Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav Arztmann sowie den Richter Mag. Zechmeister (Senatszusammensetzung gemäß § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft B* Aktiengesellschaft, **, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH , **, vertreten durch Dr. Christopher Toms, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 1.485,91 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 23. Juni 2025, GZ ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 377,90 (darin EUR 62,98 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch der beklagten Partei als verspätet zurück.
Der Zahlungsbefehl sei der beklagten Partei am 13.5.2025 zugestellt worden, der letzte Tag der vierwöchigen Einspruchsfrist sei daher der 10.6.2025. Der von der beklagten Partei erhobene Einspruch vom 11.6.2025 sei somit verspätet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem (gerade noch erkennbaren) Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Aus dem elektronischen Akt ergibt sich, dass der beklagten Partei der Zahlungsbefehl ON 2 am 13.5.2025 durch RSb zugestellt wurde.
Die beklagte Partei bestreitet nicht, dass sie den Einspruch am 11.6.2025 elektronisch eingebracht hat.
Bei Tages und Wochenfristen ist zur Tageszahl jenes Datums, an welchem das fristauslösende Ereignis hier die Zustellung stattfindet, die Dauer der Frist in Tagen (4 Wochen = 28 Tage) hinzuzählen. Wird dabei ein Monatsende überschritten, so wird die Anzahl der Tage des Vormonats wieder abgezogen. Bei dem auf diese Art und Weise errechneten Tag handelt es sich um den letzten Tag der Frist ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5 §§ 124 bis 126 Rz 4).
Vorliegend erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls am 13.5.2025.
Das Ende der Frist errechnet sich somit wie folgt:
13 + 28 = 41 31 = 10.
Der 10.6. war somit der letzte Tag der Frist.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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