ist festzuhalten, dass die einstweilige Verfügung nicht aufgrund der DSGVO erlassen wurde.
3.5. In ihrer Äußerung vor Erlassung der einstweiligen Verfügung brachte die Beklagte nicht vor, dass das Unterlassungsgebot nicht ausreichend konkret formuliert sei.
Die Unbestimmtheit und mangelnde Exekutionsfähigkeit eines Klagebegehrens ist von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0000245). Eine einstweilige Verfügung kann zB nicht ganz allgemein zur Sicherung der Unterlassung nachteiliger Äußerungen über die Erzeugnisse der gefährdeten Partei erlassen werden, vielmehr muss das Unterlassungsbegehren konkretisiert sein (RS0078917). Im hier vorliegenden Fall ist jedoch noch von einer ausreichenden Konkretisierung auszugehen.
3.6. Dem Rekurs der Beklagten gelingt es somit nicht, eine Fehlbeurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen.
4. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 78, 402 Abs 4 iVm § 393 Abs 1 EO und § 50 ZPO.
5. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands ergibt sich aus §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und gründet auf der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
6. Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Ob schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0008990 [T6]). Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der durch § 16 ABGB geschützte Kernbereich verletzt wurde (vgl RS0122148 [T24]).
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