Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, wegen EUR 2.200 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.6.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Mahnklage aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Klägerin begehrt mit der durch ihren Vertreter eingebrachten Mahnklage vom 11.6.2025 von der Beklagten die Zahlung von EUR 2.500 sA. Sie bringt vor, ihr sei als betreibende Partei mit Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 1.214,53 sA die Gehaltsexekution gegen den Verpflichteten C* bewilligt worden. Der Gesamtsaldo betrage inklusive Zinsen und Kosten EUR 1.799,01. Die Beklagte habe die Exekutionsbewilligung als Drittschuldnerin/Arbeitgeberin mit 28.11.2024 erhalten, jedoch bis heute weder eine Drittschuldnererklärung erstattet, noch Drittschuldnerzahlungen geleistet. Die Klägerin schätze die ihr vorbehaltenen Lohneinkünfte für November 2024 inklusive Sonderzahlung auf EUR 1.000 und für Dezember 2024, Jänner 2025 und Februar 2025 auf je EUR 500, fällig jeweils am Letzten des Monats im Nachhinein.
Mit Beschluss vom 12.6.2025 , ON 2, stellte das Erstgericht der Klägerin die Mahnklage mit folgenden Aufträgen zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück:
„Der kl. P. wird aufgetragen, die Mahnklage zu verbessern durch Aufschlüsselung des begehrten Betrages. Der kl. P. wird weiters aufgetragen, dazu Stellung zu nehmen, warum zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 1.799,01 Lohn iHv EUR 2.500,-- gepfändet worden sein sollen.
Der kl. P. wird weiters aufgetragen, zur Frage der Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 245 Abs 1 ZPO Stellung zu nehmen.“
Begründend führte das Erstgericht aus, laut Klagsangaben handle es sich bei der betriebenen Forderung um einen Gesamtbetrag von EUR 1.799,01. Daher sei der Klägerin gemäß § 245 Abs 2 ZPO der Auftrag zu erteilen, das Klagebegehren nachvollziehbar aufzuschlüsseln und die notwendigen Angaben zu machen, die zur Entkräftigung des Verdachtes nötig seien, dass auf diese Weise nicht zustehende Beträge an Kapital und Zinsen durch Erlassung des Zahlungsbefehls erschlichen werden sollen. Des weiteren sei das Klagebegehren unschlüssig. Sollte der Verdacht nicht entkräftet werden, werde der Zahlungsbefehl zurückgewiesen.
Mit der verbesserten Mahnklage vom 23.6.2025 brachte die Klägerin vor, ihr sei als betreibende Partei die (Gehalts-) Exekution zur Hereinbringung eines Betrages von EUR 1.214,53 bewilligt worden. Die offene Forderung per dato der (ersten) Exekutionsbewilligung mit 20.2.2023 habe tatsächlich EUR 1.799,01 betragen, per nunmehrigem Klagsdatum (11.6.2025) würden insgesamt EUR 2.219,02 aushaften (Kapital EUR 1.214,53, titulierte Zinsen EUR 341,90, Klags- und Exekutionskosten EUR 633,71, Zinsen aus Kosten EUR 28,88).
Aufgrund eines Versehens bei der Erfassung der Klage sei für Februar 2025 irrig statt eines geschätzten (vorenthaltenen) Lohneinbehalts von EUR 200 ein Betrag von EUR 500 eingegeben worden. Dementsprechend werde der vorenthaltene Lohneinbehalt für Februar 2025 auf EUR 200 reduziert. Unter einem legte die Klägerin handschriftliche Anmerkungen des Klagevertreters vor (Beilage ./A).
