Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und MMag. Klaus im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in Korneuburg, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 13.6.2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„ Der Antrag des Masseverwalters vom 10.6.2025 auf sofortige Schließung des schuldnerischen Unternehmens wird abgewiesen.“
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Über das Vermögen der A* GmbH wurde am **.2025 über Antrag einer Gläubigerin der Konkurs eröffnet und Dr. B* zum Masseverwalter bestellt.
In seinem ersten Bericht vom 6.5.2025 teilte der Masseverwalter mit, der Guthabensstand am Masseanderkonto betrage EUR 7.503,75, das Stammkapital der Schuldnerin von EUR 10.000,- sei zur Hälfte einbezahlt. An Betriebsmitteln sei der einzige bekannte Vermögenswert der Schuldnerin eine Fliesenschneidemaschine (die in weiterer Folge auf einen Verkehrswert von EUR 300,- bzw Liquidationswert von EUR 120,- geschätzt wurde). Aus dem Se-Verfahren sei ein Guthaben beim Finanzamt Österreich in Höhe von EUR 5.965,74 ersichtlich. Die Schuldnerin beschäftige vier Dienstnehmer. Aus der Auftragsübersicht bis 1.9.2025 ergebe sich, dass mit einem Bruttoertrag in Höhe von EUR 140.800,- zu rechnen sei. Auch aufgrund des Engagements der (allerdings sehr jungen und mit der Unternehmensführung stark geforderten) Geschäftsführerin der Schuldnerin gehe er von einer Fortführbarkeit bis zur Berichts- und Prüfungstagsatzung aus. Die Kosten des Masseverwalters würden im Fall einer Unternehmensfortführung (jeweils netto) EUR 2.700,- für die ersten beiden und EUR 1.900,- für alle weiteren Monate betragen.
Im zweiten Bericht vom 10.6.2025 berichtete der Masseverwalter über Anfechtungsansprüche gegen die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Höhe von EUR 5.014,90. Weitere anfechtungsrelevante Zahlungen an öffentliche Körperschaften hätten nicht vorgefunden werden können. Mit wesentlichen weiteren Anfechtungsansprüchen sei nicht zu rechnen. Die angemeldeten Forderungen würden EUR 127.108,95 betragen, auf dem Masseanderkonto befände sich ein Guthaben von EUR 27.948,15. Es werde die Schließung des schuldnerischen Unternehmens beantragt, weil der Fortbetrieb nur schleppend verlaufe. Für Mai 2025 seien Zahlungen in Höhe von EUR 20.234,54 (darin Löhne und Lohnnebenkosten von EUR 14.171,58) fällig. Rechne man die Fortführungskosten wie die Entlohnung des Masseverwalters ein, bleibe kaum mehr ein Überschuss über. Diese Situation sei mehrmals und eindringlich mit der Geschäftsführerin besprochen worden. Aus einer Übersicht über die Auftragslage bis Ende 2025 (Beilage ./8 [einjournalisiert als ./6]) seien Kundenzahlungen bis Jahresende von ca. EUR 100.000,- zu erwarten. Die monatlichen Fixkosten von ca. EUR 19.000,- würden bedeuten, dass die Fixkosten der Monate Mai bis Dezember die vorhandenen Zahlungen um ca. EUR 52.000,- übersteigen würden (ohne dass dabei die Sonderzahlungen für die Dienstnehmer noch berücksichtigt seien). Die Erwirtschaftung einer Sanierungsplanquote sei daher nicht darstellbar, der Fortbetrieb des Unternehmens nicht einmal kostendeckend. Es sei daher gemäß § 115 IO sofort zu schließen.
Unter einem zeigte der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit an.
In der Berichts- und allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 11.6.2025 führte der Masseverwalter aus, die Sanierungshoffnung sei vage. Der Schuldnervertreter sprach sich für die Fortführung aus und erklärte, dass die Sanierung von dritter Seite finanziert werden solle. Eine Garantieerklärung gebe es nicht. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin kündigte die Einbringung eines Sanierungsplanvorschlags an. Der Masseverwalter berichtete dazu, dass ein mit Hilfe von dritter Seite voraussichtlich erfüllbarer Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entsprechen würde.
Das Erstgericht beschloss daher zunächst die Fortführung des Unternehmens und räumte eine Frist zur Einbringung eines Sanierungsplanantrags bis 25.6.2025 und zur Äußerung zum Schließungsantrag bis 12.6.2025 ein.
