Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Juli 2025, GZ **-92, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2024 (ON 26.2) wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Mag. B* (ON 35) wurde ihm am 23. Juli 2024 (ON 41) gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 23. Juli 2026 gewährt, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung (Harnkontrollen), einer Psychotherapie, einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung sowie einer psychosozialen und sozialarbeiterischen Beratung und Betreuung, zunächst für eine Dauer von sechs Monaten in stationärer und anschließend in ambulanter Form zu unterziehen.
Nach seiner Enthaftung am 29. Juli 2024 (ON 44) befand sich der Verurteilte lediglich kurz in Vorbetreuung zur stationären Aufnahme (vgl ON 57), wurde jedoch bereits am 10. August 2024 erneut einschlägig straffällig und deshalb zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien wiederum zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 51).
Nachdem ihm auch in diesem Verfahren Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG gewährt worden war (ON 52), begann er am 26. September 2024 mit der stationären Therapie (ON 54), die jedoch seitens der Therapieeinrichtung am 20. März 2025 – wenige Tage vor deren regulären Ende – aus vom Verurteilten zu verantwortenden disziplinären Gründen beendet werden musste (ON 64).
Der Verurteilte, der seither über keine aufrechte Meldeadresse verfügte (ON 66 und ON 71), legte dem Erstgericht seither keine Bestätigungen über die Weiterführung der – zumindest ambulanten – Therapie vor (ON 68). Das Erstgericht erließ in der Folge am 23. April 2025 eine förmliche Mahnung (ON 72), in der der Verurteilte aufgefordert wurde, seiner Therapieverpflichtung nachzukommen, widrigenfalls der ihm gewährte Strafaufschub widerrufen werden müsste, und erließ eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung des Genannten (ON 74).
Die förmliche Mahnung wurde dem Verurteilten schließlich am 29. Mai 2025 mündlich im Zuge einer Anhaltung durch die Polizei zur Kenntnis gebracht und eine Durchschrift ausgefolgt (ON 84) sowie am 30. Mai 2025 durch Hinterlegung an der von ihm genannten Anschrift (ON 78, 2) zugestellt (Rückschein zu ON 83).
Ungeachtet dessen setzte dieser die Therapie nicht fort, woraufhin das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG widerrief.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 107.2), der keine Berechtigung zukommt.
Der Aufschub ist gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 leg cit bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Voraussetzung für den Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss ( Schwaighofer, WK 2 SMG § 39 Rz 40). Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen muss nach § 39 Abs 4 letzter Satz SMG für den Widerruf der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wobei die gebotenen spezialpräventiven Erwägungen einzelfallbezogen vorzunehmen sind. Vereinzelte und vorübergehende Rückfälle verwirklichen nicht einmal die Grundvoraussetzung der Therapieunwilligkeit und machen den Widerruf auch spezialpräventiv nicht erforderlich ( Schwaighofer aaO Rz 46). Vereinzelte Unterbrechungen der Therapie und Rückfälle in Form neuerlichen Suchtmittelgebrauchs sind für Suchtkranke geradezu typisch und müssen in Maßen – wie bei anderen chronischen Erkrankungen auch – toleriert werden. Allenfalls ist der Betroffene vom Gericht nachdrücklich zu ermahnen und ihm die Fortsetzung der gesundheitsbezogenen Maßnahme nahe zu legen. Erst wenn dieser Appell erfolglos bleibt, kann von einem dauerhaften Abbruch gesprochen werden ( Schwaighofer aaO Rz 41 mwN).
Gegenständlich liegt ein solcher Fall konsequenter Verweigerung der Absolvierung der erforderlichen Suchtgiftentwöhnungsbehandlung vor. Denn der Beschwerdeführer trat die (stationäre) Therapie zunächst überhaupt erst zwei Monate nach seiner Haftentlassung an, musste aus dieser aus von ihm zu verantwortenden Gründen bereits am 20. März 2025 entlassen werden und weigerte sich in der Folge, obwohl er am 29. Mai 2025 ausdrücklich ermahnt wurde, bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung am 16. Juli 2025 die Behandlung fortzusetzen.
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren an einem Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.21; vgl SV-GA ON 35 S 7, 15 ff) leidet, eine Heilung bislang nicht eingetreten ist (vgl ON 64, 2 und ON 107.2, 1), er bereits zahlreiche Vorstrafen wegen Vermögensdelinquenz aufweist (vgl die Strafregisterauskunft ON 15), die zur gegenständlichen Verurteilung führende Tat als auch die dem Schuldspruch I./ zu AZ C* des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zugrunde liegende (strafsatzbestimmende) Tat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln standen und sich seine Einkommenssituation unverändert schlecht darstellt (zuletzt verfügte er lediglich über eine Postanschrift im Beratungszentrum für Obdach- und Wohnungslose „D*“ [vgl ON 82]; vgl auch dessen Beschuldigtenvernehmung ON 2.5 in AZ ** des Bezirksgerichts Favoriten), erweist sich der Widerruf des gewährten Strafaufschubs tatsächlich angezeigt, um endlich den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt beim letztlich als nicht paktfähig und bislang resozialisierungsresistent einzustufenden Verurteilten zu bewirken und ihn solcherart von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Diesem Kalkül vermag der Verurteilte mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Substantielles entgegenzusetzen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten einer Entwöhnungsbehandlung zu nutzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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