Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Hornich, LL.M., in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11. Juni 2025, GZ *-29, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Jänner 2025, AZ *-22.7, das auch einen nicht rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten enthält, wurde A* des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Unter einem wurde er von dem weiters wider ihn mit Strafantrag vom 10. Oktober 2024 (ON 3) unter § 83 Abs 1 StGB erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 22.7).
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 beantragte der Verurteilte sodann gemäß § 393a StPO unter Bezugnahme auf die angeschlossene Honorarnote seines Verteidigers sowie darauf, dass lediglich eine Verhandlungszeit von zehn Minuten für das Urkundendelikt aufgebraucht worden sei, die Zuerkennung eines Verteidigerkostenersatzes von 7.000 Euro (ON 28.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein Freispruch von einem Faktum bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag begründe (ON 29).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 30), der keine Berechtigung zukommt.
§ 393a StPO sieht eine Verpflichtung des Bundes vor, dem freigesprochenen bzw. dem nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung gesetzten Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu erstatten. Grundsätzlich steht der Anspruch jenem zu, der von einer Anklage (einem Strafantrag) rechtskräftig freigesprochen worden ist oder dessen Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde ( Lendl, WK StPO § 393a Rz 1). Die Gewährung eines Kostenbeitrags kommt nur dann in Betracht, wenn die Anklage durch Freispruch oder Einstellung (oder teils-teils) vollständig erledigt wurde.
Für den hier vorliegenden Fall eines Teilfreispruches sieht das Gesetz hingegen keine Teilkostenersatzpflicht des Bundes vor. Die Anklage muss vielmehr durch Freispruch oder Einstellung vollständig erledigt worden sein, ein Freispruch von einem Faktum bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum begründet keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag ( Lendl, WK-StPO § 393a Rz 3; Öner, LiK-StPO § 393a Rz 4; Bachmann in Kier/Wess , Handbuch Strafverteidigung Rz 30.23; Kirchbacher, StPO 15 § 393a Rz 1; Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens, Rz 12.33; Nimmervoll , Strafverfahren 2Rz 168). Dies leitet sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut ab, sondern ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (ErläutRV 1983 BlgNR 1084 XV. GP S 28) und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl etwa 11 Os 126/98; OLG Innsbruck 7 Bs 57/17s mwN; OLG Wien 23 Bs 192, 24i; OLG Wien 17 Bs 205/24g; OLG Wien 19 Bs 339/22z). Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände wie die überwiegende Aufwendung der Verhandlungszeit für die Klärung des Vorwurfs der Körperverletzung sowie die Einbeziehung des ursprünglich zu AZ ** des BG Feldkirch geführten Verfahrens gemäß in das hg Verfahren (ON 1.14) führen zu keiner anderen Beurteilung. Zu letzterem Punkt ist auszuführen, dass auch eine bloß tatsächliche getrennte Verfahrensführung – mag sie auch trotz gebotener Zusammenlegung der Strafverfahren erfolgt sein – im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen des zu keinem anderen Ergebnis führt, als wenn eine entsprechende Einbeziehung erfolgt. Denn orientiert sich - wie jede generelle gesetzliche Norm - am Regelfall, also an der gemäß angeordneten, grundsätzlich gebotenen gemeinsamen Verfahrensführung; wird ein Verfahrensteil dennoch getrennt verhandelt, so entscheidet erst eine Gesamtbetrachtung der Ergebnisse beider Strafverfahren, ob ein Anspruch nach besteht oder nicht (wiederum OGH 12 Os 16, 17/94; OGH 11 Os 126/98).
Mit Blick darauf, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers liegt, ob er einem Angeklagten im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten einräumt oder nicht (G 405/2016 ua), überzeugt auch die Argumentation, wonach § 393a Abs 1 StPO teleologisch zu reduzieren sei, nicht.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
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