18Bs204/25v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Juli 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt * drei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechs Jahren und neun Monaten wegen Gewalt- und Vermögensdelinquenz.
Das errechnete Strafende fällt auf den 15. Juni 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sind seit 3. Februar 2023, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 19. Mai 2025 erfüllt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG wegen Vorliegens eines tatsächlichen Hindernisses (Fehlen eines Reisedokuments) ab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 9.2, 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Das Fehlen eines gültigen Reisepasses bzw. entsprechenden Heimreisezertifikats stellt aber ein der Ausreise entgegenstehendes tatsächliches Hindernis im Sinne des § 133a Abs 1 Z 3 StVG dar, wenn die Ausreise nicht auf andere Weise gesichert ist (vgl Pieber in WK² StVG § 133a Rz 14).
Der Strafgefangene verfügt über kein Reisedokument (ON 5, 1). Da dem Akt ein Hinweis auf die mittlerweile erfolgreiche Erlangung eines gültigen Reisepasses bzw. eines gleichwertigen Dokuments nicht zu entnehmen ist und auch das Rechtsmittel nicht ausgeführt wurde, fehlt es somit an einer essentiellen tatsächlichen Voraussetzung für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug.
Außerdem ergibt sich aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber , aaO Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 133a Rz 2). Vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit erfolgten Verstoßes gegen das bestehende Aufenthaltsverbot (ON 4 Seiten 2, 4) ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Strafgefangene nach erfolgter Ausreise abermals gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen wird.
Die Voraussetzungen des § 133a StVG liegen daher nicht vor, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.