Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Resetarits und den KR Langenbach, MBA, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geb. **, und 2. C* B* , geb. **, beide wohnhaft **, beide vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D* AG , FN **, **, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 19.735,-- s.A., über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10.12.2024, E*-13, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.12.2024, E*-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird geändert, sodass es lautet:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen EUR 16.468,75 samt 4% Zinsen seit 12.04.2022 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 3.266,25 samt 4% Zinsen seit 12.04.2022 wird abgewiesen .
3. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 3.487,70 (darin enthalten EUR 740,52 Barauslagen und EUR 457,81 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 2.849,28 (darin enthalten EUR 1.139,77 Barauslagen und EUR 284,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die Kläger schlossen am 12.04.2022 mit der Beklagten einen Abstattungskreditvertrag in Höhe von EUR 775.000,-- ab. Der Kreditvertrag lautet auszugsweise:
„Die Bank erklärt sich bereit, dem Kreditnehmer einen Einmalbarkredit in Höhe von
EUR 775.000,00
(in Worten: EUR SIEBENHUNDERTFÜNFUNDSIEBZIGTAUSEND)
einzuräumen.
[…]
Effektiver Jahreszins: 2,0094 % p.a.
Gesamtkreditbetrag (Auszahlungsbetrag): EUR 745.195,00
Zu zahlender Gesamtbetrag: EUR 988.438,50
[…]
Sonstige Kosten in Zusammenhang mit dem Kredit:
Einmalige Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 19.735,00.
In der Bearbeitungsgebühr sind Vermittlungsgebühren in der Höhe von EUR 16.468,75 enthalten.“
Zur Bearbeitung und Bereitstellung von Hypothekarkrediten ist eine Zahl von Arbeitsschritten erforderlich. Diese umfassen die Kundenberatung, die interne Bearbeitung der Kundeninformation, die Erstellung des Kreditanbots sowie des internen Kreditantrags, den internen Kreditentscheidungsprozess, die darauf folgende Vertragsunterzeichnung mit den Kunden sowie die Kreditzuzählung. Der Arbeitsaufwand für diese Arbeitsschritte beträgt durchschnittlich 11 Stunden. Insbesondere für die Bonitätsprüfung und KYC-Prüfung ist die Nutzung einer umfangreichen und kostspieligen Software und IT-Ausstattung unerlässlich und notwendig. Die Arbeitsschritte sind für die Kreditbearbeitung und -bereitstellung jedenfalls zu setzen, auch wenn der Kredit vermittelt wird. Bei einer Vermittlung erledigt die Bank einzelne dieser Arbeitsschritte dann nur durch externe Personen statt durch eigene Mitarbeiter.
Die Klägerbegehren die Zurückzahlung der Bearbeitungsgebühr und bringen vor, die Gebühr zähle nicht zum Hauptleistungsentgelt und sei damit kontrollunterworfen iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die in der Klausel vorgesehene Bearbeitungsgebühr sei gröblich benachteiligend, weil sie in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehe. Die Klausel sei auch intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG), da unklar sei, für welche Leistungen ein Zusatzentgelt verrechnet werde und welche preisbestimmenden Faktoren dafür herangezogen werden. Die Intransparenz ergebe sich nicht nur aufgrund der unklaren Kostenzuordnung, sondern auch daraus, dass der Kreditnehmer aufgrund des Etikettenschwindels von der Durchsetzung seines Rechts auf aliquote Erstattung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung abgehalten werde. Die Vermittlungsgebühr wäre in der Auszahlungsanordnung im Kreditvertrag transparent auszuweisen gewesen.
