JudikaturOLG Wien

30Bs214/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Juli 2025 , GZ **-9, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2019, AZ **, wegen §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von elf Jahren und die mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 7. August 2024, AZ ** wegen § 83 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 4. Juni 2029. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 19. September 2023 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 14. August 2025 vollzogen sein (ON 8).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen (richtig:) Einreiseverbots gemäß § 133a StVG zum Zwei-Drittel-Stichtag unter Hinweis auf das Fehlen gültiger Reisedokumente ab (ON 9).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung und damit fristgerecht erhobene (ON 10.2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).

Unabhängig vom allfälligen Vorliegen der weiteren in § 133a Abs 1 StVG genannten Voraussetzungen lehnte das Erstgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug zutreffend schon aus dem Grund ab, dass der Strafgefangene derzeit weder über ein Reisedokument, noch über ein Heimreisezertifikat verfügt (ON 5, 1 und aktuelle Erhebung des Rechtsmittelgerichts). Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts (oder des Beschwerdegerichts) tatsächlich vorliegen und können nicht nach Belieben zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden (Pieber in WK² StVG § 133a Rz 26). Der Ausreise steht somit ein tatsächliches Hindernis im Sinn des § 133a Abs 1 Z 3 StVG entgegen. Auf die Ursache des Hindernisses, insbesondere ein allfälliges Verschulden des Verurteilten daran, oder dessen Dauer kommt es nicht an (Pieber aaO Rz 14).

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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