Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Mitangeklagten wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. März 2025, GZ **-37.3, nach der am 21. Juli 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Edwards, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski und des Angeklagten A* sowie seiner Verteidigerin Mag. Ina-Christin Stiglitz durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf dreißig Monate erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das neben einem Verfallsausspruch auch einen rechtskräftigen Schuldspruch gegen den Mitangeklagten sowie ein in Rechtskraft erwachsenes Konfiskationserkenntnis enthält - wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* (zu A./) des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* bzw haben er und der Mitangeklagte B*
A./ A* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen nachfolgenden Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz weggenommen, sich bzw. einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Wertgegenstände in einem unbeobachteten Moment widerrechtlich an sich nahm, ohne zu bezahlen die Geschäfte verließ und die Diebesbeute in das Fahrzeug, mit dem die Beschuldigten aus Ungarn zur Tatbegehung einreisten und danach wieder zurückfuhren, verbrachte, und zwar
1./ am 2. Jänner 2025
a./ in C* Verfügungsberechtigten des D*- Baumarkts eine Akkustichsäge (Metabo), ein Multifunktionstool (Worx) und einen Duschkopf (HansGrohe) im Wert von insgesamt 319,97 Euro (Faktum 1);
b./ in ** Verfügungsberechtigten des E*markts Süßwaren und Spirituosen im Gesamtwert von 371,24 Euro (Faktum 7);
2./ in D* in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigten des D*- Baumarkts diverse Akkuwerkzeuge, vorrangig der Marke MAKITA, im Gesamtwert von 1.581,93 Euro, nämlich
a./ am 20. Dezember 2024 (Faktum 2);
b./ am 26. November 2024 (Faktum 3);
c./ am 28. November 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (Faktum 4);
d./ am 23. Dezember 2024 (Faktum 8);
3./ am 21. Dezember 2024 in F* Verfügungsberechtigten des Lagerhauses ein Akkuwerkzeug im Gesamtwert von 330,00 Euro (Faktum 5);
4./ am 23. Dezember 2024 in F* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten G* als Mittäter Verfügungsberechtigten des E*markts Lebensmittel, Kosmetikartikel und Spirituosen im Gesamtwert von zumindest 21,77 Euro (Faktum 6);
B./ B* zu den unter Punkt A./1./a./b./, A./2./a./d./, A./3./ und A./4./ beschriebenen strafbaren Handlungen dadurch beigetragen, indem er A* gegen Entgelt mit seinem PKW der Marke Hyundai I30 mit den ungarischen amtlichen Kennzeichen ** zu den einzelnen Vorfallsorten lenkte und nach der Tatbegehung mit ihm wieder nach Ungarn zurückfuhr.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die acht einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis des Angeklagten und die Sicherstellung des Diebesguts am 2. Jänner 2025.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.17) und zu ON 50 fristgemäß ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die Strafzumessungsgründe waren zunächst dahingehend zu korrigieren bzw. zu ergänzen als – unter Berücksichtigung der zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden Verurteilungen – (nur) vier einschlägige Vorstrafen (ON 2.6; ECRIS-Auskunft ON 11; RIS-Justiz RS0091527) und die Tatwiederholung des Diebstahls ab der vierten Tat (RIS-Justiz RS0091375 [T6]; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 5) aggravierend zu werten waren.
Darüber hinaus liegt aggravierend auch ein rascher Rückfall vor, der nach der Rechtsprechung im Allgemeinen bei erneuter Straffälligkeit innerhalb eines Jahres angenommen wird ( Riffel in WK² StGB § 33 Rz 11). Fallbezogen hat der Berufungswerber bereits weniger als sieben Monate nach seiner Entlassung aus der zuletzt verbüßten Freiheitsstrafe erneut einschlägig delinquiert.
Soweit der Angeklagte ins Treffen führt, er habe die Diebstähle unter anderem aufgrund seiner Kleptomanie begangen, so ist ihm zu entgegnen, dass er die ihm zur Last gelegten Diebstähle den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge gerade in gewerbsmäßiger Absicht beging, sohin die Motivation seines Handels darin gelegen hat, sich durch diese Tathandlungen eine fortlaufende (nicht bloß geringfügige) Einnahme zu verschaffen, nicht jedoch in einer kleptomanischen Veranlagung mit Krankheitswert (US 10). Ungeachtet dessen kann allein die diebische Veranlagung eines Angeklagten (ohne Krankheitswert) bei der Bestrafung eines Diebstahls nicht als mildernder Umstand gewertet werden (RIS-Justiz RS0091043).
Ausgehend von den zuvor dargelegten Prämissen, der sowohl zum Nach- als auch zum Vorteil des Angeklagten konkretisierten bzw. ergänzten besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Aspekte, erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe, die den (unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB erweiterten) Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren nicht einmal zur Hälfte ausschöpft ausschöpft, als deutlich zu gering bemessen.
Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten, der nicht nur zahlreiche Vorstrafen aufweist, sondern bereits mehrere Haftstrafen (in Zusammenrechnung mehrere Jahre) verbüßte. Nachdem er zuletzt erst am 3. Mai 2024 von der letzten Haftstrafe zum Urteil des Körmendi Járásbíróság vom 23. Juni 2022, zu AZ **. entlassen wurde, entschloss er sich nunmehr erneut dazu, über mehrere Monate hinweg (28. November 2024 bis 2. Jänner 2025) zahlreiche Diebstahlshandlungen zu setzen.
Es zeigt sich sohin eine nachhaltig gleichgültige Einstellung des Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten, die schon aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer deutlich spürbaren Sanktion gebietet, um ein Umdenken bewirken zu können.
Gerade bei der Persönlichkeit des Angeklagten als (mehrfacher) Wiederholungstäter würde die Verhängung einer Sanktion unter der Hälfte des Strafrahmens auch zu einer Bagatellisierung der von ihm begangenen Tathandlungen führen und somit auch allgemein-prohibitiven Erwägungen zuwiderlaufen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und die Sanktion auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen, wobei nur angesichts des reumütigen Geständnisses von der Verhängung einer noch höheren Freiheitsstrafe abgesehen werden konnte.
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