Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. a A* , geboren am **, **, vertreten durch Forsthuber Partner, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN ** , **, vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung (EUR 17.600) sowie Zahlung einer Pönale in noch unbestimmter Höhe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13.5.2025, ** 34, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Der Antrag auf Anberaumung einer Rekursverhandlung wird zurückgewiesen .
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 1.254,84 (darin EUR 209,14 USt) bestimmte Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das zwischen den Parteien zum AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt geführte Hauptverfahren betrifft den Austausch des bei der Klägerin am Standort **, eingebauten Strommessgeräts durch einen „Smart Meter“. Die Klägerin wurde zum Austausch aufgefordert, und sie begehrt in diesem Prozess von der Beklagten die Unterlassung des Ausbaus und Austausches; für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Unterlassungspflicht fordert sie darüber hinaus ein „Pönale von EUR 15.000,00 je Vorfall“ und die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin für alle aus der Verletzung dieser Unterlassungspflicht resultierenden Schäden hafte.
Das Erstgericht verwarf mit Urteil vom 24.3.2025 (ON 23) die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, wies das Klagebegehren, wonach die Beklagte gegenüber der Klägerin schuldig sei, ab sofort den Ausbau des Strommessgeräts zu unterlassen, zurück und wies die übrigen Klagebegehren ab.
Dagegen erhob die Klägerin eine Berufung. Dieses zum AZ 33 R 85/25z des Oberlandesgerichts Wien anhängige Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 14.7.2025 (ON 43) bis zur Entscheidung des EuGH über das zum AZ C-468/24 anhängige Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen.
Mit Schriftsatz vom 5.5.2025 (ON 27) stellte die Klägerin einen Sicherungsantrag , der darauf abzielt, der Beklagten zu verbieten, sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens zur Durchsetzung ihres Prozesserfolges in Selbsthilfe zu üben, insb durch (Drohung mit) Trennung der Messstelle der Klägerin vom Stromnetz und und andere Verhaltensweisen. Hilfsweise wird im Wesentlichen ein Auftrag an die Beklagte gefordert, der Klägerin unabhängig von ihrer Zustimmung zum Austausch/Einbau eines Messgerätes (Smart Meter) Zugang zum Netz und zur Stromversorgung zu gewähren.
Begründet wird der Sicherungsantrag damit, dass nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 10.12.2024 am 18.4.2025 zu ** des Bezirksgerichts Mödling die Beklagte am 24.4.2025 neuerlich gedroht habe, die Trennung vom Netz mit Montag 28.4.2025 zwischen 10 und 12 Uhr zu vollziehen, außer der Endverbraucher dulde den Einbau eines Smart Meters zu dieser Zeit. Die Beklagte habe am 28.4.2025 den Zugang der Klägerin zum Stromnetz getrennt. Ihr entstehe daher ein unwiederbringlicher Schaden, weil sie auf der Liegenschaft eine Tierarztpraxis betreibe. Die Weigerung der Klägerin, den Ausbau des Messgeräts zu dulden, rechtfertige nicht, dass die Beklagte, statt gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, durch Selbsthilfe den Austausch des Zählers durchzusetzen versuche. Zur Zuständigkeit in Bezug auf den Sicherungsantrag führte die Klägerin aus, dass das Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen sei und daher nach § 387 Abs 1 EO das Gericht des Hauptverfahrens zuständig sei.
Die Beklagte wandte ein, dass es sich um eine bereits entschiedene Rechtssache handle, und verwies auf die vom Erstgericht zum AZ 17 R 170/24g gefällte Entscheidung. Weiters erhob sie auch die Einrede der Unzuständigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt, weil das Begehren nicht mit dem Hauptanspruch identisch sei.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass es für den Sicherungsantrag unzuständig sei, und überwies das Provisorialverfahren an das örtlich zuständige Bezirksgericht Mödling.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der Anspruch im Sicherungsverfahren (Aufrechterhaltung des Netzzugangs und der Möglichkeit des Strombezugs) vom Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren (Verpflichtung zur Unterlassung des Austausches des Stromgerätes) abweiche und daher keine Identität von Hauptanspruch und zu sicherndem Anspruch gegeben sei. Das Landesgericht Wiener Neustadt sei daher für das Provisorialverfahren nicht zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling habe, sei das Verfahren an dieses zu überweisen gewesen.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, eine Rekursverhandlung anzuberaumen und den Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. § 526 Abs 1 ZPO schließt die mündliche Rekursverhandlung für das Zivilverfahren und, da die Bestimmungen der ZPO insoweit auch für das Exekutionsverfahren gelten (§§ 78, 402 Abs 4 EO), auch für das Sicherungsverfahren aus (7 Ob 104/15t). Der darauf gerichteter Antrag ist deshalb zurückzuweisen (RS0113870).
2. Die Klägerin macht geltend, das Verfahren sei mangelhaft, weil das Gericht die Möglichkeit gehabt hätte, das Sicherungsbegehren nach § 405 ZPO umzuformulieren oder einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn es eine deutlichere Abfassung des Antragsbegehrens für erforderlich hält. Es sei erkennbar, worum es der Gefährdeten gehe, nämlich um die Absicherung ihrer prozessualen Rechte. Da das Antragsbegehren das Hauptverfahren absichern soll, sei auch das Gericht des Hauptverfahrens zuständig.
