23Bs203/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. April 2025, GZ **-11, nach der am 7. August 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M., des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Alexander Razka durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene bosnische Staatsangehörige A* des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (I./) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 222 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 20. Juni 2024 in **
„I./ ein Tier roh misshandelt, indem er seinen Hund trat, diesen an der Leine nach oben zog und anschließend mehrmals fest zu Boden schleuderte, sowie mehrmals fest trat;
II./ während der zu I./ beschriebenen Tat B* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der Hundezone, zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem er zu ihr sagte, wenn sie nicht gehe, werde er mit ihr und ihrem Hund dasselbe machen, wobei es beim Versuch blieb, da B* der Aufforderung nicht nachkam“.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin vier einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend, mildernd demgegenüber den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückziehung der zunächst ebenso angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025 - die rechtzeitig angemeldete (ON 13) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe (ON 14) mit dem Begehren, „eine schuldangemessene unbedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu verhängen“.
Rechtliche Beurteilung
Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Voranzustellen ist, dass Tierquälerei, Körperverletzung, gefährliche Drohung und Widerstand gegen die Staatsgewalt angesichts des jeweiligen gleichartigen Charaktermangels der Aggressionsbereitschaft auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (RIS-Justiz RS0091968, RS0092020, RS0091417 [insb T9]), zueinander sohin einschlägig sind.
Davon ausgehend liegen fallaktuell zunächst die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 Abs 1 StGB vor. Denn der Angeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2013, AZ **, (unter anderem) wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 (zu ergänzen:) erster Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis 22. Jänner 2014 vollzogen wurde. Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. September 2016, AZ **, (unter anderem) des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „erster Fall“ StGB schuldig erkannt und über ihn – in Stattgebung einer Berufung der Staatsanwaltschaft – mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 2. März 2017, AZ 33 Bs 398/16w, eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt; diese wurde bis 8. April 2020 vollzogen. Solcherart ist der Angeklagte schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat diese Strafen auch verbüßt. Mit den vom nunmehrigen Schuldspruch erfassten Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB beging er nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung strafbare Handlungen. Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB) ist nicht eingetreten. Sohin hat das Berufungsgericht auf Basis der Strafdrohung des § 222 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (§ 222 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1 StGB).
Überdies wirken tatsächlich (unter Außerachtlassung von Zusatzstrafen) sechs (und nicht vier) – auch in Bezug auf das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB - einschlägige Vorstrafen erschwerend (zur Zulässigkeit der erschwerenden Wertung von Vorstrafen trotz Anwendung des § 39 StGB vgl RIS-Justiz RS0091527).
Das – einzige - Argument des Berufungswerbers, die Vorstrafen seien „mit dem nun verwirklichten Delikt des § 222 StGB nicht einschlägig“, geht daher von vornherein ins Leere, weshalb es ihm insgesamt nicht gelingt, weitere mildernde Umstände für sich ins Treffen zu führen.
Bei objektiver Abwägung der wie dargestellt zum Nachteil des Angeklagten präzisierten, ansonsten durch das Erstgericht jedoch korrekt dargestellten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB sowie unter gebotener Berücksichtigung auch generalpräventiver Erwägungen ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 32 Rz 7) erweist sich die bei einem tatsächlich zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit etwa 42 % der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion – insbesondere mit Blick auf die sechs einschlägigen Vorstrafen - als äußerst moderat und damit einer Reduktion jedenfalls nicht zugänglich.
Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe gemäß § 37 StGB scheitert bereits an der Strafhöhe. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht verbietet sich hinwieder ebenso wie eine (seitens des Berufungswerbers erkennbar begehrte) Anwendung des § 43a Abs 2 StGB aufgrund der einschlägigen Vorstrafen jeweils aus spezialpräventiven Erwägungen.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.