Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Februar 2025, GZ *-58, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Dezember 2023, rechtskräftig seit 23. Dezember 2023, GZ *-17.4, wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet (ON 17.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht aufgrund des darauf lautenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2025 (ON 55) – entgegen § 495 Abs 3 StPO ohne Einholung einer Strafregisterauskunft – die A* mit dem genannten Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 1 StGB (ON 58).
Begründend führte das Erstgericht zusammengefasst aus, der Kontakt zur Bewährungshelferin habe zunächst funktioniert, sei jedoch mit 11. Juni 2024 abgerissen. Weder Verteidiger noch Vater hätten Auskunft geben können, wo sich der Verurteilte aufhalte. Er sei auch nicht zu einem Hauptverhandlungstermin am Landesgericht Krems an der Donau erschienen (ON 37). Der sodann von der Staatsanwaltschaft am 27. September 2024 gestellte Antrag auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 42) sei zurückgezogen worden, nachdem sich der Verurteilte zwischenzeitig am 1. Oktober 2024 wieder bei der Bewährungshelferin gemeldet und diese auf das anfänglich gesprächsbereite und kooperative Verhalten hingewiesen habe. Er habe der Bewährungshelferin mitgeteilt, dass es zu einem Zerwürfnis mit den Eltern gekommen sei, weswegen er mangels Wohnmöglichkeit und Geld bei Verwandten in Rumänien unterkommen habe müssen (ON 45).
Nachdem die Bewährungshelferin mit Zwischenbericht vom 3. Februar 2025 mitgeteilt habe, dass nach anfänglich regelmäßigem telefonischen Kontakt seit 5. November 2024 wiederum ein Kontaktabbruch erfolgt sei und der Verurteilte auch seine Zusage, am 6. November 2024 nach Österreich zurückzukommen und sich umgehend bei ihr zu melden (ON 53.2), nicht eingehalten habe, habe die Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2025 neuerlich den Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht beantragt (ON 55). Nach Einholung einer Äußerung der Bewährungshelferin vom 17. Februar 2025 zum beantragten Widerruf, die mangels Kontakts keine Argumente gegen einen Widerruf vorbringen habe können (ON 57), was das Erstgericht als mangelnde Kooperationsbereitschaft deutete (ON 58, 3), sei daher der Widerruf der gewährten bedingten Nachsicht geboten, weil sich der Verurteilte offenbar nicht wohl verhalte und sich dem Einfluss der Bewährungshilfe beharrlich entziehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder eine bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein beharrlicher Entzug bedeutet, dass der Verurteilte die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen, vielmehr die Bewährungshilfe zur Gänze negiert (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 11 mwN; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 53 Rz 9).
Zusätzlich erfordert der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als weitere Voraussetzung die Annahme, dass dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 2 StGB). Konkrete Anhaltspunkte müssen demnach Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 9); es muss eine ungünstige Prognose vorliegen ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 53 Rz 5).
Im Beschwerdeverfahren gilt kein Neuerungsverbot ( Fabrizy/Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3f), sodass auch nach der erstgerichtlichen Entscheidung eingetretene Umstände vom Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen sind.
Auf Basis des von der Erstrichterin aktenkonform geschilderten und oben wiedergegebenen Verhaltens des Beschwerdeführers kann von einer beharrlichen Entziehung aus dem Einfluss der Bewährungshelferin jedoch nicht gesprochen werden. Wenngleich die Bewährungshelferin zwei Mal über Kontaktabbruch berichtet, ist doch ersichtlich, dass der Verurteilte den Kontakt zur Bewährungshilfe nach Möglichkeit immer wieder aufnimmt. Den Berichten der Bewährungshelferin ist sogar zu entnehmen, dass A* grundsätzlich bemüht sei, den Kontakt zu halten, teils sogar mit intensiver Frequenz (vgl ON 45: fünf Telefonate binnen zehn Tagen), sich kooperativ und zuverlässig zeige und die Termine gerne angenommen werden (ON 35.2, ON 45, ON 53.2).
Angesichts des vom Verurteilten auch der Bewährungshelferin gegenüber angeführten Zerwürfnis mit den Eltern (ON 45), das ihn gezwungen habe, in Rumänien bei Verwandten unterzukommen, was durch die Ortserhebungen und die zwischenzeitige Abmeldung in Österreich bestätigt wird (ON 44.2, ON 50, ON 69) und die ungeachtet dessen – augenscheinlich im Rahmen seiner Möglichkeiten (vgl ON 45 und ON 53.2, wonach er über kein eigenes Handy verfüge, weswegen er das Handy eines Freundes verwenden müsse) – aktiven Kontaktaufnahmen von sich aus, kann gerade nicht davon gesprochen werden, der Verurteilte gebe zu erkennen, er wolle die Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen.
Dass er grundsätzlich bereit ist, aktiv am Verfahren mitzuwirken, zeigt nicht zuletzt, dass er den ihm am 1. Juli 2025 durch Hinterlegung zugestellten Beschluss noch am selben Tag behob und umgehend Kontakt mit dem Gericht aufnahm (ON 71 und 72).
Auch sind derzeit keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, dass der Widerruf aus spezialpräventiver Sicht erforderlich sei. Zwar behängt zu ** des Landesgerichts Krems an der Donau ein Strafverfahren wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 15 StGB gegen A*, doch ist dem dort eingebrachten Strafantrag ON 5 zu entnehmen, dass die zur Last gelegten Tathandlungen am 3. Mai 2024 gesetzt wurden, demnach wenige Monate nach Beginn der hier interessierenden Bewährungshilfe und zu einem Zeitpunkt, wo noch eine engmaschige Betreuung stattfand, aber augenscheinlich noch noch nicht ausreichend fruchten konnte. Seither sind dem VJ-Register Justiz – ungeachtet der vorübergehenden Kontaktabbrüche zur Bewährungshilfe – keine weiteren Verfahren zu entnehmen.
Demgegenüber stehen die Bemühungen des Verurteilten, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren (Arbeitsvertrag ON 78; vgl hiezu auch den Erstbericht ON 35.2, wonach vorrangiges Thema der Bewährungshilfe gerade die Arbeitssuche sei).
Da derzeit somit keine ausreichenden Hinweise darauf bestehen, der Beschwerdeführer werde sich ohne Einwirkung des drohenden Strafvollzugs nicht straffrei verhalten, war der Widerruf der bedingten Strafnachsicht auch aus spezialpräventiver Sicht nicht geboten, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Nachsicht abzuweisen war.
Bleibt darauf hinzuweisen, dass die weitere Nichteinhaltung von Terminen mit der Bewährungshilfe dieses Kalkül ändern könnte.
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