Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende und die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, wider die beklagte Partei Stadt **, **, vertreten durch Mag.Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (hier: Verfahrenshilfe), über den Rekurs der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20.5.2025, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
„Der klagenden Partei wird die Verfahrenshilfe bewilligt. Es werden ihr folgende Begünstigungen gewährt:
die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der (§ 64 Abs 1 Z 1 ZPO)
a) Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
f) notwendigen Barauslagen der bestellten Vertreter;
die Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO).
Die unter Z 1 lit a bis c angeführten Begünstigungen werden im vollen Ausmaß gewährt.
Das Mehrbegehren, der klagenden Partei die Begünstigung nach § 64 Abs 1 Z 1 lit d und e ZPO (Kosten der notwendigen Verlautbarung sowie Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 100 ZPO zu bestreiten hätte) und § 64 Abs 1 Z 2 ZPO (Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten) wird abgewiesen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 24.4.2025 (ON 15), mit dem ihre Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses über den 31.10.2024 hinaus zurückgewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a-c und f, Z 3 und Z 5 ZPO und wies das Mehrbegehren auf Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit d und e und Z 2 ZPO ab.
Lediglich gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 5 ZPO richtet sich der Rekurs der Revisorin beim OLG Wien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Klägerin die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang (ohne § 64 Abs 1 Z 5 ZPO) bewilligt werde.
Die Klägerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt .
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und so weit zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als „offenbar mutwillig“ oder „offenbar aussichtslos“ erscheint.
Die Rekurswerberin macht einen Verstoß gegen § 405 ZPO geltend.
Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Nach der Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (RS0041089 [T1], RS0041117). Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber aber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Dies ist hier der Fall, zumal sich die Rekurswerberin ausschließlich auf eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes beruft.
Die Klägerin hat in ihrem Verfahrenshilfeantrag nicht die einstweilige Befreiung von den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) beantragt (ON 16). Die Gewährung des Ersatzes der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht die persönliche Anwesenheit anordnet, verstößt damit gegen § 405 ZPO.
Dem Rekurs war somit Folge zu geben und der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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