In ihrer Stellungnahme zum Schließungsantrag vom 12.6.2025 führte die Schuldnerin aus, der Insolvenzverwalter übersehe bei den angesetzten monatlichen Fixkosten, dass die Schuldnerin, nachdem sie nicht auf der Liste der haftungsbefreiten Unternehmen stehe, bei allen Aufträgen vorab 25 % AGH-Zahlungen leisten müsse. Mit den AGH-Gutbuchungen hätten die Vorschreibungen des Finanzamts und der ÖGK abgedeckt und sogar Guthaben erwirtschaftet werden können. Die monatlichen Fixkosten würden daher nur rund EUR 14.000,- betragen. Aus zwei AGH-Zahlungen bestünden Guthaben von EUR 3.712,50 und EUR 3.852,-. Beim Finanzamt habe bei Konkurseröffnung ein Guthaben von EUR 7.500,- bestanden, das aufgrund einer anhängigen Prüfung noch nicht realisiert werden habe können. Das Unternehmen verfüge über zwei Fach- und zwei Hilfsarbeiter, die alle miteinander verwandt seien. Für das Geschäftslokal müsse keine Miete bezahlt werden, die Geschäftsführerin verlange keine Entlohnung. Die Auftragslage sei zufriedenstellend, die Zusammenarbeit mit dem wichtigsten Geschäftspartner, der C* Holding Immobilien GmbH, werde ausgebaut. Dieser sei auch bereit, den Sanierungsplan mit einer Zahlung von EUR 15.000,- zu unterstützen und habe eine entsprechende Erklärung abgegeben. Es handle sich daher nicht bloß um einen Hoffnungssanierungsplan. Es bestünden Haftrücklässe und ein namhafter Deckungsrücklass hinsichtlich der 9. Teilrechnung an die D* GmbH von Juni 2025. Nach Legung der Schlussrechnung im August oder September 2025 würden EUR 11.626,11 ausbezahlt werden. Das Guthaben aus Deckungs- und Haftrücklässen betrage insgesamt EUR 19.664,36. Die Befürchtung, dass der Fortbetrieb nicht kostendeckend sei, sei daher unberechtigt.
Am 13.6.2025 erstattete die Schuldnerin einen Sanierungsplanvorschlag, der eine Quote von 20 %, bestehend aus einer 7 %igen Barquote und vier weiteren Quotenzahlungen zu je 3,25 % zahlbar alle sechs Monate ab Annahme vorsah. Sie verwies dabei auf die Bestätigung der C* Immobilien Holding GmbH und auf den Plan dieser Gesellschaft, nach Annahme des Sanierungsplans die Geschäftsanteile an der Schuldnerin zur Gänze zu übernehmen. Die neue Gesellschafterin verfüge über ausreichende Aufträge, die nun exklusiv der Schuldnerin zur Verfügung gestellt und einen deutlich höheren Gewinn pro Monat bewirken würden. Zur Erfüllung des Sanierungsplans stünden auch die Erlöse der Schuldnerin zur Verfügung.
Der Masseverwalter replizierte zur Äußerung zum Schließungsantrag, dass das AGH-Guthaben der Schuldnerin keine Liquidität darstelle. Auch wenn man von den geringeren Fixkosten ausginge, würden diese bis Jahresende dennoch EUR 112.000,- betragen und die Zahlungseingänge daher um rund EUR 12.000,- übersteigen. Nur wenn man davon ausgehe, dass das AGH-Guthaben, das Finanzamtsguthaben sowie das Guthaben aus Deckungs- und Haftrücklässen, die die Schuldnerin in ihrer Äußerung anführe, tatsächlich realisiert werden könnten, sowie dass die bis Jahresende 2025 zu erwartenden Zahlungen tatsächlich fristgerecht einlangen würden, womöglich noch der eine oder andere zusätzliche Auftrag erteilt werde und keine unvorhersehbaren Schwierigkeiten aufträten, könne das schuldnerische Unternehmen bis zur Sanierungsplantagsatzung voraussichtlich kostendeckend fortgeführt werden. Ein Ausfall für die Insolvenzgläubiger könne mit der erforderlichen Sicherheit nicht verneint werden. Der Masseverwalter sehe die von der Schuldnerin gewünschte Sanierung kritisch und aufgrund der derzeit vorliegenden Zahlen als nicht darstellbar an. Eine Sanierung erscheine nur mit Hilfe eines Investors möglich, wobei die bislang zugesagte Investitionssumme von EUR 15.000,- voraussichtlich noch aufgestockt werden müsse. Ob ein Sanierungsplan letztlich angenommen werde, sei aber ohnehin eine Entscheidung der Insolvenzgläubiger.
Eine Stellungnahme des Masseverwalters zum Sanierungsplan liegt bislang nicht vor.
Mit dem angefochtenen Beschlussbewilligte das Erstgericht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens. Selbst wenn keine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger vorliege, sei das Unternehmen zu schließen, wenn ausreichende liquide Mittel zur Fortführungsfinanzierung fehlen würden. Eine Bereitschaft von dritter Seite zum Erlag einer Fortführungskaution oder-garantie im Sinn des § 115 Abs 2 IO sei hier nicht ersichtlich. Aufgrund der anhängigen Dienstverhältnisse würden laufend Masseforderungen anfallen. Die Schuldnerin habe den Bedenken des Masseverwalters nicht mit Erfolg begegnen können, dass das Risiko der Fortführung allein die Masse- und Insolvenzgläubiger tragen würden, obwohl diese selbst im besten Fall durch die Fortführung keine Vorteile für die Insolvenzmasse zu erwarten hätten. Die Weiterführung des Unternehmens würde mit hoher Wahrscheinlichkeit, nämlich bei Vorliegen auch nur eines einzigen der in der Replik beschriebenen Risikofaktoren, zu einer Erhöhung des Ausfalls führen. Eine Abwendung sei daher nur durch Schließung des Unternehmens möglich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin, erkennbar mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Schließungsantrags.
Der Rekurs ist berechtigt .
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden