Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und ao.Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13.1.2025, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Ad I.
Ein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht seit Aufhebung von § 492 ZPO durch das BBG 2009, BGBl I 2009/52, nicht mehr. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist seit Inkrafttreten der Novelle nur noch anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall für erforderlich hält (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 480 Abs 1 ZPO). Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (vgl OLG Wien 15 R 183/19w; 3 R 146/24y uva). Die Bestimmung des § 480 ZPO idF BBG 2009 verstößt nicht gegen Artikel 6 EMRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (RS0126298).
Der Senat hält eine Beweiswiederholung, Beweisergänzung oder Erörterung des Vorbringens und damit die Abhaltung einer Berufungsverhandlung im vorliegenden Fall nicht für erforderlich und entscheidet daher in nicht öffentlicher Sitzung.
Ad II.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für überzeugend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Strittig ist im vorliegenden Verfahren die kollektivvertragliche Einreihung der bei der beklagten Partei angestellten Betreuer/-innen in der Flüchtlingsbetreuung.
Unstrittig unterliegen die Dienstverhältnisse dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (kurz SWÖ-KV) in geltender Fassung, das Begehren betrifft mehr als drei Arbeitnehmer der beklagten Partei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde zwischen den Parteien festgestellt, dass die beschäftigten Betreuer/-innen in der Flüchtlingsbetreuung in die Beschäftigungsgruppe 7 eingereiht werden, ab und verpflichtete die klagende Partei zum Kostenersatz.
Es legte dieser Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde, wobei die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben werden:
Die beklagte Partei betreibt zwei Flüchtlingsunterkünfte, nämlich das C* und das D*. Dabei handelt es sich um Einrichtungen der Grundversorgung. Die Flüchtlinge sollen vorübergehend dort wohnen und auf ein möglichst selbständiges Leben in Österreich vorbereitet werden. Sobald die Bewohner einen positiven Asylbescheid haben, haben sie vier Monate Zeit zum Umziehen und müssen ab diesem Zeitpunkt selbständig leben.
Jeder Flüchtling bzw jede Flüchtlingsfamilie wird von einem Bezugsbetreuerteam betreut. Dieses besteht aus einem Sozialarbeiter oder einer Sozialarbeiterin und einem Flüchtlingsbetreuer oder einer Flüchtlingsbetreuerin. Bei Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf oder mit psychiatrischen Diagnosen besteht das Bezugsbetreuungsteam zusätzlich noch aus einem Psychologen oder einer Psychologin.
Auf die Dienstverhältnisse ist der Kollektivvertrag für die Sozialwirtschaft Österreich anzuwenden. Die Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer sind bei der beklagten Partei grundsätzlich in die Verwendungsgruppe 4 des Kollektivvertrages eingestuft, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in Verwendungsgruppe 8 und die Psychologinnen und Psychologen in Verwendungsgruppe 9.
Zunächst wird mit den ankommenden Flüchtlingen ein Erstgespräch vom Sozialarbeiter geführt, der den jeweiligen Bedarf und die Situation erhebt. Danach werden die Bewohnerinnen und Bewohner von der zuständigen Betreuerin oder dem Betreuer in die alltäglichen Abläufe des Hauses eingewiesen und ihnen ihre Unterkunft übergeben.
Die Aufgaben der Betreuerinnen und Betreuer laut Stellenbeschreibung sind folgende:
„Hilfe zur Orientierung im Haus (zum Beispiel Übergabe des Schlafplatzes und der Hausordnung),
Mithilfe bei der Dokumentation von Abläufen und Wahrnehmungen sowie Tätigkeitsberichte,
tägliche Anwesenheitskontrollen,
Mitwirkung bei der Durchsetzung der Hausordnung,
Unterstützung bei der Ausgabe und Auszahlung der Leistungen der Grundversorgung,
Unterstützung im Alltagsmanagement der Bewohnerinnen und des Hausalltages (zum Beispiel Haushaltsführung, Wäschepflege, Zimmerhygiene, Essensausgaben, Ausgabe von Hygieneartikeln und so weiter),
Unterstützung bei der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Hausalltages (zum Beispiel Reinigungsdienste der Bewohnerinnen),
Begleitung bei Behördenwegen, Ärzt:innen und Bildungseinrichtungen,
Mithilfe bei der Vorbereitung von Veranstaltungen und Ausflügen,
Teilnahme an Supervision und Teambesprechungen,
sonstige vorübergehende Tätigkeiten auf Anweisung des/der Vorgesetzten“.
Die von den Betreuerinnen und Betreuern durchgeführten Tätigkeiten entsprechen im Wesentlichen dieser Stellenbeschreibung. Die meisten Betreuerinnen und Betreuer haben keine facheinschlägige Ausbildung. Fast alle Betreuerinnen und Betreuer sprechen zumindest eine der Muttersprachen der Bewohnerinnen und Bewohner. Eine wesentliche Kompetenz und Aufgabe der Betreuerinnen und Betreuer ist es aufgrund ihrer Sprachkenntnisse und auch ihrer Kenntnisse der Kulturen der Bewohnerinnen und Bewohner, zu übersetzen, zu vermitteln und den Bewohnerinnen und Bewohnern die in Österreich allgemein und insbesondere auch die im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung üblichen Abläufe und den Alltag zu erklären.
