Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Hahn und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Juni 2025, GZ **8.4, gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen A* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch gegen einen Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach der Urteilsverkündung am 6. Juni 2025 gab A* keine Erklärung ab (ON 8.4, 3).
Mit bei Gericht persönlich am 11. Juni 2025 überreichter Eingabe erhob er „Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde“, gemeint somit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist eine Berufung gegen ein vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenes Urteil gemäß § 466 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung anzumelden.
Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs, noch jener Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Gemäß Z 5 leg cit sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tage, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
Die Frist für die Anmeldung der Berufung begann demzufolge am 7. Juni zu laufen und endete am 10. Juni 2025, sodass sich die vom Angeklagten erst am 11. Juni 2025 eingebrachte Berufung als verspätet erweist.
Die Berufung war daher gemäß § 470 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO bereits nichtöffentlich als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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