19Bs156/25t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. Juni 2025, GZ **-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Stattgebung der Beschwerde wird der gemäß § 393a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* auf 2.000 Euro herabgesetzt .
Text
Begründung:
Mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Eisenstadt vom 10. Juni 2025 wurde A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 9).
Am 16. Juni 2025 begehrte der Freigesprochene gemäß § 393a StPO den Zuspruch eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrags (ON 11). Welche konkreten Leistungen der Verteidiger erbracht hatte, wurde nicht dargelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Eisenstadt den dem Freigesprochenen zu ersetzenden Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit 2.500 Euro (ON 14).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine Reduktion des Pauschalkostenbeitrags anstrebt (ON 15).
Rechtliche Beurteilung
Der Pauschalkostenbeitrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts in einem Höchstbetrag von 13.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein durchschnittliches, mit rund 6.500 Euro zu honorierendes „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts im Regelfall die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes (vgl auch die EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5).
Wenngleich somit nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren definiert wurden, ändert dies nichts daran, dass bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 9 ff; OLG Wien 18 Bs 265/24p ua).
Dem Strafverfahren gegen A* lag eine einfache Sach- und Rechtslage zugrunde. Bis zur Hauptverhandlung bestand der Akt neben dem AB-Bogen aus sieben Ordnungsnummern. Die Leistungen des Verteidigers umfassten eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht (ON 5.2) sowie die Teilnahme an der nicht einmal eineinhalbstündigen Hauptverhandlung (ON 9).
Wenn man sich an den Kriterien für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags orientiert, so erscheint der vorgenommene Zuspruch in Höhe von 2.500 Euro, somit rund 19 % des normierten Höchstbetrags, angesichts des konkreten Verfahrensaufwands als etwas überhöht. Dementsprechend ist der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung in Stattgebung der Beschwerde auf 2.000 Euro zu reduzieren.