17Bs172/25f – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* (ON 297) gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Juli 2025, GZ **-257, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Text
Begründung:
Gegen den seit über zwei Jahren suspendierten Polizeibeamten A* liegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 7. Februar 2025, AZ **, GZ **-82 des Landesgerichts Wiener Neustadt, wegen § 302 Abs 1 StGB (Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt in hunderten Fällen großteils im Zusammenhang mit manipulierten Organstrafverfügungen bzw deren Durchschlägen) vor.
Der Vorsitzende schrieb die Hauptverhandlung (HV) am 28. Februar 2025 beginnend mit 4. April 2025 aus (siehe ON 1.64). Diese fand mittlerweile am 4. April 2025 (ON 99), am 6. Mai 2025 (ON 117), am 5. Juni 2025 (ON 173), am 10. Juni 2025 (ON 186), am 30. Juni 2025 (ON 242), am 3. Juli 2025 (ON 246) und am 10. Juli 2025 (ON 276) statt, der nächste HV-Termin ist der 7. August 2025. Aufgrund der Verantwortung des Angeklagten und seinen Anträgen entsprechend muss(te) der Vorsitzende hiezu hunderte Zeugen laden und vernehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde gemäß § 242 Abs 3 StPO über den zur HV am 3. Juli 2025 unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen B*, dem die Ladung am 23. Mai 2025 persönlich (elektronisch) zugestellt worden war, eine Geldstrafe von EUR 200,00 verhängt, weil er
weder eine Entschuldigung für sein Fernbleiben an das Gericht übermittelt noch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis nachgewiesen habe, welches ihn von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hätte.
Der Beschluss enthielt die (korrekte) Rechtsmittelbelehrung, dass der Zeuge binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr eine Beschwerde einbringen könne. Weiters, dass wenn er bescheinigen könne, dass ihm die Ladung zur HV nicht ordnungsgemäß zugestellt oder er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der HV abgehalten worden sei, die Geldstrafe nachzusehen sei und dass vom Gericht eine Milderung der Strafe ausgesprochen werden könne, wenn er bescheinige, dass die Höhe der Strafe unverhältnismäßig sei (§ 243 Abs 2 StPO).
Am 17. Juli 2025 übermittelte B* per E-Mail ein im Zweifel als Beschwerde zu wertendes Entschuldigungsschreiben (ON 297).
Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende, wenn er die Ordnungsstrafe nachzusehen oder zu mildern beabsichtigt; gibt er ihr nicht zur Gänze Folge, kommt es zu einer weiteren Beschwerdeentscheidung durch das Oberlandesgericht. Eine ausdrückliche Negativentscheidung des Vorsitzenden ist nicht erforderlich, vielmehr stellt er durch die Vorlage an das Beschwerdegericht ohne Vorerledigung klar, dass er die Prüfung iSd Abs 2 vorgenommen und keinen Grund für eine Nachsicht oder Milderung gesehen hat (siehe zu alldem Danek/Mann in WK-StPO § 243 Rz 1, 2 und 9 mwN).
Der Vorsitzende hat in einem Aktenvermerk vom 21. Juli 2025 (ON 1.134) festgehalten, nicht nach § 243 Abs 2 StPO vorzugehen, weil keine unvorhergesehenen und unabwendbaren Hindernisse bescheinigt worden seien und die Geldstrafe ohnehin moderat mit EUR 200,00 ausgemessen worden sei, und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Diese am 17. Juli 2025 per E-Mail übermittelte Beschwerde des B* (ON 297) erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (vgl Murschetz in WK-StPO § 84 Rz 12; RIS-Justiz RS0127859).
Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.