Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Marchart in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Juli 2025, GZ **-26.1, den
Beschluss:
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Juli 2025 wurde A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe zwischen 1. März 2024 und 30. Juni 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice ** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine monatlichen Einkünfte als Taxifahrer, indem er verschwieg, dass seine Einkünfte in diesen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen, obwohl er kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, dies gegenüber dem Arbeitsmarktservice bekanntzugeben (§ 2 StGB), zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von Notstandshilfe im Betrag von insgesamt 5.175,24 Euro, verleitet, die das Arbeitsmarktservice im genannten, 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 23.3).
Am 11. Juli 2025 begehrte der durch einen Wahlverteidiger vertretene A* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses den Ersatz der ihm entstandenen Verteidigerkosten in der Höhe von 4.319,76 Euro (ON 24.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Verteidigungskosten mit 3.900 Euro (ON 26.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, die eine Reduktion des Pauschalkostenbeitrages anstrebt (ON 27).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht in allen Fällen die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren regulärer Dauer („Stufe 1“) ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen Aufwand von rund 6.500 Euro (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Ausgehend von diesen Prämissen lag fallbezogen vor dem Hintergrund, dass der Freigesprochene im Ermittlungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, die Hauptverhandlung lediglich rund zweieinhalb Stunden dauerte, wobei hiefür allerdings zwei Hauptverhandlungstermine erforderlich waren, die vorliegend zu lösenden Tat- und Rechtsfragen von überschaubarer Komplexität und der Aktenumfang gering waren, ein einfacherer, hinter einem „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall vor. Der dafür durch das Erstgericht im Ausmaß von knapp 30 % des Höchstbetrages zugesprochene Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist im Rahmen noch zulässigen richterlichen Ermessens nicht zu beanstanden und daher nicht korrekturbedürftig, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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