30Bs205/25d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Steindl und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2025, GZ ** 301, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit unter einem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. März 2025 (ON 282.1) wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, ( richtig [14 Os 50/18m]: ) 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Die Freiheitsstrafe wurde noch am selben Tag angetreten (ON 284.2).
Am 21. Mai 2025 langte bei der Staatsanwaltschaft der mit 8. Mai 2025 datierte Antrag des Strafgefangenen auf Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG ein (ON 289.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (ON 297) diesen Antrag aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme ab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 303), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist der Vollzug einer nach dem SMG – außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG - oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn (Z 1) der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen, und (Z 2) im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.
Die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG setzt eine über Antrag oder amtswegig eingeleitete Prüfung der Voraussetzungen grundsätzlich bereits vor Strafantritt voraus. Nur für den Fall der Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) kann eine bis dahin erfolgte Antragstellung des Verurteilten vorausgesetzt auch nach diesem Zeitpunkt ein Aufschub des Strafvollzugs gewährt werden (RIS Justiz RS0133637; 12 Os 34/21y, OLG Wien 30 Bs 169/24h). Die unter diesem Aspekt verspätete Antragstellung gereicht dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil, zumal nach der Aktenlage eine amtswegige Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 SMG geboten gewesen wäre, die vom Erstgericht begründungslos unterlassen wurde (ON 283).
Neben der Voraussetzung des Vorliegens einer (hier) Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, und der – aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren psychotherapeutischen Gutachten der Sachverständigen Mag. C* (ON 297.1) ableitbaren - Gewöhnung an Suchtmittel in Form eines Abhängigkeitssyndroms durch Methamphetamin und Opioide (derzeit abstinent in beschützender Umgebung) legt § 39 Abs 1 SMG als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines Strafaufschubs weiters fest, dass die in Aussicht genommene gesundheitsbezogene Maßnahme nicht offenbar aussichtslos sein darf.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, ist nach der Exploration der Sachverständigen von einer deutlich eingeschränkten Therapiefähigkeit und -motivation des einen ausgeprägt passiven Zugang zu seiner jahrelangen Suchterkrankung und deren Behandlung aufweisenden Beschwerdeführers auszugehen.
In Zusammenschau mit den weiteren ungünstigen Umständen (langjährige Abhängigkeit ohne abstinente Phasen, Fehlen einer geregelten Tagesstruktur sowie einer Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, sprachliche Barriere), gelangte das Erstgericht zutreffend zu dem Schluss, dass ein Erfolg der angestrebten gesundheitsbezogenen Maßnahme offenbar aussichtslos ist.
Indem A* auf sein tadelloses Verhalten in Haft verweist und seinen Wunsch nach Drogenfreiheit beteuert, gelingt es ihm nicht, die auf mehreren Sachargumenten basierende ungünstige Prognose zu entkräften.
Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten zur Therapierung seiner Suchtmittelergebenheit zu nutzen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).