Die Beklagtebeantragt die Abweisung des Klagebegehrens und bringt vor, das vereinbarte Bearbeitungsentgelt sei zulässig. Der Oberste Gerichtshof halte Kreditbearbeitungsentgelte seit dem Jahr 2016 konsequent für zulässig. Es handle sich dabei um eine kontrollfreie Hauptleistung. Selbst wenn das Entgelt einer Inhaltskontrolle unterliege, sei es nicht gröblich benachteiligend. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle eine gerichtliche Preiskontrolle im Rahmen von § 879 Abs 3 ABGB gerade nicht stattfinden. Es sei nicht verboten, Entgelte für die Erfüllung gesetzlicher oder (neben-)vertraglicher Pflichten zu vereinbaren. Der gesonderte Ausweis der Bearbeitungsgebühr führe zu einer höheren Preistransparenz; die Gebühr sei auch gerechtfertigt, weil sie dem Verursacherprinzip folge und der Aufwand im Interesse des Kreditnehmers erfolge. Das Entgelt sei auch angemessen, weil es im Marktvergleich nicht wucherisch sei. Der EuGH stelle bei der Zulässigkeit solcher Entgelte bloß darauf ab, ob das Bearbeitungsentgelt im Verhältnis zum Darlehensbetrag übermäßig hoch sei. Die Gebühr verstoße auch nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG, insbesondere liege keine intransparente Überschneidung vor. Die Klausel werde nicht dadurch gröblich benachteiligend oder intransparent, dass im Kreditvertrag ohne Rechtspflicht offengelegt werde, dass ein Kreditvermittler ein bestimmtes Entgelt für seine Vermittlungsleistung erhalte. Es sei Sache der jeweiligen Vertragspartei, wie und wofür sie vereinnahmte „Zusatzentgelte“ verwende. Mehr als drei Jahre rückständige Zinsen seien verjährt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte den auf den Urteilsseiten 3 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt fest, der eingangs wiedergegeben wurde. Rechtlich erwog es, aus der bisherigen Judikatur ergebe sich zusammengefasst, dass der Oberste Gerichtshof nach wie vor den Standpunkt vertrete, dass Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen zur Hauptleistung des Vertrags gehören. Selbst wenn man diese Ansicht nicht teile, wäre die Gebühr nicht gröblich benachteiligend. Die Bezeichnung „Bearbeitungsgebühr“ sei auch nicht intransparent, weil der Kreditnehmer verstehe, dass er die Gebühr für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits bezahle. Auch der Begriff Vermittlungsgebühren sei nicht intransparent, weil dem Verbraucher bewusst sei, dass er für eine Vermittlungsleistung eine Gebühr zu entrichten habe.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Kläger aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Mängelrüge
1.1. Die Berufung rügt, dass das Erstgericht folgenden Umstand zu Unrecht als unstrittig angenommen hat:
„ Bei einer Vermittlung erledigt die Bank einzelne dieser Arbeitsschritte dann nur durch externe Personen statt durch eigene Mitarbeiter. “
1.2. Die Beklagte brachte im vorbereitenden Schriftsatz vom 12.09.2025 (ON 8, Rz 12) wörtlich vor:
„ Diese Arbeitsschritte sind für Kreditbearbeitung und -bereitstellung jedenfalls zu setzen, auch dann, wenn der Kredit vermittelt wird: Auch diesfalls entsteht der dbzgl Aufwand und hat der Kunde spiegelbildlich den entsprechenden Nutzen. Einzelne Arbeitsschritte erledigt die Bank diesfalls nur durch externe Personen statt durch eigene Mitarbeiter. “
In der Tagsatzung vom 11.10.2024 (ON 10.5, S 2) stellten die Kläger das Vorbringen in den Randziffern 11 und 12 des vorbereitenden Schriftsatzes der Beklagten ON 8 außer Streit. Die Feststellung entspricht nahezu wörtlich dem Vorbringen der Beklagten, das die Kläger ausdrücklich außer Streit gestellt haben. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor.
2. Rechtsrüge :
Die Parteien wiederholen in ihren Rechtsmittelschriften im Wesentlichen die Argumente des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kläger halten die Bearbeitungsgebühr für intransparent und gröblich benachteiligend, die Beklagte meint, die Gebühr sei transparent und kontrollfrei. Jedenfalls sei sie aber nicht gröblich benachteiligend.
2.1. Im vorliegenden Fall verrechnete die Beklagte eine Bearbeitungsgebühr, in der Vermittlungsgebühren in der Höhe von EUR 16.468,75 „enthalten“ waren. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bezahlt der Kreditgeber mit der Bearbeitungsgebühr ein Entgelt für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits (7 Ob 169/24i [Rz 31]; 2 Ob 238/23y [Rz 8]). Eine Vermittlungsgebühr ist dagegen ein Entgelt für die Vermittlung eines Kredites und deckt sich somit nicht mit der Definition einer Bearbeitungsgebühr. Der erkennende Senat teilt den Standpunkt der Beklagten (Berufungsbeantwortung Rz 14) daher nicht, auch eine Vermittlungstätigkeit könne unter den Begriff der Abgeltung der Bearbeitung des Kreditantrags subsumiert werden. Die Beklagte stellte den Klägern somit nicht bloß eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung, sondern berechnete einerseits eine Kreditbearbeitungsgebühr (EUR 3.266,25) und andererseits Vermittlungsgebühren von EUR 16.468,75. Nach Ansicht des erkennenden Senates sind beide Gebühren einer Inhaltskontrolle zugänglich:
2.2.Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 7 Ob 169/24i mit der Frage beschäftigt, ob eine Kreditbearbeitungsgebühr der Inhaltskontrolle unterliegt. Dabei kam er nach Darstellung der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des EuGH zu dem Ergebnis, ausgehend von der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Caixabank SA III (C-565/21) handle es sich bei der Bearbeitungsgebühr zwar um ein Entgelt, das mit dem Hauptgegenstand des Kreditvertrags zusammenhänge und daher zu diesem akzessorisch sei, aber nicht um den Hauptgegenstand des Vertrags, selbst wenn das Entgelt einen „Hauptteil des Preises“ bilde. Dies korreliere mit jener Judikatur des Obersten Gerichtshofs, nach der Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, der Inhaltskontrolle unterliegen. Es sei auch sachgerecht, eine Inhaltskontrolle von Entgeltvereinbarungen insoweit vorzunehmen, als sie neben dem „eigentlichen“, erkennbar zur unmittelbaren Bedarfsdeckung aufzuwendenden Entgelt zu entrichtende Zusatzentgelte betreffen. Ansonsten bestünde nämlich für Kreditunternehmer ein Anreiz, das im Kundenfokus stehende „eigentliche“ Entgelt (hier die Sollzinsen) zu „drücken“ und sich eine bessere Position im Wettbewerb dadurch zu verschaffen, dass möglichst weitgehend Zusatzentgelte verrechnet werden, die vom Verbraucher nur peripher wahrgenommen werden. Das Kreditbearbeitungsentgelt gehöre somit nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags und unterliege der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Die Entscheidungen 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f werden (insbesondere) aufgrund der Rechtsprechungsentwicklung insoweit nicht mehr aufrechterhalten (7 Ob 169/24i [Rz 19 bis 33]). Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an, wobei diese Erwägungen sowohl für eine Vermittlungsprovision als auch für eine Kreditbearbeitungsgebühr Geltung haben.
