Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Gruber in der Strafsache gegen A* wegen § 153d Abs 1 und Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Juli 2025, GZ **-53, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss zu Punkt 1.), der im Ausspruch über die Barauslagen unberührt bleibt, dahin abgeändert, dass der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 2.500, erhöht wird.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 30. August 2024 wurde das gegen A* wegen § 153 Abs 1 und 2 StGB geführte Strafverfahren nach einer an drei Tagen abgeführten Hauptverhandlung von (in Summe) rund drei Stunden gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt (ON 45).
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 beantragte der ehemals Angeklagte unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses über insgesamt EUR 6.324,50 einen Beitrag zu den Verteidigungskosten sowie den Ersatz der Barauslagen von EUR 25,94 (ON 51.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss zu Punkt 1.) bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.500,-- sowie den Ersatz der Barauslagen mit EUR 25,94 (ON 53).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, womit er einen höheren Pauschalkostenbeitrag gemäß § 393a StPO sowie den Ersatz der Barauslagen begehrt (ON 55.1).
Der Beschwerde kommt in spruchgemäßem Umfang Berechtigung zu.
Wird – soweit hier relevant – das Strafverfahren gemäß § 227 StPO eingestellt, so hat der Bund dem (ehemals) Angeklagten gemäß § 393a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und (abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Fall) auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungs- kosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.
Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen Aufwand von rund 6.500 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Wenngleich in den Erläuterungen zu § 393a StPO nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks- und am Landesgericht bestimmt werden, bedeutet dies nicht, dass in einem solchen Durchschnittsfall 50 % des Höchstbetrages anzusetzen sind, da an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkosten beiträgen festgehalten wird, sodass weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
Ausgehend von diesen Prämissen erweist sich der zugesprochene Betrag zu den Kosten der Verteidigung als zu gering bemessen, zumal der Sachverhalt als vor allem juristisch komplex zu betrachten ist, sich der Antragsteller in Untersuchungshaft befand und es dreier Verhandlungstage bedurfte, bis die Anklagebehörde den Strafantrag am 29. August 2024 zurückzog (ON 1.39).
In Anbetracht dessen erscheint jedenfalls ein Betrag in Höhe von rund 20% der Höchstbemessungsgrundlage (entspricht circa 40% bei tatsächlich entstandenen Verteidigungskosten auf Grundlage der AHK) als angemessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Zuspruch der Barauslagen erfolgte bereits seitens des Erstgerichts und wurde vom Rechtsmittelwerber inhaltlich nicht bekämpft, sodass diesbezüglich ein bereits rechtswirksamer Zuspruch vorlag.
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