Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verfahrenshelfers Dr. Michael Mayr gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2025, GZ ** 1.10 (ON 13), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zur Zahl ** gegen den algerischen Staatsangehörigen A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen des im Journaldienst durchgeführten Pflichtverhörs und Verkündung des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO beantragt hatte (ON 10, Seite 3), bewilligte die Haft und Rechtsschutzrichterin mit dem angefochtenen Beschluss die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO im Hinblick auf die notwendige Verteidigung und führte aus, der Beschuldigte sei nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung des für ihn/sie und seine/ihre Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers liege auch im Interesse der Rechtspflege und sei zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich, weil notwendige Verteidigung vorliege (ON 1.10; ON 13).
Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer ** wurde Rechtsanwalt Dr. Michael Mayr zum Verfahrenshelfer bestellt (ON 14.2).
Gegen den Beschluss auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erhob der Verfahrenshilfeverteidiger rechtzeitig Beschwerde (ON 22.2), führte aus, dass der bekämpfte Beschluss der in § 86 Abs 1 StPO normierten Begründungspflicht mit Blick auf die formelhaften Wiedergabe der an die Bedürftigkeit des Beschuldigten anknüpfenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht gerecht werde. Abgesehen davon lägen auch die materiellen Kriterien der Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vor. Der Beschuldigte habe eigenen Angaben zufolge bis etwa eine Woche vor seiner Festnahme als Maler ein Einkommen in Höhe von ca. 80,-- Euro pro Tag (somit ca. 2.000,-- bis 2.400,-- Euro pro Monat) lukriert, über das er zur Gänze verfügen konnte. Darüber hinaus erziele der Beschuldigte ein zusätzliches Einkommen aus dem Handel mit Waren (unter anderem Schuhen) auf ** Märkten und verfüge über nicht näher bezifferte Ersparnisse, aus denen er zusammen mit seinen Einkünften als Maler und seiner Tätigkeit als Markthändler seinen Lebensunterhalt bestreite. Der Beschuldigte sei alleinstehend und für keine Kinder unterhaltspflichtig.
Das Gericht habe die Aufforderung, einen Verteidiger zu bevollmächtigen (§ 61 Abs 3 StPO) unterlassen, weshalb der bekämpfte Beschluss aufzuheben und der Beschuldigte aufzufordern sei, einen Verteidiger zu bevollmächtigen, dessen bzw. deren Kosten er selbst zu tragen habe.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Gemäß § 61 Abs 2 StPO hat das Gericht für den Fall, dass der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten, in Fällen besonderer Schutzbedürftigkeit (Z 2) auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Bei (wie hier) notwendiger Verteidigung (fallkonkret § 61 Abs 1 Z 1 StPO) sind der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen (§ 61 Abs 3 erster Satz StPO). Bevollmächtigt weder der Beschuldigte, noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger), soweit nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erster Satz StPO vorliegen (Abs 3 zweiter Satz).
Nach § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, wobei in den Entscheidungsgründen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen anzuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Wie vom bestellten Verfahrenshilfeverteidiger zutreffend kritisiert, lassen sich dem angefochtenen Beschluss keine fallbezogenen Konstatierungen entnehmen, die die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Annahme der Voraussetzungen des § 61 Abs 2 erster Halbsatz StPO rechtfertigen. Die bloße Wiedergabe der verba legalia wird dem an Beschlüsse gestellten Formerfordernis einer Begründung nicht gerecht ( Tipold in Fuchs / Ratz , WK StPO § 86 Rz 8).
Zur Beurteilung, ob die Kosten der Verteidigung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen, nimmt die Rechtsprechung als Richtwert für eine einfache Lebensführung einen Unterhalt über dem Existenzminimum, aber unter dem standesgemäßen Unterhalt an ( Soyer / Schumann , WK StPO § 61 Rz 51). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten ist sowohl sein Einkommen, als auch sein Vermögen zu berücksichtigen. Lässt sich das Vermögen leicht verwerten und ist dies zumutbar, so muss die Substanz notfalls angegriffen werden. Kreditaufnahme sowie (mögliche) Ratenvereinbarung mit dem Verteidiger werden unter Umständen für zumutbar erachtet (vgl. Haißl in Schmölzer / Mühlbacher , StPO 2 Band 1 § 61 Rz 23;
Im Hinblick darauf, dass der bekämpfte Beschluss Angaben zum zugrunde gelegten Einkommen und Vermögen ebenso wie zu allfälligen Unterhaltspflichten vermissen lässt, war der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Erstgericht wird die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Sorgepflichten zu erheben haben und anschließend neuerlich zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 61 Abs 2 erster Satz StPO tatsächlich vorliegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden