JudikaturOLG Wien

20Bs199/25y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2025, GZ ** 26, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Mit am 1. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsenem, gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025 wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt (ON 22). Die Übertragung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2025 unterblieb, da die Staatsanwaltschaft innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist kein Rechtsmittel anmeldete, der Angeklagte unmittelbar nach Verkündung des Urteils nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hatte (ON 22) und der Einzelrichter gemäß § 271 Abs 1a StPO das Verhandlungsprotokoll durch einen Protokollsvermerk (ON 22) ersetzte und das Urteil (gemäß § 270 Abs 4 StPO) in gekürzter Form ausfertigte.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2025 zu übertragen und ihm zur Verfügung zu stellen (ON 24.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab (ON 26).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten (ON 29.1), der in Übereinstimmung mit der ablehnenden Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft keine Berechtigung zukommt.

Wie vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebracht, wurde der am 26. Juni 2025 abgehaltenen Hauptverhandlung, in welcher der Angeklagte schuldig erkannt wurde, im Sinne des § 271 Abs 2 erster Satz StPO ein Schriftführer beigezogen. Weder der Angeklagte noch die Staatsanwaltschaft meldeten gegen den Schuldspruch ein Rechtsmittel an, sodass auf Basis des § 271 Abs 1a StPO das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Einzelrichter und dem Schriftführer unterschriebenen Vermerk ersetzt wurde (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung ON 22).

Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend betont, wurde die Protokollführung in der Hauptverhandlung nicht durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort oder Bildaufnahme im Sinne des § 271a Abs 1 StPO unterstützt, sondern hat der Schriftführer gegebenenfalls zur Unterstützung seiner Tätigkeit ein Diktiergerät (zur Aufnahme des Gesprochenen) verwendet. Nur die vom Vorsitzenden angeordnete Aufzeichnung der Verhandlung mittels technischer Einrichtungen unterliegt dem Reglement des § 271a StPO, nicht aber die davon zu unterscheidende, eigenverantwortliche Verwendung technischer Hilfsmittel durch den Schriftführer (§ 271 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Soweit der Beschwerdeführer den § 271 Abs 6 erster Satz StPO ins Treffen führt, ist klarzustellen, dass zwischen dem Recht eines Beteiligten auf Wiedergabe der Mitschrift nach § 271 Abs 6 erster Satz StPO und dem Recht auf Übertragung der Verhandlungsmitschrift in Vollschrift bzw Erstellung des Verhandlungsprotokolls zu unterscheiden ist (vgl 15 Os 139/05p).

Anders als bei einem Protokollsvermerk nach § 271a Abs 3 zweiter Satz StPO auf den sich der Beschwerdeführer beruft besteht jedoch im Falle des Vorliegens der Voraussetungen nach § 271 Abs 1a StPO (wie vorliegend) kein Anspruch der Beteiligten auf Herstellung des Protokolls (vgl Danek/Mann in WK StPO § 271 Rz 41; RIS Justiz RL0000130; 6 Bs 299/24g des OLG Innsbruck).

Da der angefochtene der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

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