Den Kontakt zu Behörden, Organisation der medizinischen Betreuung, Beratung, Unterstützung und Vermittlung in Krisen- und Notsituationen ist Aufgabe der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Diese kümmern sich auch um die Schulplätze der Kinder.
Für die praktische Umsetzung dieser Maßnahmen werden teilweise die Betreuerinnen und Betreuer herangezogen, insbesondere aufgrund ihrer Muttersprachkenntnisse (z.B. Terminvereinbarungen). ( gerügte Feststellungen 1 )
Für die unmittelbare Kommunikation der Bewohnerinnen und Bewohner mit den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, aber auch den Psychologinnen und Psychologen steht ein Videodolmetschsystem zur Verfügung.
Auch die Dokumentation von Betreuungsleistungen obliegt im Wesentlichen den Betreuerinnen und Betreuern.
Die Betreuerinnen und Betreuer sind auch Erstanlaufstellen für die Bewohnerinnen und Bewohner. Die Aufgabe der Betreuerinnen und Betreuer ist es in diesen Fällen, sofern es sich um einfache Angelegenheiten oder Alltagsthemen handelt, diese entsprechend zu erklären und zu erläutern, bei Problemen, die in die Kompetenz der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder der Psychologinnen und Psychologen fallen, so haben die Betreuerinnen und Betreuer die Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend weiterzuverweisen.
Wenn keine Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder keine Psychologin oder kein Psychologe anwesend sein sollte, so sind die Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich auf den nächsten Termin, an dem eine Betreuung durch die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Psychologinnen und Psychologen möglich ist, zu verweisen.
Für dringende Fälle gibt es einen Bereitschaftsdienst bzw eine Bereitschaftshandynummer, bei der angerufen werden kann. Unter dieser Nummer ist grundsätzlich eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter erreichbar, der oder die dann das nötige veranlasst.
Im Übrigen sind in Notfällen, wenn es erforderlich ist, die entsprechenden Einsatzdienste, vorwiegend Rettung oder auch Polizei zu verständigen. Die generelle Weisung an die Betreuerinnen und Betreuer in diesem Zusammenhang lautet, Eigenschutz geht vor Fremdschutz und der Gefahrenbereich ist zu verlassen. Die Betreuerinnen und Betreuer sind grundsätzlich angewiesen, kompetenzüberschreitende Tätigkeiten zu unterlassen. Von den Einrichtungsleiterinnen und Leitern wurden auch diesbezüglich immer wieder Gespräche mit Betreuerinnen und Betreuern geführt, wenn diese fallweise ihre Kompetenzen überschritten haben und Betreuungsleistungen eigenmächtig erbracht haben, die in die Kompetenz der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder der Psychologinnen und Psychologen fallen.
Derartige kompetenzüberschreitende Tätigkeiten sind immer wieder vorgekommen, aber nicht regelmäßig. Grundsätzlich werden die Stellenbeschreibungen und die entsprechenden Kompetenzen der Beteiligten eingehalten.
Die Betreuerinnen und Betreuer sind aber immer wieder - so wie es vorgesehen ist und oben schon festgestellt wurde - auch in sozialarbeiterische Tätigkeiten unter der Leitung des zuständigen Sozialarbeiters oder der zuständigen Sozialarbeiterin eingebunden, insbesondere aufgrund ihrer Sprachkompetenzen. Weil die Betreuerinnen und Betreuer die Erstansprechpersonen sind, werden sie von den Bewohnerinnen und Bewohnern oft mit ihren Anliegen in Beschlag genommen. Es ist die Aufgabe der Betreuerinnen und Betreuer sich dementsprechend auch professionell abzugrenzen, was überwiegend von den Betreuerinnen und Betreuern auch ordnungsgemäß gemacht wird. ( gerügte Feststellungen 2 )
Tatsächlich führten die Betreuerinnen und Betreuer folgende Tätigkeiten durch:
Allgemeines
• Dokumentation von Abläufen, Wahrnehmungen und Gesprächen im E*
• Eintragung von Bewohner:innen-Terminen im Outlook-Kalender
• Absprachen und Infoweitergabe mit/an fallführende Sozialarbeiter:innen, Psycholog:innen, DGKP und Leitung
• Teilnahme an Dienstübergaben/Team/Supervision
• Externe Anrufe entgegennehmen/Rückrufe vereinbaren/Infos weitergeben/dokumentieren
• Unterstützung bei der Durchsetzung der Hausordnung
• Kopie und Ablage wichtiger Dokumente für Bewohner:innen
• Benachrichtigung der notwendigen Blaulichtorganisation, falls Abwesenheit derfallführenden Sozialarbei ter:innen/Psycholog:innen
• Niedrigschwellige Vermittlung bei Streit oder Konflikten
• Besetzung der Rezeption (bei Bedarf)
• Entgegennahme von Meldungen, wenn es um Haustechnik bzw. Defekte in den Zimmern geht
• Anlassbezogen: Unterstützung bei Clearinggesprächen
Betreuung – Einzug u. Auszug
• Willkommensgespräche führen (Hilfe zur Orientierung im Haus, Vorstellen der Hausabläufe)
• Zimmervorbereitung, Vorbereitung des Handakts
• Übergabe und Kontrolle des Zimmerinventars
• Zimmereinweisung (Herd, Strom, Feuermelder, etc.)
• Anwesenheit beim Erstgespräch mit der fallführenden Sozialarbeiter:in (Informationszwecke und Übersetzungshilfe)
• Anlassbezogene Anwesenheit bei finalen Zimmerkontrollen (Auszug)
Betreuung - Allgemeines
• Zimmerkontrollen hinsichtlich Hygieneverhalten, Einhaltung der Hausordnung (z.B. Rauchverbot in den Zimmern)
• Prüfung der Anwesenheit von Bewohner:innen bei Bedarf
• Unterstützung der Bewohner:innen im Alltag – leitendes Prinzip: Hilfe zur Selbsthilfe
• Beschwerden entgegennehmen, Weiterleitung an verantwortliche Mitarbeiter:innen
• Verständigung von Polizei/Rettungsdienst in Notsituationen
• Ausgabe der Lebensmittelspenden
• Bei Bedarf: Behördenpost den Bewohner:innen zur Kenntnis bringen – weitere Bearbeitung durch fallführende Sozialarbeiter:in
• Koordination von Freizeitaktivitäten (Sommer- und Wintercamps, Organisation der Weihnachtsfeier für Bewohner:innen)
F*
• Organisation von Remunerations-Tätigkeiten (Ausmalen von Zimmern, Reinigungsarbeiten im Haus etc.)
• Kontrolle der durch F* erbrachten Arbeit
• Rechnungslegung für F*
Gesundheit/Medikamente
• Anlassbezogen: Unterstützung bei Gesprächen mit fallführenden Psycholog:innen
• Aufsuchen von Bewohner:innen, wenn sie bei Medikamentenausgabe abgängig sind
• Unterstützung bei der Vereinbarung von Arztterminen
• Regelmäßiger Austausch mit Psychologie/Sozialarbeit/DGKP
Sonstige Aufgaben:
• Meldung an Leitung, wenn Mobiliar, Verbrauchsgegenstände, Reinigungsmittel nachbestellt werden müssen
• Auf Ordnung und Sauberkeit an Rezeption, Keller etc. achten
• Monatliche Inventur der Lagerbestände, gemeinsam mit Zivildienern
Für alle diese Tätigkeiten wird keine facheinschlägige und überhaupt keine besondere Ausbildung benötigt.
Die Aufgabenteilung zwischen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Betreuerinnen und Betreuern sowie Psychologinnen und Psychologen beruht auf der planmäßigen Organisation der klagenden Partei und wurde und wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch generelle und individuelle Weisungen wie auch insbesondere durch die Stellenbeschreibungen kommuniziert.
Im D* können dreihundert Bewohnerinnen und Bewohner leben. Auf diese Bewohnerinnenzahl ist auch die Anzahl der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgelegt. Das sind 302 Wochenstunden für Sozialarbeit, 9 Sozialarbeiterinnen bzw Sozialarbeiter sind dort tätig, und 97 Stunden für Psychologen, das sind 4 Personen, und 462 Stunden für Betreuerinnen und Betreuer. Es sind im D* tatsächlich 229 Bewohnerinnen und Bewohner, davon 41 mit erhöhtem Betreuungsbedarf.
Im C* waren zuletzt 196 Wochenstunden Sozialarbeit vorgesehen, das sind 7 Personen, und 34 Stunden psychologische Betreuung, das ist eine Person, und 525 Stunden für Betreuerinnen und Betreuer. Das C* ist ausgelegt auf 310 Bewohnerinnen und Bewohner, tatsächlich waren dort zuletzt 211 Bewohnerinnen und Bewohner, davon 44 mit erhöhtem Betreuungsbedarf.
Für Flüchtlingsbetreuerinnen bzw. Flüchtlingsbetreuer gibt es Ausbildungen. Zum Beispiel gibt es einen Zertifikatslehrgang „Sozialberatung und Betreuung in der Flüchtlingsarbeit“, der 11 Module zu insgesamt 22 Tagen, wobei jeder Tag acht Unterrichtseinheiten aufweist, und zusätzlich 150 Unterrichtszeiten Praxiszeit umfasst.
Die beklagte Partei ermöglicht ihren Mitarbeitern Fortbildungen. Diese können individuell von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, nämlich von den Betreuerinnen und Betreuern bestimmt werden und werden mit Kosten von EUR 250 pro Jahr und einem Ausmaß im Umfang der Wochenarbeitszeit des jeweiligen Betreuers oder der Betreuerin von der beklagten Partei zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus gibt es auch noch vereinzelt Fortbildungen für das gesamte Team.
Den oben angeführten Zertifikatslehrgang oder eine ähnliche Ausbildung haben sämtliche bei der beklagten Partei tätigen Betreuerinnen und Betreuer (allenfalls mit einer Ausnahme) nicht absolviert.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, gemäß § 28 des Kollektivvertrags erfolge die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nach der Art der Tätigkeit. Gemäß § 30 Abs 3 des Kollektivvertrags würden Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit oder Berufsbezeichnung in der Verwendungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet sei, jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten komme.
In der Fußnote des Kollektivvertrages zur Fachkraft in der Flüchtlingsbetreuung werde ausgeführt, dass beide Seiten übereinstimmen, dass mit der Bezeichnung Flüchtlingsfachkraft nur Fachkräfte gemeint seien und nicht Unterstützungs- bzw Hilfskräfte. Diese Unterstützungskräfte seien nach jener Tätigkeit einzustufen, die sie tatsächlich ausführen.
In der Verwendungsgruppe 5 würden Berufe aufgezählt, die mit einer einschlägigen Ausbildung verbunden seien wie zum Beispiel Mindestqualifikation Rettungssanitäterin, Notfallsanitäterinnen, Pflegeassistentin, Heilmasseurinnen, Köchinnen, Behindertenfachkraft in Ausbildung, Hausbetreuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss. Des weiteren würden hier das Büropersonal für selbständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen, Layout, Kontierungskräfte und Rezeptionistinnen genannt.
Dies alles treffe auf die Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer der beklagten Partei nicht zu.
Die Verwendungsgruppe 6 zähle ebenfalls überwiegend Berufe mit entsprechenden konkret genannten Ausbildungen an und treffe im Übrigen auch auf die Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer der beklagten Partei nicht zu.
Die Verwendungsgruppe 7 zähle auf:
Diplomsozialbetreuerinnen mit Altenarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung und Familienarbeit, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Kindergarten-, Elementar- und Hortpädagoginnen und andere Berufe, die eine spezielle Ausbildung erfordern oder mit einer bestimmten höheren Verantwortung verbunden sind. Daraus ergebe sich, insbesondere in Verbindung mit der oben schon zitierten Fußnote, dass die in der Verwendungsgruppe 7 genannten Fachkräfte in der Flüchtlingsbetreuung solche seien, die über eine einschlägige Ausbildung verfügen, die den anderen hier genannten Ausbildungen vergleichbar sei.
Schon daraus ergebe sich, dass die Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer der beklagten Partei nicht in die Verwendungsgruppe 7 einzureihen seien, weil sie (im Allgemeinen) keinerlei facheinschlägige Ausbildung aufwiesen und eine solche für diese Tätigkeit auch nicht benötigten.
Des weiteren sei bei der kollektivvertraglichen Einstufung von der überwiegend ausgeübten Tätigkeit auszugehen und nicht von vereinzelt ausgeführten Tätigkeiten.
Die Tätigkeiten der Flüchtlingsbetreuerinnen und Betreuer, die für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung hätten, seien jene, die in der Stellenbeschreibung aufgezählt seien und auch die wesentlichen ausgeübten Tätigkeiten, die in den Feststellungen angeführt seien.
Diese Tätigkeiten ließen sich sehr gut etwa mit der Tätigkeit von Heimhelferinnen, aber auch von Büropersonal, das einfache Arbeiten selbständig erledigt, vergleichen. Wenn darüber hinausgehend vereinzelt höherwertige Tätigkeiten von einzelnen der Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer ausgeübt worden seien, so habe das auf die Einstufung der Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer im Allgemeinen keinen Einfluss.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der klagenden Partei . Als Berufungsgründe werden „unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verfahrensfehler (unrichtige bzw mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger/unschlüssiger Beweiswürdigung)“ geltend gemacht. Die Kostenentscheidung werde „nicht eigenständig, sondern nur in Abhängigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes über das meritum der Berufung bekämpft“. Die klagende Partei beantragt das bekämpfte Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.) Allgemein ist voranzustellen, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch teilweise miteinander vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Berufungswerberin (RS0041761). Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 17).
Die Berufung muss die bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung, der Berufungsgründe, enthalten. Die Berufungsgründe müssen zwar kurz, aber erschöpfend und bestimmt ausgeführt werden. Die unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Berufungsgründe schadet aber nicht, wenn sie aus den Ausführungen deutlich erkennbar sind ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 12; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 7).
Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt die Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen anhand der Reihenfolge und Zuordnung zu den einzelnen Berufungsgründen wie in der Berufung gewählt.
2.) Zum Berufungsgrund der „unrichtigen bzw mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger/unschlüssiger Beweiswürdigung“ :
2.1.) Der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 ZPO Rz 6; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 496 ZPO Rz 34).
Bei primären Verfahrensmängeln können im Wesentlichen drei Arten unterschieden werden, nämlich Formmängel, Voraussetzungsmängel und Stoffsammlungsmängel ( Pimmer aaO Rz 31). Verfahrensmängel sind grundsätzlich nur dann wahrzunehmen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht wurden und wesentlich sind (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).
Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels in diesem Sinne ist entgegen der Anführung von „Verfahrensfehlern“ bei der Anfechtungserklärung der Berufung nicht zu entnehmen. Soweit hier eine Mängelrüge gemeint sein sollte, liegt inhaltlich keine einer weiteren Behandlung zugängliche vor.
Zwar könnte ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO grundsätzlich auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Darauf zielt die Berufung vielleicht hin, wenn sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts wiederholt als „äußerst einseitig und mangelhaft“ bzw „höchst einseitig und unzutreffend bzw unschlüssig“ bezeichnet. Es liegt aber schon grundlegend kein Begründungsmangel vor, wenn in einer Entscheidung in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt ist, warum aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden, und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122, RS0040165, 1 Ob 2368/96h, 2 Ob 206/99d). Die Begründung des Ersturteils entspricht diesen Anforderungen. Ob das Erstgericht aus den Beweisergebnissen vertretbare Tatsachenschlüsse gezogen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
2.2. Die Berufung leitet ihre Ausführungen zum Berufungsgrund „Unrichtige bzw. mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger / unschlüssiger Beweiswürdigung“ damit ein, dass „die Sachverhaltsfeststellungen in großen Teilen unzutreffend vorgenommen worden seien, weil die ihnen zugrundeliegenden Beweiswürdigungen höchst einseitig und unzutreffend bzw unschlüssig vorgenommen worden wären. Bei richtiger Vornahme der Beweiswürdigung hätte das Erstgericht anderslautende Feststellungen insbesondere zu den tatsächlichen Aufgaben sowie zum fachlichen Profil der bei der beklagten Partei beschäftigten Flüchtlingsbetreuerinnen zu treffen gehabt“.
Im Sinne der dargelegten Rechtslage werden diese und die darauf folgenden Berufungsausführungen zu Punkt III. dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung zugeordnet. Insoweit sind der Berufung zumindest hinreichende Ausführungen zu entnehmen, die (großteils) eine inhaltliche Beurteilung erlauben. Soweit in der Folge auch die sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens angesprochen wird, wird darauf gesondert zurückgekommen (vgl Pkt 2.10.).
2.3.) Mit ihrer inhaltlichen Beweisrüge bekämpft die klagende Partei die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Den Kontakt zu Behörden, Organisation der medizinischen Betreuung, Beratung, Unterstützung und Vermittlung in Krisen- und Notsituationen herzustellen, ist zwar vorrangig Aufgabe der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Diese kümmern sich auch um die Schulplätze der Kinder. Jedoch kommt den Flüchtlingsbetreuerinnen und Flüchtlingsbetreuern in allen diesen Dingen auch ein regelmäßiger und wesentlicher Part zu. Sie arbeiten dabei den Sozialarbeiterinnen zu, übernehmen deren Aufgaben in deren Abwesenheit bei Bedarf aber auch selbst. Keinesfalls ist deren Rolle auf partielle und untergeordnete Umsetzungsmaßnahmen wie Terminvereinbarungen beschränkt.“ ( gerügte Feststellungen 1 )
„Wenn keine Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder keine Psychologin oder kein Psychologe anwesend sein sollte, so sind die Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich zwar auf den nächsten Termin, an dem eine Betreuung durch die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Psychologinnen und Psychologen möglich ist, zu verweisen. In der Praxis ist es aber so, dass die Flüchtlingsbetreuerinnen in Krisensituationen oft selbst einschreiten, Präventivmaßnahmen setzen und die zuständigen Behörden verständigen müssen.
Für dringende Fälle gibt es einen Bereitschaftsdienst bzw eine Bereitschaftshandynummer, bei der angerufen werden kann. Unter dieser Nummer sind Sozialarbeiterinnen aber auch nicht immer zu erreichen.
Im Übrigen sind in Notfällen, wenn es erforderlich ist, die entsprechenden Einsatzdienste, vorwiegend Rettung oder auch Polizei zu verständigen. Die generelle Weisung an die Betreuerinnen und Betreuer in diesem Zusammenhang lautet zwar, Eigenschutz geht vor Fremdschutz und der Gefahrenbereich ist zu verlassen. Eine Grundsatzanweisung, kompetenzüberschreitende Tätigkeiten zu unterlassen, gibt es aber ebenso wenig wie das Führen diesbezüglicher regelmäßiger Gespräche mit den Betreuerinnen. Die Trennung der Aufgaben- und Kompetenzbereiche fällt allen gegenständlichen Beschäftigten der Beklagten in der täglichen beruflichen Praxis überhaupt schwer, weil es hier keine klaren Trennlinien gibt. Die tatsächlichen Anforderungen an die Betreuerinnen, um die Versorgung der in beiden Häusern Untergebrachten sicherzustellen, weichen auch von den Stellenbeschreibungen ab und gehen weit über diese hinaus, weshalb von „kompetenzüberschreitenden Tätigkeiten“ nicht die Rede sein kann. Ausschließlich im Fall der Beil. ./C2 kam es zu einem klärenden Gespräch zwischen Frau G* und Frau H* hinsichtlich der Aufgabentrennung. Grundsätzlich duldet die Beklagte, dass die Betreuerinnen durchaus komplexere und eigenständige Aufgaben wahrnehmen. Dies ist aufgrund der konkreten Besetzung (auf 229 Bewohnerinnen, davon 41 mit erhöhtem Betreuungsbedarf, entfallen lediglich 9 Sozialarbeiterinnen und 4 Psychologinnen [D*]; auf 211 Bewohnerinnen, davon 44 mit erhöhtem Betreuungsbedarf, entfallen lediglich 7 Sozialarbeiterinnen und 1 Psychologin [C*]) auch gar nicht anders möglich.
