Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Eckkrammer und Anneliese Schippani in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 27.8.2024, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung von Pflegegeld ab 1.8.2023 gerichtete Klagebegehren ab.
Auf die auf der Urteilsseite 2 ersichtlichen Feststellungen wird verwiesen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, Pflegegeld habe den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (§ 1 BPGG). Die im konkreten Einzelfall anfallenden Kosten oder die konkrete finanzielle Situation des Pflegebedürftigen seien bei dieser „pauschalierten“ Bemessung des BPGG nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe – dargestellt in Stunden pro Monat gemäß der EinstV zum BPGG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung – folgenden Pflegebedarf: Teilhilfe bei der Nahrungszubereitung 10; Teilhilfe bei der sonstigen Körperpflege (Füße waschen, Nagelpflege) 2,5; Herbeischaffung von Nahrung und Medikamenten 10; Reinigung der Wohnung 10; Pflege der Leib- und Bettwäsche 10; Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10; gesamt 52,5 Stunden. Sie habe daher gemäß § 4 Abs 2 BPGG keinen Anspruch auf Pflegegeld, weil ihr durchschnittlicher Pflegebedarf nicht mehr als 65 Stunden monatlich betrage.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst die Rechtsrüge zu behandeln.
Mit dieser zeigt die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel auf, der eine abschließende rechtliche Beurteilung ihres Pflegebedarfs hinsichtlich der Zubereitung von Mahlzeiten noch nicht zulässt:
Für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt (RS0058288 [T5]). Kann der Versicherte noch eine aus Fleisch, Beilage und Salat bestehende einfache Mahlzeit unter Verwendung von Frischprodukten – in Teilbereichen auch unter Verwendung von Tiefkühlkost und Fertigprodukten – selbst herstellen, besteht kein pflegegeldrelevanter Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten (etwa 10 ObS 104/19w).
Die Zubereitung von warmen Mahlzeiten besteht aus einer Summe von Einzelhandlungen. Dass dabei nicht ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erforderlich ist, sondern dass diese Arbeiten sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können, wurde von der Rechtsprechung als offenkundig angesehen (RS0107433 [T3]). Zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit können in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen (RS0107433). Der für die Zubereitung einer Mahlzeit erforderliche Aufwand muss auch nicht jeweils in einem Zuge und durchgehend erbracht werden. Eine zeitliche Aufteilung zwischen Vorbereitungsarbeiten, eigentlichem Kochvorgang und Nacharbeiten ist zumutbar (etwa 10 ObS 104/19w). Regelmäßig ist aber zu beachten, dass die Zubereitung einer Hauptmahlzeit mit dem Hantieren von heißen (gefüllten) Kochtöpfen einhergeht, wobei für eine einzelne Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung freilich keine großen und daher schweren Töpfe oder Pfannen zu verwenden sind (RS0058288 [T6]; etwa 10 ObS 104/19w).
Dass die Klägerin wegen ihrer Behinderungen die notwendigen Verrichtungen nur umständlich und mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführen kann, rechtfertigt grundsätzlich noch nicht die Annahme eines Pflegebedarfs (RS0053115). Ein Pflegebedarf für das Zubereiten von Mahlzeiten ist nach § 3 Abs 1 EinstV auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn unter Verwendung einfacher Hilfsmittel wie einem Hocker zum Sitzen beim Kochen, Einhandhilfen oder Fixierhilfen für Einarmige eine angemessene Mahlzeit zubereitet werden kann ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.188 mwN).
Ob ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten gegeben ist, hat nicht der Sachverständige zu beurteilen. Dieser hat nur die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann von der Tatsacheninstanz soweit festzustellen sind, dass daraus alle für den Subsumtionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen werden können (10 ObS 104/19w; RS0058288 [T9, T10]). Ergeben sich aus der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte, muss somit festgestellt werden, ob und wie lange beim Zubereiten einer Mahlzeit Stehen (frei oder allenfalls mit Anhalten) und Hantieren mit dem nötigen Kochgeschirr möglich ist und ob und allenfalls wie lange Sitzpausen zur Erholung erforderlich sind. Auf Grundlage dieser Feststellungen hat das Gericht rechtlich zu beurteilen, ob einem Versicherten die Zubereitung von ausgewogenen Mahlzeiten zumutbar ist (etwa 10 ObS 104/19w).
Nach der Rechtsprechung löste die bloße Unfähigkeit, zusammenhängend länger als 10 bis 15 Minuten zu stehen, noch keinen Betreuungsbedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten aus. So wurde beispielsweise Versicherten, die durchgehend noch 15 Minuten oder 10 bis 15 Minuten mit anschließender 10-minütiger Sitzpause oder 10 Minuten oder 2 bis 3 Minuten frei und 10 Minuten mit Anhalten stehen können zugemutet, eine angemessene ausgewogene Mahlzeit zuzubereiten (etwa 10 ObS 104/19w). In der Entscheidung 10 ObS 304/99z ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass auch einem Versicherten, der nur mehr maximal 2 bis 3 Minuten vor dem Herd stehend kochen kann und anschließend eine „sitzende Pause“ von 5 bis 10 Minuten benötigt, um sich vom Stehen auszuruhen, noch in zumutbarer Weise die Zubereitung von Mahlzeiten möglich sei.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht dazu auf der Grundlage des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens lediglich festgestellt, dass die Klägerin Teilhilfe bei der Nahrungszubereitung von 10 Stunden monatlich bedarf. Dabei handelt es sich aber tatsächlich um keine Tatsachenfeststellung, sondern um eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung, für welche die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen.
Die Frage der Zubereitung von Mahlzeiten wurde im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung zwar erörtert, doch hat der Sachverständige dazu lediglich ausgeführt, dass sich der von ihm angenommene Hilfsbedarf an Teilhilfe bei der Nahrungszubereitung daraus ergebe, dass die Klägerin eine sehr enge Küche habe, es hier Einschränkungen in ihrer Wendigkeit gebe; sie auch an einer Schwäche der linken Hand leide, die noch eingesetzt werden könne, aber schwächer sei; weshalb die Klägerin bei einzelnen – nicht weiter angeführten - Vorbereitungshandlungen Unterstützung benötige.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die weiteren Umstände, insbesondere durch Ergänzung des medizinischen Gutachtens, näher zu erheben und die erforderlichen konkreten Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des erforderlichen Pflegebedarfs der Klägerin für die Zubereitung von Mahlzeiten ermöglichen.
Für einen anzunehmenden Pflegebedarf für Duschen ergeben sich zwar keine hinreichenden Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt und im Übrigen auch nicht aus dem eingeholten Gutachten, dem das von der Klägerin geschilderte Ausrutschen zugrundelag. Jedoch könnte auch dies mit dem Sachverständigen zweckmäßigerweise noch erörtert werden.
Da sich das angefochtene Urteil sohin als sekundär mangelhaft erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiters ausgeführten Berufungsgründe.
Lediglich zu den mit der Mängelrüge vermissten medizinischen Sachverständigengutachten aus weiteren Fachgebieten ist auszuführen, dass grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen ist und idR das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs genügt. Entscheidend ist, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw bestimmter Diagnosen ist hier nicht notwendig ( Greifeneder/Liebhart , aaO Rz 8.123).
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher nicht zu vermeiden.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Das Erstgericht kann an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen, während eine Neudurchführung des Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht zu einem erheblichen Mehraufwand an Kosten und einer Verzögerung der Erledigung führen würde.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 2 ASGG, 50 ZPO.
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