18Bs198/25m – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Juni 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
B e g r ü n d u n g :
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit aufgrund eines Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2024 (rechtskräftig am 17. Dezember 2024), AZ **, eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Mai 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden am 7. Februar 2026, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit am 7. Juli 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 6 wies das zuständige Vollzugsgericht erneut einen Antrag des Strafgefangenen vom 26. Mai 2025 auf bedingte Entlassung zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen ON 7.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wie bereits in der Entscheidung zu AZ 18 Bs 146/25p ausgeführt, normiert § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG, dass das Vollzugsgericht in der Entscheidung aussprechen kann, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Eine Beschlussfassung über die bedingte Entlassung ist damit erst möglich, wenn die zeitlichen Voraussetzungen derselben in die Nähe gerückt sind. Eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt ist ausgeschlossen (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 152 Rz 5).
Im gegenständlichen Fall ist der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt der 7. Februar 2026. Maximal drei Monate vor diesem Zeitpunkt (= 7. November 2025) kann das Gericht eine bedingte Entlassung (zum Stichtag 7. Februar 2026) aussprechen. Im Ergebnis fehlt es damit an den zeitlichen Voraussetzungen (des § 152 Abs 1 StVG), weswegen die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (vgl Pieber in WK 2 StVG § 152 Rz 17; Drexler/Weger , StVG 5 § 152 Rz 5).
Der Beschwerde ist daher nicht Folge zu geben.