Die Betreuerinnen und Betreuer sind daher in die sozialarbeiterischen Tätigkeiten unter der Leitung des zuständigen Sozialarbeiters oder der zuständigen Sozialarbeiterin nicht nur, insbesondere aufgrund ihrer Sprachkompetenzen, regelmäßig eingebunden, sondern übernehmen sie Teile davon im Notfall auch selbst. Weil die Betreuerinnen und Betreuer die Erstansprechpersonen sind, werden sie von den Bewohnerinnen und Bewohnern oft mit ihren Anliegen in Beschlag genommen. Wo dabei die Trennlinie zu ihren und den Aufgaben der Sozialarbeiterinnen zu ziehen ist, ist im beruflichen Alltag häufig schwierig bzw. nicht zu erkennen. Dies kann nicht den Betreuerinnen, sondern muss der Beklagten angelastet werden, welche auf die Wahrnehmung auch komplexerer Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebs beider Häuser durch die Betreuerinnen angewiesen ist und dies de facto duldet.“ ( gerügte Feststellungen 2 )
2.4.) Zur Beweisrüge ist zunächst auszuführen, dass einerseits zwischen der bekämpften und der ersatzweise begehrten Feststellung zwingend ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen muss; die eine Konstatierung muss die andere ausschließen (OLG Wien 15 R 212/23s; 4 R 19/24d; 16 R 303/23f uva) und andererseits eine Beweisrüge, die den ersatzlosen Entfall einer Feststellung anstrebt, nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist (4 Ob 48/19s; RS0041835 [T3]; Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 S 175). Soweit die Beweisrüge diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf sie nicht weiter einzugehen.
2.5.) Zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge muss der Rechtsmittelwerber nach ständiger Rechtsprechung (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15; Klauser/Kodek , JN ZPO 18 § 467 E 39) weiters angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht diese getroffen hat, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht diese hätte treffen müssen.
Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 Rz 15 zu § 471 ZPO).
Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erheblichen Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Dass aus den Ergebnissen der Verhandlung oder aus einzelnen Beweisergebnissen eine für die Berufungswerberin günstigere Sachverhaltsvariante ableitbar wäre, bildet noch kein Argument dafür, das Erstgericht hätte den Rahmen der freien Beweiswürdigung verlassen.
2.6.) Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
2.7.) Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig begründet. Hervorzuheben ist, dass der erstgerichtliche Senat sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen und dieses bei seiner Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen konnte. Gerade dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richter kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Ra 66/23m, uva).
2.8.) Die Berufung zeigt nicht überzeugend auf, warum dies vorliegend der Fall sein sollte.
Das Erstgericht hat sich insbesondere auch mit den Angaben der in der Berufung genannten Zeugin H* und I* sowie des Vorsitzenden der klagenden Partei auseinandergesetzt und dargelegt, warum es diesen keinen Beweiswert beimessen konnte. Auch mit der Beilage ./C, sowie mit den Beilagen ./B bis ./E setzt es sich auseinander. Dass das Erstgericht „jegliche Begründung, warum es diesen – sowie den Zeugenaussaugen – nicht folgt, schuldig bliebe“ ist schlicht unrichtig. Auf die darüber hinausgehende Beweiswürdigung des Erstgerichts, insbesondere zu den Zeugen J* und K* sowie der Parteienaussage der Geschäftsführerin der beklagten Partei geht die Berufung überhaupt nicht ein.
Woraus die Berufung ableiten möchte, dass „die Geschäftsführung der Beklagten erst begonnen habe, neue Richtlinien zu etablieren, als klar geworden sei, dass der Kläger auf dem Klagsweg vorgehen würde; erst ab dem Einbringen der Klage habe sie begonnen, den bei ihr beschäftigten Flüchtlingsbetreuerinnen bestimmte Arbeiten zu verbieten“ legt sie nicht schlüssig dar.
Darauf, dass unter anderem unbekämpft feststeht, dass die von den Betreuerinnen und Betreuern durchgeführten Tätigkeiten im Wesentlichen der festgestellten Stellenbeschreibung entsprechen und für die festgestellten Tätigkeiten keine facheinschlägige und überhaupt keine besondere Ausbildung benötigt wird, ist hinzuweisen.
