Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Vetter in der Strafsache gegen A* wegen § 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2025, GZ **-11, den
Beschluss:
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* auf 600 Euro erhöht .
Begründung:
Das von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB wurde mit Verfügung vom 24. März 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.8).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 beantragte A* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses den Zuspruch eines Kostenbeitrags gemäß § 196a StPO in Höhe von 2.648,46 Euro (ON 10.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 200 Euro.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Genannten, die eine antragsgemäße Bestimmung des Kostenbeitrages zuzüglich der Kosten der Beschwerde anstrebt. Das Erstgericht habe – zusammengefasst wiedergegeben - verkannt, dass sich die 10 % Regelung auf den Höchstbetrag der Stufe 1, sohin auf 6.000 Euro beziehe. Die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages eines durchschnittlichen Standardverfahrens könne zudem durch die verzeichneten Kosten nach AHK ohne Erfolgszuschlag verzeichnet werden, da diese notwendig und angemessen seien – so auch der Antrag auf Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung selbst und die gegenständliche Beschwerde. Zudem handle es sich keinesfalls um ein „ganz einfaches“ Ermittlungsverfahren (ON 12.2).
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6000 Euro nicht übersteigen. Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 1 und 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).
In Anwendung der genannten Kriterien und der Judikatur des Oberlandesgerichts Wien entsprechend unterschreitet gegenständliches Verfahren den als Beispiel genannten „Standardfall“, weil insbesondere ein geringer Aktenumfang – sieben Ordnungsnummern, hievon nur ein Abschlussbericht (ON 2) – bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens und eine durchschnittliche tatsächliche und eine geringe rechtliche Komplexität vorliegt. An Verteidigungsleistungen fielen bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens - wie vom Erstgericht dargetan - die Anfrage betreffend der Geschäftszahl (ON 6), die Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Akteneinsicht (ON 7.2) sowie die fünf Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme (ON 8.2) an.
Ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien und auch unter Berücksichtigung, dass der im Kostenverzeichnis enthaltene Erfolgszuschlag nicht ersatzfähig und die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht von Belang ist (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23; OLG Wien 17 Bs 35/25h; 18 Bs 265/24i; 19 Bs 157/24p uva), erweist sich der von der Erstrichterin festgesetzte Beitrag insbesondere mit Blick darauf, dass die eingebrachte Stellungnahme (ON 8.2) neben einer Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt sichtlich auch die Einholung von detaillierten Informationen des A* voraussetzte, als zu gering bemessen und war dieser daher auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen.
Festzuhalten ist, dass - in Übereinstimmung mit der Erstrichterin - der im Leistungsverzeichnis angeführte Kostenbestimmungsantrag vom 10. Juni 2025 – weil der Verteidigung im Ermittlungsverfahren nicht mehr dienend (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23) – bei der Bemessung des Beitrags nicht zu berücksichtigen ist. Gleiches muss demnach für die Kosten der Beschwerde gelten.
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