3. Weiters führte der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung aus, nach ständiger Rechtsprechung seien Entgelte, welche die konkreten Kosten grob überschreiten, unzulässig. Die Höhe einer Einmalgebühr müsse zwar nicht exakt mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers korrelieren, weil dies jede Pauschalierung unmöglich machen würde. Eine Pauschalierung von Kreditbearbeitungsentgelten sei daher nach nationalem Recht zulässig, allerdings dürfen damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden (Rz 43). Auf die Frage, ob schon eine prozentmäßige Pauschalierung des Bearbeitungsentgeltes als gröblich benachteiligend anzusehen ist (vgl dazu jedoch EuGH C-699/23 Caja Rural de Navarra), kommt es im vorliegenden Fall nicht an:
4. Nach der Judikatur des EuGH kann eine in einem Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut enthaltene Klausel, nach der der Verbraucher eine Bereitstellungsprovision zu zahlen hat, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen, wenn das Finanzinstitut nicht nachweist, dass diese Provision tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und ihm entstandenen Kosten entspricht (C-224/19, C-259/19, Caixabank SA I [Rn 79]). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, erweist sich die Vermittlungsgebühr als gröblich benachteiligend, die Bearbeitungsgebühr hingegen nicht:
4.1. Die Beklagte brachte vor, die Bearbeitung des Kredites nehme rund 11 Stunden in Anspruch. An wen, für welche konkrete Leistung welcher Betrag an Vermittlungsgebühren bezahlt wurde, brachte die Beklagte aber nicht vor. Damit hat sie den Beweis, dass die Vermittlungsgebühr den erbrachten Dienstleistungen und den entstandenen Kosten (auch nur näherungsweise) entspricht, nicht angetreten. Angesichts der beträchtlichen Höhe dieser Gebühr besteht der Anschein, dass die konkreten Kosten grob überschritten wurden.
4.2. Dagegen erachtet das Berufungsgericht eine Bearbeitungsgebühr von EUR 3.266,25 in der konkreten Konstellation nicht als gröblich benachteiligend. Nach den Feststellungen muss die Beklagte durchschnittlich rund 11 Stunden für die Bearbeitung eines Kredites aufwenden. Berücksichtigt man diesen Aufwand und die hohe Kreditsumme kann hier noch nicht davon gesprochen werden, dass die konkreten Kosten grob überschritten wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch das durchschnittliche Bruttojahresgehalt eines Bankmitarbeiters oder der in den Preisblättern anderer Banken ausgewiesene übliche Stundensatz von Bankmitarbeitern ist (Berufung Punkt 3.). Auch die Frage, ob solch eine Gebühr marktüblich ist (Berufungsbeantwortung Rz 18), ist unerheblich. Der Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr ist für sich genommen auch ausreichend transparent, weil der Kreditnehmer schon aufgrund der Bezeichnung versteht, dass er die Gebühr für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits bezahlt (2 Ob 238/23y [Rz 8]).
4.3. Der auch in der Berufung aufrecht erhaltene (Rz 260) Verjährungseinwand ist unerheblich, weil die Kläger keine Zinsen begehren, die mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung entstanden sind.
5.Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Kläger sind mit rund 85% ihres Begehrens durchgedrungen, sodass sie Anspruch auf 85% der Pauschalgebühr und 70% der Vertretungskosten haben. Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Kläger wurden nicht erhoben, amtswegige Korrekturen waren nicht vorzunehmen.
6.Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Obsiegensquote beträgt auch im Berufungsverfahren rund 85%.
7.Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil zur Frage, ob eine Kreditbearbeitungsgebühr einer Inhaltskontrolle unterliegt, derzeit eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl RS0042668) liegt (noch) nicht vor.
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