2.9.) Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
2.10.) Die Berufung macht im folgenden inhaltlich auch sekundäre Feststellungsmängel geltend, wobei sie dies aber mit Argumenten vermengt, die der Beweisrüge zuzuordnen sind.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).
Die als „unvollständig“ vermissten Feststellungen ergeben sich zum einen entsprechend der Würdigung der Beweisergebnisse gerade nicht aus den Beweisergebnissen, zum anderen sind sie über weite Strecken viel zu unkonkret (etwa wenn Feststellungen zu einer „eigenständigen Durchsetzung der Hausordnung“ vermisst werden oder die Feststellung, wonach die Vermittlung bei Streit oder Konflikten „gerade bei kulturellen Konflikten nicht nur niederschwellig“ sei).
Dass Übersetzungshilfe auch bei Einsätzen von Blaulichtorganisationen geleistet wird, ergibt sich ohnedies aus den Feststellungen. Welche darüber hinausgehende „Unterstützung der Einsatzkräfte“ gefordert sein sollte, wird wiederum nicht konkret dargelegt. Warum Zimmerkontrollen (auch unter Berücksichtigung der angestrebten Konkretisierung) komplex sein sollen, bleibt offen. Gleiches gilt für die Kontrolle der durch „F*“ erbrachten Arbeit.
Im Vorbringen „ Zu den Gründen der hier bekämpften Feststellung und begehrten Ersatzfeststellung wird auf die Ausführungen zur unrichtigen Beweiswürdigung der unter Punkt a) und b) bekämpften bzw begehrten Feststellungen zu verwiesen. Die Unvollständigkeit der hier einschlägigen Feststellungen vermag nicht durch für die dort bekämpften Feststellungen angeführten (auch hier maßgeblichen) Beweise gedeckt zu werden; hingegen werden die hier vervollständigten Feststellungen ebenso durch die dort angegebenen überzeugenderen und schlüssigeren Beweise getragen. Ein besonderes Augenmerk ist für die hier begehrten Ersatzfeststellungen auch auf die schlüssigen Aussagen des Vorsitzenden des Klägers zu legen“ liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge. Auch sekundäre Feststellungsmängel werden damit nicht schlüssig aufgezeigt.
3.) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung :
3.1.) Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (vgl OLG Wien 15 R 11/24h; 7 Rs 111/24f uva).
3.2.) Ob im Zusammenhang mit den Ausführungen, wonach zur Verwendungsgruppe 7 im Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft als allgemeine Beschreibung stehe: „Verwaltungspersonal mit komplexer und selbständiger Tätigkeit oder Verwaltungspersonal mit erweiterter Tätigkeit und Fachverantwortung“ allenfalls eine Beweisrüge oder ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht werden soll, ist der Berufung nicht schlüssig zu entnehmen. Hier kann der Berufung kein einer weiteren Behandlung zugängliches Substrat entnommen werden.
3.3.) Die Rechtsrüge vermengt immer wieder den zu beurteilenden Sachverhalt mit einem Wunschsachverhalt. Auch legt sie den Erwägungen nur Teile des festgestellten Sachverhalts zugrunde und übergeht andere.
So entspricht es nicht dem festgestellten Sachverhalt, dass von den gegenständlichen Flüchtlingsbetreuern gerade die Wahrnehmung von „komplexen“ und „selbständigen“ bzw „erweiterten“ Tätigkeiten gefordert wäre bzw es in der täglichen Praxis der Flüchtlingsbetreuerinnen bzw jedenfalls bei jenen, die bei der Beklagten beschäftigt sind, regelmäßig der Fall wäre, dass diese „komplexe“ und „selbständige“ bzw „erweiterte“ Tätigkeiten wahrnehmen.
Gleiches gilt für die ins Treffen geführten Umstände, dass Flüchtlingsbetreuer „sich um die Durchsetzung der Hausordnung kümmern, einen wesentlichen Part bei Clearinggesprächen haben, als Übersetzerinnen und Kulturvermittlerinnen fungieren und in Notsituationen einschreiten“ sowie dass „der Hauptaufwand jeweils auf die Betreuer fällt bzw Sozialarbeitsstellen und Psychologinnenstellen oft nicht oder nicht ausreichend nachbesetzt werden“, was bedeute, „die komplexe Aufgabe der Flüchtlingsbetreuung, insbesondere auch jener (vielen!) Personen mit erhöhtem Betreuungsaufwand, mangels ausreichender Besetzung mit Sozialarbeiterinnen und Psychologinnen zwingend bedeute, dass deren Aufgaben zu einem (guten) Teil faktisch von den Betreuerinnen übernommen werden müssten“.
Insoweit die Rechtsrüge (über weite Strecken) auf diesen Prämissen aufbaut, erweist sie sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt keiner weiteren Behandlung zugänglich.
3.4.) Stichhaltige Argumente für eine korrekturbedürftige rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Erstgericht sind den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen.
Der Entscheidung 9 ObA 73/22h lag zugrunde, dass derdortige Kläger einer von zwei Nachtbetreuern war und – ebenso wie die den Tagdienst versehenden und in die Verwendungsgruppe 7 eingestuften Mitarbeiter – den Lehrgang „Interkulturelle Kompetenzen und Diversität“ absolviert hatte. Hervorgehoben wurde vom OGH zusammengefasst, dass er Ansprechpartner für Jugendliche, ua auch für verschiedene medizinische Probleme, war, bei Streitereien oder Raufhandel deeskalierend einzugreifen versuchte und auch differenzierte Berichts-, Dokumentations- und Verständigungspflichten hatte. Die Standeskontrolle kurz vor 22h erfolgte gemeinsam durch Mitarbeiter des Tages- und des Nachtdienstes. Möge auch die Nachtbetreuung von Flüchtlingen nicht die gleiche Intensität an Aktivitäten wie am Tag haben, könnte nicht von einer überwiegenden Tätigkeit des Klägers als Portier ausgegangen werden.
Eine Einstufung als Portier ist hier nicht gegenständlich, nach den Feststellungen unterscheiden sich die Flüchtlingsbetreuer sowohl hinsichtlich der Ausbildung als auch des Aufgabenkreises wesentlich von Mitarbeitern der höheren Verwendungsgruppen. Warum ausgehend von dieser Entscheidung des OGH „jedenfalls keine facheinschlägige Ausbildung erforderlich sei, sondern jede Form der Vorbildung, welche in der Bewältigung der täglichen Herausforderungen der Flüchtlingsbetreuung hilft, berücksichtigt werden müsse“ und „eine formale Vorbildung im Verhältnis zur konkreten Tätigkeit gar nicht ausschlaggebend sei“, wird nicht schlüssig dargelegt.
3.5.) Es ist darauf zu verweisen, dass beispielsweise in der Verwendungsgruppe 5 Berufe aufgezählt werden, die mit einer einschlägigen Ausbildung verbunden sind wie zum Beispiel Mindestqualifikation Rettungssanitäterin, Notfallsanitäterinnen, Pflegeassistentin, Heilmasseurinnen, Köchinnen, Behindertenfachkraft in Ausbildung, Hausbetreuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss. Des weiteren werden hier das Büropersonal für selbständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen, Layout, Kontierungskräfte und Rezeptionistinnen genannt. Die Verwendungsgruppe 7 zählt auf: Diplomsozialbetreuerinnen mit Altenarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung und Familienarbeit, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Kindergarten-, Elementar- und Hortpädagoginnen und andere Berufe, die eine spezielle Ausbildung erfordern oder mit einer bestimmten höheren Verantwortung verbunden sind.
Der daraus gezogene Schluss, dass die in der Verwendungsgruppe 7 genannten Fachkräfte in der Flüchtlingsbetreuung solche sind, die über eine einschlägige Ausbildung verfügen, die den anderen hier genannten Ausbildungen vergleichbar ist, ist nicht zu beanstanden.
3.6.) Sekundäre Feststellungsmängel liegen auch hier nicht vor. Welche konkreten weitergehenden Feststellungen „in Richtung allgemein vorhandener Ausbildungen und Vorkenntnisse, welche in der konkreten Arbeit der Flüchtlingsbetreuung von Nutzen sind“ zu treffen gewesen wären und warum dies relevant sein sollte, legt die Berufung nicht dar. Unklar ist auch, was es geändert hätte, wäre hervorgekommen „dass bei den gegenständlichen Flüchtlingsbetreuerinnen sprachliche und sonstige Vorbildungen im kommunikativen und kulturellen Bereich die Regel waren“. Es sei hier nochmals darauf verwiesen, dass unter anderem unbekämpft feststeht, dass für die festgestellten von den Betreuerinnen und Betreuern durchgeführten Tätigkeiten keine facheinschlägige und überhaupt keine besondere Ausbildung benötigt wird.
Dass die Auslegung des Erstgerichts „keinen Anwendungsspielraum für die Anwendung der Verwendungsgruppe 7 für Personen übrig ließe, die in der herausforderungsreichen Versorgung von Flüchtlingen beschäftigt sind“ trifft nicht zu.
3.7.) Es war daher das Ersturteil zu bestätigen.
Im Hinblick auf diese Bestätigung des Ersturteils kommt der Bekämpfung der Kostenentscheidung „nur insoweit, als bei zutreffenderweise zu verfügender Klagsstattgebung dem Kläger die gesamten, von ihm verzeichneten und vorgelegten, Kosten zuzuerkennen gewesen wären (anstatt dass umgekehrt der Beklagten Kosten zuerkannt wurden)“ keine aufzugreifende Bedeutung zu.
3.8.) Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4.) Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 und 50 ZPO. Die Kosten waren im verzeichneten Ausmaß zuzusprechen.
5.) Die ordentliche Revision ist zulässig, weil der Auslegung von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der davon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zukommt (vgl RS0109942) und vorliegend auch allgemeine Auslegungsfragen hinsichtlich des Kollektivvertrags zu klären waren.
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