JudikaturOLG Wien

22Bs217/25k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
22. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2025, GZ **-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** den wegen nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2; 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG verpönten Verhaltens verhängten fünfmonatigen unbedingten Teil einer mit 15 Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. September 2025, die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 7. Juli 2025 vor, jene nach Z 2 leg cit am 17. Juli 2025.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte und zwei Drittel der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die fristgerecht schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, worin er ausführt, er wolle sich um sein Kind, das sich in einem Jugendheim befinde, ebenso kümmern wie um seine leerstehende Wohnung (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Der Anlassverurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2025, AZ **, liegt – verkürzt dargestellt – zugrunde, dass der Beschwerdeführer in ** und ** in der Zeit zwischen Mitte Februar bis 7. April 2025 Suchtgift (Methamphetamin und Heroin) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. Methamphetamin für seinen persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte (ON 4).

Zu diesem Zeitpunkt wies der Strafgefangene bereits drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen auf und war zuletzt am 7. Dezember 2023 aus dem Vollzug einer vierwöchigen Strafhaft entlassen worden (Strafregisterauskunft ON 3).

Die Leitung der Justizanstalt ** trat im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung und eine nicht hausordnungsgemäße Führung einem verkürzten Strafvollzug ebenso entgegen (ON 2.1,4) wie die Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.2).

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist festzuhalten, dass die gezeigte kriminelle Beharrlichkeit des von mehreren Vorverurteilungen und eines Strafvollzugs unbeeindruckt und neuerlich deliktisch agierenden Strafgefangenen gegen die Annahme spricht, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung in Verbindung von Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann, zumal er über keinen Arbeitsplatz verfügt und für die von ihm behauptete Wohnmöglichkeit keine Nachweise erbrachte. Hinzu tritt, dass der dem Ordnungsstrafverfahren in der Justizanstalt ** zugrundeliegende Suizidversuch vom 11. April 2025 (ON 2.4) dokumentiert, dass der suchtmittelabhängige (vgl. ON 4,2) Rechtsmittelwerber, dem auch ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt wurde (ON 2.1,4), noch nicht ausreichend stabilisiert ist und Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit nicht bestehen.

Somit erweist sich eine bedingte Entlassung aus individuell-prohibitiven Erwägungen als derzeit ausgeschlossen.

An diesem Kalkül vermögen die bloßen Beteuerungen in der Beschwerde keine Änderung herbeizuführen, zumal auf Grund der derzeitigen persönlichen Verfassung des Strafgefangenen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage ist, sich um ein Kind zu kümmern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Rückverweise