3. Nach der – zufolge § 78 und § 402 Abs 4 EO auch im Provisorialverfahren anwendbaren – Vorschrift des § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat (9 Ob 95/24x). Ein Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung von der Klägerin gemeint ist (RS0037440; RS0038852 [T 19]). Dabei ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen, aber auch auf die sonstigen Prozessbehauptungen Bedacht zu nehmen (vgl RS0041254; RS0041165). Das Gericht ist dann zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen der Klägerin entsprechende Fassung gibt (RS0039357; RS0041254 [T 2, T 4, T 12, T 13]).
Maßgeblich ist, welchen Ausspruch des Gerichts die Klägerin im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen ihrem Sinngehalt nach begehrt (RS0041165 [T3]). Das Gericht darf bei dieser Spruchformulierung allerdings nicht die von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstands überschreiten, also kein Aliud und kein Plus zusprechen (RS0041254 [T4, T15]; Fucik in Fasching/Konecny ³ § 405 ZPO Rz 17 mwN).
4. Wendet man die dargestellten Rechtsgrundsätze an, dann überschreitet die Klägerin mit ihrem Sicherungsbegehren (auf Aufrechterhaltung des Netzzugangs und der Möglichkeit des Strombezugs) den Streitgegenstand des Hauptverfahrens, der im Wesentlichen auf die Unterlassung des Austausches des Messgeräts abzielt, und begehrt unzweifelhaft ein Aliud. Eine Umdeutung ist in diesem Fall dem Gericht untersagt, weil dann der Klägerin etwas zugesprochen werden würde, was sie nicht beantragt hat. Eine Umformulierung des Sicherungsbegehrens in ein anderes Rechtsschutzbegehren, nur um die Zuständigkeit des Erstgerichts zu erzielen, ist dem Erstgericht ebenso verwehrt.
Wenn von der Beklagten die Unzuständigkeitseinrede erhoben wird, ist in der Regel nicht mehr nur von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachenbehauptungen der Gefährdeten auszugehen, sondern es sind auch die von der Antragsgegnerin in der Einrede vorgebrachten Umstände zu prüfen (RS00463200). Das Vorbringen der Klägerin war in Bezug auf die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen klar und eindeutig, womit auch kein Raum für ein Verbesserungsverfahren gegeben war.
5. Soweit die weitwendigen Ausführungen der Klägerin thematisch einzufangen sind, stützt sie die Zuständigkeit des Erstgerichts im Wesentlichen darauf, dass der Sicherungsantrag dort gestellt werden könne, wo das Hauptverfahren anhängig sei. Obwohl sie zutreffend anführt, dass sich dann das Sicherungsbegehren im Rahmen des Hauptbegehrens halten müsse, stellt sie sich auf den Standpunkt, es gehe um die Prozessführung des Hauptverfahrens, die die Antragsgegnerin vereiteln möchte und die es zu schützen gelte. Ihr gehe es um die Durchführung des Hauptverfahrens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die gegebene Situation dürfte bei rechtmäßigen Alternativverhalten gar nicht bestehen. Die Beklagte möchte auf eine Selbsthilfe (Abschalten des Stroms) abstellen, die Klägerin auf das zu schützende Gut.
Das Rekursgericht vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. Um die Prozessführung des Hauptverfahrens abzusichern, besteht unzweifelhaft die Möglichkeit, einen entsprechenden Sicherungsantrag zu stellen. Voraussetzung ist aber, dass sich das Sicherungsbegehren mit dem Streitgegenstand des Hauptverfahrens, der im Wesentlichen auf die Unterlassung des Austausches des Messgerätes gerichtet ist, deckt. Eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 EO kann vom Prozessgericht nur zur Sicherung des konkreten durch die Klage geltend gemachten Anspruchs angeordnet werden (vgl RS0004861). Dass dies hier nicht der Fall ist, wurde oben ausführlich dargelegt.
Das Erstgericht hat nicht ausgesprochen, dass der Sicherungsantrag grundsätzlich im Lichte der von der Klägerin zitierten Judikatur des OGH unzulässig sei, sondern nur, dass das Bezirksgericht Mödling, in dessen Sprengel die Beklagte ihren Sitz hat, für die Entscheidung über diesen Sicherungsantrag zuständig ist. Der Klägerin kann auch darin beigepflichtet werden, dass die von ihr kritisierte Selbsthilfe der Beklagten Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein kann (vgl 2 Ob 31/25k; 3 Ob 30/25w ua); aufgrund des unterschiedlichen Streitgegenstands kann das allerdings nicht in Verbindung mit dem gegenständlichen Hauptverfahren geschehen.
6. Im Ergebnis hat daher das Erstgericht zu Recht seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Überweisung an das Bezirksgericht Mödling verfügt. Mit der amtswegigen Überweisung bleibt die Gerichtsanhängigkeit gewahrt (vgl Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 44 JN Rz 7); der Klägerin wird damit in keiner Weise der Rechtszugang zum Gericht verwehrt, und sie wird auch in ihren Verfahrensrechten nicht beschränkt.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 Satz 3 EO iVm 41, 50 ZPO.
8. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm §§ 78 EO, 402 Abs 4 EO; RS0097225).
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