Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Juli 2025, GZ **-23, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von elf Monaten, nämlich eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2025, AZ **, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte neunmonatige Freiheitsstrafe sowie eine mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Dezember 2024, AZ **, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe (vgl den Strafantrittsbericht vom 10. Juni 2025 in ON 29.1 des dg Verfahrens).
Das Landesgericht Krems an der Donau lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2025, AZ **, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG ab (ON 12). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit der Maßgabe nicht Folge, dass dessen Antrag auf bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag zurück- und nicht abgewiesen wird (ON 20.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den (auch) als Ansuchen auf Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau geführten Strafvollzugsverfahrens gewerteten Antrag des Strafgefangenen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach deren Kundmachung am 28. Juli 2025 erhobene (ON 24, 1), in weiterer Folge zu ON 25 ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit hier relevant – ein Fall notwendiger Verteidigung liegt gegenständlich nicht vor – ist gemäß § 61 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG einem Strafgefangenen, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn oder seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag - in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen - ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich (Z 2) wenn der (hier:) Strafgefangene schutzbedürftig ist, weil er blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet, und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, (Z 3) für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung oder (Z 4) bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
Die Strafprozessordnung gibt hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach- und Rechtslage keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 66). Verfahrenshilfe ist zu gewähren bei komplexen Beweisfragen der Medizin, Technik, Betriebsführung, Bilanzierung ua, aufwendig (schwierig) zu klärenden Tat- oder Rechtsfragen oder bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen mit sachverständiger Hilfe (vgl McAllister/Wess , LiK-StPO § 61 Rz 18).
Fallbezogen liegt aber keiner dieser Fälle, insbesondere auch keine schwierige Sach- oder Rechtslage im dargestellten Sinn vor. Denn wie bereits das Erstgericht zutreffend erwog, besteht im gegenständlichen Vollzugsverfahren eine Bindung an die dem Vollzug zugrundeliegenden Erkenntnisse, sodass eine (grundsätzlich zulässige [vgl RIS-Justiz RS0102726, RS0101213; Kirchbacher, StPO 15 Vor § 352 Rz 9]) Wiederaufnahme dieses Verfahrens nur im Falle der Aufhebung der zu vollziehenden Freiheitsstrafen in Betracht kommt.
Vor diesem Hintergrund vermag auch das Beschwerdevorbringen des Strafgefangenen nicht zu überzeugen, erstattet er doch erneut lediglich Vorbringen dazu, weshalb die vollzugsgegenständliche Verurteilung zu Unrecht ergangen sei.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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