23Bs227/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Juli 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt * eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten mit dem errechneten Strafende am 14. Oktober 2025. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB sind seit 14. Februar 2025 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion wurden am 4. Mai 2025 verbüßt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG damit begründend ab, dass er schon gegen ein am 25. Mai 2021 für die Dauer von fünf Jahren erlassenes Aufenthaltsverbot verstoßen und kein gültiges Heimreisezertifikat/Reisedokument habe.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 11 S 1), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber in WK² StVG § 133a Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 133a Rz 2).
A* wurde am 19. November 2020 aufgrund rechtskräftiger Ausweisung gemäß § 66 FPG nach Deutschland abgeschoben. Er kehrte nach Österreich zurück und wurde bereits am 31. März 2021 bei einer Straftat betreten und festgenommen (ON 7 S 1). Am 30. Juli 2021 wurde er am Landweg nach Deutschland abgeschoben. Ungeachtet des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots in der Dauer von fünf Jahren (ON 7 S 2) kehrte er nach Österreich zurück, wo er am 22. Februar 2022 einen – seiner (in der Verfahrensautomation Justiz einsehbaren) Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** zugrunde liegenden – Diebstahl verübte.
Vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit erfolgten Verstoßes gegen das Aufenthaltsverbot ist der nunmehr behauptete Ausreisewille (vgl. ON 2) des zuletzt obdachlosen Strafgefangenen nicht glaubhaft und verlässlich; jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass er nach erfolgter Ausreise abermals gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen wird.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, verfügt der Strafgefangene zudem über kein gültiges Reisedokument. Vielmehr hatte er lediglich die Kopie eines vorläufigen, bis 9. Dezember 2019 gültigen Personalausweises vorgelegt (ON 4 S 1, ON 8).
Damit liegen die (unabdingbaren) Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 und Z 3 StVG nicht vor und entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage.