JudikaturOLG Wien

23Bs226/25s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
06. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Juli 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Mai 2025, AZ ** (ON 9), wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über ihn verhängte zehnmonatige Zusatzfreiheitsstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 4. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 4. August 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 24. September 2025 erfüllt sein.

Die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom 18. Juni 2025, AZ **, rechtskräftig ab (Einsicht Verfahrensautomation Justiz).

Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht - entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie jener des Anstaltsleiters (ON 4 S 3) - aus spezialpräventiven Erwägungen auch die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zweidrittelstichtag (ON 10).

Nach Bekanntmachung der Ablehnung der bedingten Entlassung und Ausfolgung einer Ausfertigung der Entscheidung erklärte A*, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 11 S 2: „RMV“).

Mit beim Erstgericht am 31. Juli 2025 eingelangter Eingabe (ON 12) erhob der Strafgefangene dennoch Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Da die von einer prozessfähigen Person abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist (RIS-Justiz RS0099945), steht A* ein Rechtsmittel nicht (mehr) zu, weshalb die Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen war.

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