JudikaturOLG Wien

32Bs175/25g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2025, GZ **-11.1, sowie dessen implizierte Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Eine Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des inzwischen verstorbenen Angeklagten A* entfällt.

Das Rechtsmittelverfahren wird abgebrochen; die Akten werden dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Beendigung des Strafverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig widerrief der Erstrichter gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. August 2021, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht.

Rechtliche Beurteilung

Über die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten sowie dessen implizierte Beschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil A* am 23. Juni 2025 verstorben ist (vgl Auskunft des BMI ON 8 im Bs-Akt) und demnach das Strafverfahren ohne Rücksicht auf das Stadium, in dem es sich befindet, auf sich zu beruhen hat. Der Tod des Angeklagten schließt nämlich jede weitere Strafverfolgung aus, weil der staatliche Strafanspruch erloschen ist. Das noch zu Lebzeiten des in erster Instanz verurteilten Angeklagten ergriffene Rechtsmittel ist damit gegenstandslos geworden, weil ein nicht zu Lebzeiten des Angeklagten rechtskräftig gewordenes Strafurteil nach Todeseintritt niemals mehr in Rechtskraft erwachsen kann (RIS-Justiz RS0097073; 15 Os 187/09b; 13 Os 90/90).

Das Rechtsmittelverfahren war daher abzubrechen. Das Erstgericht wird daher das Strafverfahren zu beenden haben.

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