Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 12 zweiter Fall, 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Juli 2025, GZ C*-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten führt zu AZ ** gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* B* wegen §§ 12 zweiter Fall, 15, 75; 146, 148 erster Fall StGB ein Ermittlungsverfahren.
In dem genannten Verfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 19. Juli 2025, GZ C*-12, auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.11) über A* B* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 4. August 2025 verhängt.
Demnach ist er in objektiver und subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, er habe in ** und an anderen Orten
A./ zwischen Dezember 2024 und 15. Jänner 2025 D* zu bestimmen versucht, seinen Bruder E* B* gegen Zahlung von 300 Euro zu töten, wobei D* der Aufforderung nicht nachgekommen sei;
B./ gewerbsmäßig im Hinblick auf die Verurteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu AZ F* (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein Mitglied der G* zu sein, weshalb die Rechnungen von der G* übernommen werden würden, zu Handlungen, nämlich der Übergabe von Waren verleitet und dadurch die Nachgenannten am Vermögen geschädigt, und zwar
a./ am 5. März 2025 in ** das Unternehmen H* GmbH zum Verkauf eines Feuerwehrblousons im Wert von 170,30 Euro,
b./ am 11. Oktober 2024 in ** das Unternehmen I* GmbH zum Verkauf einer Feuerwehrgarnitur im Wert von 174,60 Euro und
c./ am 31. Oktober 2024 in ** das Unternehmen J* GmbH zum Verkauf von Getränken im Gesamtwert von 675,80 Euro.
Nach vorangegangener Anfrage (ON 1.13) übermittelte das Landesgericht Wiener Neustadt mit Note vom 22. Juli 2025 zu AZ K* eine Strafvollzugsanordnung, aus der sich der offene Vollzug der vom Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ K* mit Urteil vom 8. März 20223 verhängten Freiheitsstrafe sowie die aufgrund der mit diesem Urteil zu AZ F* und AZ ** jeweils des Landesgerichts Wiener Neustadt ergangenen Widerrufsbeschlüsse noch zu vollziehenden Haftzeiten ergaben (ON 18). Der infolge des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ K* zu vollziehende Haftblock war zunächst am 8. März 2023 in Vollzug gesetzt worden, wobei mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg zu AZ ** gemäß §§ 133 iVm 5 StVG ein bis 30. Juni 2025 befristeter Strafaufschub gewährt wurde (ON 8 und Einsicht in VJ-Register zum genannten Verfahren). Über den neuerlichen Antrag auf Strafaufschub vom 25. Juni 2025, anhängig beim Landesgericht Korneuburg zu AZ **, wurde bislang nicht entschieden, vorläufige Hemmung des Strafvollzugs ist mit diesem Antrag nicht verbunden (ON 1.13 und Einsicht in VJ-Register zum genannten Verfahren).
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Erstgericht gestützt auf § 173 Abs 4 StPO die Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollziehung der in der genannten Strafvollzugsanordnung anführten Freiheitsstrafen an (Punkt 1. und 2.) und hielt fest, dass Anordnungen über allfällige Abweichungen vom Strafvollzug der Staatsanwaltschaft zustünden (Punkt 3.) und dass nach Ende der Strafhaft die Untersuchungshaft ohne weitere Beschlussfassung fortgesetzt wird (Punkt 4.).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige, sinngemäß dessen ersatzlose Behebung anstrebende Beschwerde des Beschuldigten (ON 23), die sich als unzulässig erweist.
Befindet sich ein Verurteilter bei Einlangen einer Vollzugsanordnung bereits in der für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständigen Anstalt in (Untersuchungs- oder Verwahrungs-)Haft, ist er in den Strafvollzug zu übernehmen (§ 3 Abs 4 erster Satz StVG). Um sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaft zur Erreichung der Haftzwecke allfällige Abweichungen vom Vollzug veranlassen kann (§ 173 Abs 4 zweiter Satz StPO), ist diese sowie das Gericht hievon unter einem zu verständigen.
Eine gesetzliche Grundlage für die Entscheidung der hier) Haft- und Rechtschutzrichterin über eine „Unterbrechung der Untersuchungshaft“ nach § 173 Abs 4 StPO in Beschlussform (§ 86 Abs 1 StPO) ist der Strafprozessordnung nicht zu entnehmen. Es wäre lediglich Aufgabe des Erstgerichts gewesen, dem Beschuldigten das unter Berücksichtigung der Hemmung nunmehr relevante Haftfristende kundzumachen ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz,WK StPO § 173 Rz 61).
Auch gegen derart formal verfehlt abgefasste Entscheidungen können nur jene Rechtsmittel ergriffen werden, die nach der rechtsrichtigen Entscheidungsform offenstünden ( Tipoldin aaO § 85 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0106264 [T6]).
Da es sich bei der rechtsirrig in Beschlussform ergangenen Entscheidung des Erstgerichts somit inhaltlich um eine nicht bekämpfbare deklarative Mitteilung handelt, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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