Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Eva Woharcik Binder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch die Mayrhofer Führer Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Mag. Robert Schwarz, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen zuletzt EUR 614,64 brutto abzüglich EUR 130,48 netto sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits und Sozialgericht vom 13.5.2025, GZ ** 28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 440,59 (darin EUR 73,43 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war von 18.4.2023 bis 9.5.2024 im Unternehmen der Beklagten als Arbeiterin (Reinigungskraft) zu einem Bruttostundenlohn von EUR 11,55 bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, was einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.000,23 entspricht, beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Denkmal , Fassaden und Gebäudereiniger anzuwenden. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung im Krankenstand. Ausgehend von einem Urlaubsanspruch von 26,59 Tagen zahlte die Beklagte der Klägerin die Urlaubsersatzleistung für 17,46 Tage aus.
Die Klägerin begehrt nach einer Klagseinschränkung (ON 10) zuletzt EUR 614,64 brutto abzüglich EUR 130,48 netto an Urlaubsersatzleistung sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zur Urlaubsersatzleistung. Sie habe während ihres gesamten Dienstverhältnisses keinen Urlaub konsumiert. Offen sei noch eine Urlaubsersatzleistung für 11,49 Werktage in Höhe von EUR 614,64, worauf die Beklagte eine Teilzahlung von EUR 130,48 netto geleistet habe. Bestritten werde, dass die Klägerin an den von der Beklagten angegebenen, näher bezeichneten Tagen unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Vielmehr sei sie ständig arbeitsbereit gewesen und habe die aufgetragenen Arbeiten jeweils ordnungsgemäß verrichtet; Fehlstunden weise sie keine auf. Über Dienstverhinderungen aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes habe sie die Beklagte stets rechtzeitig informiert. Eine Gegenverrechnung mit offenen Entgeltansprüchen sei in jedem Fall unzulässig und sittenwidrig; zudem habe die Klägerin das erhaltene Entgelt gutgläubig verbraucht.
Die anfängliche Überklagung sei darauf zurückzuführen, dass der Klägerin bzw ihren Vertretern die erst im Lauf des Prozesses vorgelegte Lohn /Gehaltsabrechnung für Juni 2024 nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Beklagte habe nur auf eine angebliche „Handyapp“ und einen zur Verfügung gestellten Link verwiesen, der jedoch für die Klägerin nicht zugänglich gewesen sei.
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, die Forderung bestehe nicht zu Recht, weil die Klägerin an näher bezeichneten Tagen für insgesamt 36,5 Stunden unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, was 9,13 Arbeitstagen entspreche. Die Beklagte sei berechtigt, das für den Zeitraum des unentschuldigten Fernbleibens geltend gemachte Entgelt der Klägerin mit der nunmehr begehrten Urlaubsersatzleistung aufzurechnen. Daraus ergäbe sich ein restlicher Anspruch der Klägerin von EUR 130,48, welchen die Beklagte sogleich zur Überweisung bringe.
Auch wenn man davon ausgehe, dass die Abwesenheit der Klägerin aufgrund einer Pflegefreistellung berechtigt gewesen wäre, hätte sie ihrer Meldepflicht nicht entsprochen, indem sie die Beklagte darüber nicht informiert habe. Überdies sei der Pflegeanspruch bereits am 15.9.2023 zur Gänze konsumiert gewesen, sodass die Klägerin hinsichtlich der weiteren 27,25 Stunden keinen Anspruch auf Entgelt aus dem Titel der Pflegefreistellung mehr gehabt habe. Da die Klägerin gewusst habe, dass sie unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, sei sie hinsichtlich des für diesen Zeitraum empfangenen Entgelts auch nicht gutgläubig gewesen.
Die anfängliche Überklagung sei nicht von der Beklagten zu vertreten, weil der Klägerin die Gehaltsabrechnungen tatsächlich zugekommen seien und die Beklagte nicht zu einer neuerlichen Übermittlung verpflichtet sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 614,64 brutto abzüglich EUR 130,48 netto zuzüglich gestaffelter Zinsen sowie zum Kostenersatz in Höhe von EUR 2.220,01 brutto. Über den eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt traf es dazu die auf den Urteilsseiten 5 und 6 ersichtlichen Feststellungen, von den hervorgehoben wird (eine bekämpfte Feststellung ist unterstrichen dargestellt):
Die alleinerziehende Klägerin wohnt mit ihrem am ** geborenen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin war an folgenden Tagen an ihrer Arbeitsleistung verhindert, weil sie ihren kranken Sohn betreuen oder bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil oder Pflegeanstalt begleiten musste: 13.9.2023, 14.9.2023, 15.9.2023, 18.9.2023, 18.10.2023, 19.10.2023, 17.11.2023, 20.12.2023. An diesen Tagen hätte die Klägerin insgesamt 29,25 Stunden Arbeit zu verrichten gehabt. Die Klägerin informierte entweder den Geschäftsführer der Beklagten oder dessen im Betrieb der Beklagten tätige Ehegattin C* über ihre Verhinderung aufgrund einer Erkrankung ihres Sohnes vor Dienstbeginn. Dass die Klägerin Arztbestätigungen vorlegte, konnte nicht festgestellt werden.
Ob die Klägerin am 6.11.2023 Arbeit verrichtete oder der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist, konnte nicht festgestellt werden. Ob die Klägerin am 15.11.2023 zur Pflege ihres minderjährigen Sohnes der Arbeit ferngeblieben oder unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist, konnte nicht festgestellt werden. Am 6.11.2023 betrug die vereinbarte Arbeitszeit 2,75 Stunden, am 15.11.2023 betrug die vereinbarte Arbeitszeit 4,5 Stunden.
Vor den obig festgestellten Abwesenheiten konsumierte die Klägerin bereits Pflegeurlaub am 1.8.2023 im Ausmaß von 6,25 Stunden und am 16.8.2023 im Ausmaß von 4,5 Stunden.
Rechtlich folgerte es, die Klägerin habe unter Berücksichtigung der bereits verbrauchten Pflegefreistellung von 10,75 Stunden weiter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden nach § 16 Abs 1 Z 2 und 3 UrlG gehabt. Für die darüber hinausgehenden Stunden, die Verhinderungen von einzelnen oder wenigen Tagen umfasst hätten, bestehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 1154b Abs 5 ABGB und § 16 Abs 2 UrlG. Der Beklagten sei es nicht gelungen, unentschuldigte Fehlzeiten der Klägerin nachzuweisen. Es bestehe auch keine Aufrechnungslage von gleichartigen, richtigen und fälligen Forderungen, weshalb die Ansprüche der Klägerin zu Recht bestünden. Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht durchwegs auf § 41 ZPO. Indem die Beklagte der Klägerin die Lohnabrechnung vor Klagseinbringung trotz Aufforderung nicht übermittelt habe, habe sie einen Tatbestand geschaffen, der die Klagsführung gerechtfertigt habe. Unmittelbar nach Vorlage der Lohnabrechnung im Verfahren habe die Klägerin das Klagebegehren eingeschränkt und damit Anspruch auf vollen Kostenersatz für das gesamte Verfahren.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Zudem führt sie – wenngleich nicht als solche bezeichnet - eine Berufung im Kostenpunkt aus.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge:
Anstelle der oben unterstrichen dargestellten Feststellung begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellung: „ Die Klägerin informierte entweder den Geschäftsführer der Beklagten oder dessen im Betrieb der Beklagten tätige Ehegattin C* über ihre Verhinderung aufgrund einer Erkrankung ihres Sohnes vor Dienstbeginn nicht an allen Tagen ihrer Abwesenheit“ .
Soweit die Beklagte die Ersatzfeststellung darauf gründen will, dass die Klägerin angegeben habe, sie habe entweder telefonisch oder per WhatsApp über ihre Verhinderung Bescheid gegeben, obwohl sie auch deponiert habe, seit März 2023 über kein WhatsApp mehr verfügt zu haben, überzeugt dies insoweit nicht, als sich der angefochtenen Feststellung nicht entnehmen lässt, auf welche Weise die Klägerin die Beklagte von ihrer Dienstverhinderung informiert hat. Ihre Aussage, sie habe entweder telefonisch oder per WhatsApp Bescheid gegeben, schließt gerade nicht aus, dass sie in Ermangelung eines Zugriffs auf WhatsApp die Beklagte eben telefonisch Bescheid informiert hat. Ebenso wenig lässt sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, er könne nicht mehr sagen, an welchen Tagen die Klägerin jemanden angerufen habe (ON 17.1, PS 5), der Schluss ziehen, dass es Tage gegeben habe, an denen die Klägerin gar nicht angerufen habe.
Letztlich fehlt der begehrten Ersatzfeststellung aber auch die Relevanz, weil sich aus ihr nicht ergibt, an welchen konkreten Tagen die Beklagte ihre Dienstverhinderung nicht gemeldet haben und damit unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sein soll.
Die Beweisrüge musste daher erfolglos bleiben.
2. Zur Rechtsrüge:
Im Rahmen der Rechtsrüge vertritt die Beklagte die Ansicht, die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen, es könne nicht festgestellt werden, ob die Klägerin am 6.11.2023 Arbeiten verrichtet habe oder der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei sowie ob die Klägerin am 15.11.2023 zur Pflege ihres Sohnes oder unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, würden sich zu Lasten der Klägerin auswirken, sodass dieser zumindest für diese Tage kein Entgelt zustehe und die Beklagte zur Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen der Klägerin berechtigt sei.
2.1. Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen (RS0109832; RS0039939; RS0037797; 9 ObA 57/24h [4.]; 8 ObA 33/24x [3.]). Bei einer Aufrechnung trifft den Aufrechnenden die Beweislast für das Vorliegen der positiven Aufrechnungsvoraussetzungen (RS0033704; Dullinger in Rummel ³ § 1438 ABGB Rz 21).
Vorliegend ist es grundsätzlich unstrittig, dass der Klägerin, die während des aufrechten Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub konsumiert hat, eine Urlaubsersatzleistung samt anteiligem Urlaubszuschuss und anteiliger Weihnachtsremuneration zusteht (vgl RS0119194). Die Beklagte setzt diesem Anspruch aufrechnungsweise entgegen, dass die Klägerin an bestimmten Tagen unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei und ihr daher für diese Tage kein Entgelt zustehe. Das von ihr bereits geleistete Entgelt sei daher von der – an sich berechtigten – Forderung der Klägerin in Abzug zu bringen.
Damit trifft aber die Beklagte nach den dargelegten Grundsätzen jedenfalls die Beweislast dafür, dass die Klägerin am 6.11.2023 ihrer Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist; die getroffene Negativfeststellung geht somit zu ihren Lasten.
2.2. Nichts anderes gilt nach Ansicht des Berufungssenats auch für die zum 15.11.2023 getroffene Negativfeststellung: Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass den Arbeitnehmer, der eine Pflegefreistellung nach § 16 UrlG in Anspruch nehmen will, die Beweislast für die Arbeitsverhinderung trifft. Jedoch ist der Nachweis der Arbeitsverhinderung keine Anspruchsvoraussetzung, sondern entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung unabhängig von der Erbringung des Nachweises. Es könnte nur sein, dass dem Arbeitnehmer vor Gericht der Nachweis nicht gelingt, sodass sein Klagebegehren aus diesem Grund abgewiesen wird ( Mayr/Erler , UrlG³ § 16 Rz 25). Das kann aber nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer in einem Aktivprozess etwa das Entgelt für diesen Tag fordert (vgl 9 ObA 335/99a: „Es reicht aus, wenn [der Nachweis] bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des für die versäumte Zeit zustehenden Entgelts […] erbracht wird“; 9 ObA 259/97x: „…ist der Nachweis […] jedenfalls bei der Geltendmachung des Anspruches auf Auszahlung des Entgelts […] zu erbringen), nicht hingegen wenn wie hier der Arbeitgeber einem an sich berechtigten Anspruch des Arbeitnehmers kompensationsweise die Rückforderung eines (von ihm bereits entrichteten) Entgelts entgegenhält. In diesem Fall hat vielmehr, wie dargelegt, der Aufrechnende zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Kompensation vorliegen.
2.3. Da der Beklagten somit der ihr obliegende Nachweis des Vorliegens der Aufrechnungssvoraussetzungen nicht gelungen ist und sich die Berufung im Übrigen nicht gegen die Höhe der der Klägerin zustehenden Urlaubsersatzleistung richtet, musste sie in der Hauptsache erfolglos bleiben.
3. Zur Berufung im Kostenpunkt:
Im Rahmen der Rechtsrüge führt die Beklagte, ohne sie jedoch ausdrücklich als solche zu bezeichnen, inhaltlich auch eine Berufung im Kostenpunkt aus. Dazu bringt sie vor, sie sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die Lohnabrechnung ein weiteres Mal zur Verfügung zu stellen, sodass sie hinsichtlich der Überklagung bis zur Klagseinschränkung Anspruch auf Kostenersatz habe. Die Höhe des ihr nach diesen Ausführungen zustehenden Kostenersatzes führt die Klägerin weder in ihrem Berufungsvorbringen noch im Berufungsantrag, der auf die Kostenrüge überhaupt nicht Bezug nimmt, aus.
Eine Kostenrüge ist jedoch nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie ziffernmäßig bestimmt erhoben wird. Sie muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird. Die begehrten und bekämpften Kosten sind dabei rechnerisch darzustellen. In einem unbestimmten Rechtsmittelantrag liegt ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel (3 Ob 159/02g; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88; Schindler / Schmoliner in Kodek / Oberhammer , ZPO ON § 55 Rz 6 mwN).
Die Berufung im Kostenpunkt ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und somit keiner inhaltlichen Behandlung zugänglich.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
5. Das Berufungsgericht ist der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf die Beweislastverteilung gefolgt. In Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG ist die ordentliche Revision daher nicht zulässig.
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