JudikaturOLG Wien

31Bs184/25y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. Juni 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 21. September 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 31. Dezember 2025 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 46 (Abs 1) StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 9) ab.

Nach Verkündung des Beschlusses verzichtete der Strafgefangene auf Rechtsmittel (ON 9). Gleichwohl brachte er am 26. Juni 2025 eine Beschwerde gegen den genannten (und einen weiteren, hier nicht gegenständlichen) Beschluss ein (ON 12, übersetzt in ON 13).

Rechtliche Beurteilung

Die prozessuale, nach einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (für deren Unterbleiben es fallkonkret keine Anhaltspunkte gibt) abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945 [etwa T14]), weshalb die dennoch angemeldete Beschwerde unzulässig ist und zurückzuweisen war (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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