20Bs202/25i – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Juli 2025, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * eine wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 28. August 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 28. Mai 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 28. Oktober 2025 erfüllt sein (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag mit der Begründung zurück, dass gemäß § 152 Abs 1 StVG das Vollzugsgericht frühestens drei Monate vor dem jeweiligen Stichtag über eine bedingte Entlassung entscheiden könne.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des bekämpften Beschlusses erhobene (ON 8), unausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Wie bereits vom Vollzugsgericht zutreffend ausgeführt, kommt gemäß § 152 Abs 1 StVG eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) nicht in Betracht ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2 StVG § 152 Rz 17; Drexler/Weger StVG 5 § 152 Rz 5).
Da die zeitlichen Voraussetzungen erst am 28. Oktober 2025 vorliegen werden, erfolgte die Zurückweisung des bereits am 27. Juni 2025 gestellten Antrags auf bedingte Entlassung (ON 2.1) zu Recht.