In der Zinsstaffel sowie bei der Anspruchsbeschreibung korrigierte die Klägerin die Forderung für Februar 2025 auf EUR 200, sodass sich in der Summe ein (behaupteter) Anspruch von EUR 2.200 ergab (ON 3, 2). Im Rubrum erfolgte die Korrektur jedoch nicht, vielmehr belief sich dieses – wie schon in der unverbesserten Mahnklage – auf EUR 2.500 (ON 3, 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück und verhängte über die Klägerin eine Mutwillensstrafe von EUR 100.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
„Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von EUR 2500,--. Nach dem nunmehr verbesserten Vorbringen haftet aber nur eine Forderung von EUR 2.219,02 aus. Würde die beklagte Partei den Zahlungsbefehl rechtskräftig werden lassen, z.B. aufgrund eines Rechtsirrtums, würde die klagende Partei einen Betrag von EUR 281,-- zugesprochen bekommen, auf den sie keinen Anspruch hat.
Trotz Aufforderung gemäß § 245 Abs 2 ZPO begehrt die klagende Partei weiterhin Zahlung von EUR 2.500,--. Daher ist die Mahnklage zurückzuweisen und gemäß der Anordnung des § 245 Abs 1 ZPO eine Mutwillensstrafe von EUR 100,-- zu verhängen.“
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, diese ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Einleitung/Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.
Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe, als auch gegen die Zurückweisung der Klage der Rekurs zulässig ist (vgl Kodek in Fasching / Konecny 3 § 245 ZPO Rz 18 und Rz 43).
2. Die Rekurswerberin führt zusammengefasst aus, in der aufgetragenen Verbesserung sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass für Februar 2025 irrig ein Betrag von EUR 500 statt eines geschätzten (vorenthaltenen) Lohneinbehaltes von EUR 200 begehrt worden sei, weshalb die für Februar 2025 begehrte Zahlung auf EUR 200 reduziert worden sei. Tatsächlich klagsgegenständlich seien nach der Verbesserung vom 23.6.2025 geschätzte Lohneinbehalte im Gesamtbetrag von EUR 2.200. Dieser Betrag liege unter der aktuell aushaftenden, exekutionsgegenständlichen Forderung, was aus programm-/systemtechnischen Gründen im Rubrum nicht geändert habe werden können, weshalb dort irrig EUR 2.500 aufscheinen würden. Klagsgegenständlich seien einmal EUR 1.000, zweimal EUR 500 und für Februar 2025 EUR 200, gesamt sohin EUR 2.200. Zufolge dessen sei auch der Mutwillensstrafe jede Rechtsgrundlage entzogen.
3. Der vorliegende Sachverhalt ist auf Basis des § 245 Abs 1, 2 und 3 ZPO zu beurteilen. Diese Bestimmungen sollen dem Gericht die amtswegige inhaltliche Prüfung der Berechtigung der erhobenen Forderung ermöglichen und verlangt daher keine bloß formelle, sondern eine materielle Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Klagsangaben, soweit dagegen Bedenken bestehen ( Kodek aaO Rz 20). § 245 ZPO sieht vor Erlassung des Zahlungsbefehls eine zusätzliche Überprüfung vor, die sich auf die Frage beschränkt, ob das Gericht vermutet, dass ein Zahlungsbefehl erschlichen werden soll. Diesfalls ist nach § 245 Abs 2 ZPO vorzugehen. Die Überprüfung nach § 245 ZPO ist nicht Teil der Schlüssigkeitsprüfung. Letztere bezieht sich nur darauf, ob der erhobene Anspruch aus den vorgebrachten Tatsachen ableitbar ist, und ist insofern bloß formeller Natur. Dem gegenüber ermöglicht § 245 ZPO dem Gericht eine eigene materielle Prüfung sui generis und ist solcherart ein wichtiges Korrektiv zum Fehlen jeglicher Anspruchsbescheinigung im Mahnverfahren (vgl Kodek aaO Rz 19 mwN).
Welche Verdachtsintensität in Bezug auf das Tatbestandselement der Vermutung des Erschleichens erforderlich ist, ist im Gesetz nicht angegeben. Insbesondere muss kein dringender Verdacht vorliegen. Nach herrschender Auffassung ist aus der Verwendung des Wortes „Vermutung“ abzuleiten, dass das Gericht – im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs – das Erschleichen für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil (vgl Kodek aaO Rz 21; OLG Wien 7 Ra 28/25a; 8 Ra 27/24k ua).
Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin in ihrer (ursprünglichen) Mahnklage vom 11.6.2025 und von der dargestellten Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht von einer Vermutung iSd § 245 Abs 1 und 2 ZPO ausgegangen ist und gemäß § 245 Abs 2 ZPO die Klage der mit der Anweisung zurückgestellt hat, die vom Erstgericht näher bezeichneten, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Erstgericht zu Recht nach § 245 Abs 2 ZPO vorgegangen ist.
4. Die Klägerin ist jedoch – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – dem Auftrag vom 12.6.2025 mit ihrer verbesserten Mahnklage vom 23.6.2025 in ausreichendem Ausmaß nachgekommen.
Wie bereits ausgeführt brachte sie vor, die betriebene Forderung hafte per 1.6.2025 mit EUR 2.219,02 an Kapital, Kosten und Zinsen aus. Aufgrund eines Versehens bei der Erfassung der Klage sei für Februar 2025 irrig statt eines geschätzten (vorenthaltenen) Lohneinbehaltes von EUR 200 ein Betrag von EUR 500 angegeben worden. Dementsprechend werde der vorenthaltene Lohneinbehalt für Februar 2025 auf EUR 200 reduziert, wobei die Klägerin zur Bescheinigung die handschriftlichen Anweisungen des Klagevertreters vorlegte (Beilage ./A), nach denen per 11/2024 EUR 1.000, per 12/2024 und 01/2025 je EUR 500 und per 02/2025 EUR 200 an geschätzten Lohneinbehalt geltend gemacht werden sollten.
Dementsprechend korrigierte die Klägerin den Anspruch betreffend des Lohneinbehaltes für Februar 2025 von EUR 500 auf EUR 200 sowohl bei der Zinsstaffel als auch bei der Anspruchsbeschreibung, woraus sich insgesamt ein (behaupteter) Anspruch von EUR 2.200 (statt ursprünglich EUR 2.500) ergibt (ON 3, 2).
Dass im Rubrum weiterhin EUR 2.500 aufscheinen, schadet nicht, vermochte doch die Klägerin mit den korrigierten, oben wiedergegebenen Auskünften sowie der Beilage ./A den Verdacht, einen Zahlungsbefehl erschleichen zu wollen, entkräften.
Die Zurückweisung der Klage erfolgte daher zu Unrecht.
5. Dies gilt auch für die Verhängung der Mutwillensstrafe. Diese setzt voraus, dass die Erschleichung bzw der – ebenfalls strafbare - Versuch einer Erschleichung eines Zahlungsbefehls erwiesen ist. Sowohl objektive als auch subjektive Tatseite müssen erfüllt sein ( Kellner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 245 Rz 5), was jedoch aus den zu Punkt 4. aufgezeigten Gründen nicht der Fall ist.
6. Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens ( hier: die Erlassung eines Zahlungsbefehls über EUR 2.200 sA ) aufzutragen.
7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Während im Verfahren über die Verhängung einer Mutwillensstrafe ein Kostenersatz – auch im Rechtsmittelverfahren – nicht in Betracht kommt ( Fucik in Rechberger / Klicka 5 § 245 ZPO Rz 6; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.83), gilt dies nicht für den Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach § 245 Abs 3 ZPO. Da das Rechtsmittelverfahren nach der a limine erfolgten Zurückweisung der Klage jedoch keinen Zwischenstreit darstellt, war ein Kostenvorbehalt (betreffend der Rekurskosten gegen den Beschluss, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde) auszusprechen.
8. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung um eine abändernde und nicht um eine aufhebende Entscheidung im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO, dennoch ist der Revisionsrekurs in der vorliegenden Konstellation jedenfalls unzulässig: Die Beklagte ist am Verfahren bislang nicht beteiligt und daher zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht legitimiert (vgl RS0039200). Die Klägerin, die mit ihrem Rekurs vollständig erfolgreich war, ist durch die vorliegende Entscheidung nicht beschwert, weshalb ein von ihr erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen wäre (vgl etwa RS0006880; OLG Wien 10 R 2/25z).
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