Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* und andere wegen § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Juni 2025, GZ ** 106, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Verteidigerkosten gemäß § 393a StPO ab (ON 106).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 108), der keine Berechtigung zukommt.
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erhob unter anderem gegen A* Anklageschrift wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB, § 12 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB; § 12 zweiter Fall StGB (ON 64). In der dazu anberaumten Hauptverhandlung vom 23. Jänner 2025 dehnte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift wegen des Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB gegen A* aus (AS 3 in ON 87).
In der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 erfolgte wegen der in der Anklageschrift dargelegten Taten ein Freispruch, in Hinblick auf das ausgedehnte Faktum wegen § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB ein Schuldspruch zu neun Monaten bedingter Freiheitsstrafe (ON 89).
§ 393a StPO sieht eine Verpflichtung des Bundes vor, dem freigesprochenen bzw. dem nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung gesetzten Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu erstatten. Grundsätzlich steht der Anspruch jenem zu, der von einer Anklage (einem Strafantrag) rechtskräftig freigesprochen worden ist oder dessen Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde (Lendl, WK StPO § 393a Rz 1). Die Gewährung eines Kostenbeitrags kommt nur dann in Betracht, wenn die Anklage durch Freispruch oder Einstel lung (oder teils-teils) vollständig erledigt wurde.
Für den hier vorliegenden Fall eines Teilfreispruches sieht das Gesetz aber – entgegen den Beschwerdeauführungen - keine Teilkostenersatzpflicht des Bundes vor. Die Anklage muss vielmehr durch Freispruch oder Einstellung vollständig erledigt worden sein, ein Freispruch von einem Faktum bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum begründet keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag ( Lendl, WK-StPO § 393a Rz 3; Öner, LiK-StPO § 393a Rz 4; Bachmann in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung Rz 30.23; Kirchbacher, StPO15 § 393a Rz 1; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens, Rz 12.33; Nimmervoll, Strafverfahren2 Rz 168). Dies leitet sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut ab, sondern ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (ErläutRV 1983 BlgNR 1084 XV. GP S 28) und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl etwa 11 Os 126/98; OLG Innsbruck 7 Bs 57/17s mwN; OLG Wien 23 Bs 192, 24i; OLG Wien 17 Bs 205/24g; OLG Wien 19 Bs 339/22z). Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände führen zu keiner anderen Beurteilung. Mit Blick darauf, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers liegt, ob er einem Angeklagten im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten einräumt oder nicht (G 405/2016 ua), überzeugen auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht.
Auch der Umstand, dass wie im bekämpften Beschluss richtig dargestellt ein aus dem zum Teilfreispruch geführten Verfahren ein weiteres ausgeschiedenen und von einem anderen Gericht mit Schuldspruch erledigt wurde, spricht gegen die Annahme eines Anspruchs nach § 393a StPO, weil nach der Judikatur die Trennung von Verfahren keine Teilersatzpflicht des Bundes nach § 393a StPO entstehen lässt (SSt 62/6 und SSt 63/33).
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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