Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. April 2025, GZ ** 87, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A*, der im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, AZ **, unter anderem aufgrund des Anlassberichts der PI ** vom 29. Jänner 2025 im Verdacht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels im Zeitraum von Dezember 2018 bis Februar 2024 in Bezug auf insgesamt 43 Abnehmer für Cannabis, Kokain, Amphetamine, Ecstasy und Ketamin stand (ON 52.2.1), wurde nach der gerichtlich bewilligten Durchsuchung seiner Wohnadresse am **, am 5. März 2025 um 9.45 Uhr aus eigenem durch die Kriminalpolizei festgenommen (ON 59.2, ON 60.6, 2) und am 6. März 2025 um 11.20 Uhr in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingeliefert (ON 62.1, 1). Nach seiner Vernehmung durch den Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt (ON 65) verhängte dieser über A* entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.38) die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall; 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter sowie siebenter Fall SMG und § 4 Abs 1 NPSG aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit b StPO (ON 65, 3, ON 66) und setzte sie mit Beschluss vom 20. März 2025 aufgrund desselben dringenden Tatverdachts und den bisherigen Haftgründen unter zusätzlicher Heranziehung der Tatbegehungsgefahr in der Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO fort (ON 72, 2, ON 73; vgl. aber ON 73.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt nach Durchführung einer Haftverhandlung am 18. April 2025 (ON 86) den Antrag der Staatsanwaltschaft auf weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft über A* ab und enthaftete ihn unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 173 Abs 1 und Abs 5 Z 2, 4, 7 und 9 StPO, nämlich
I. dem Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln;
II. den Weisungen,
1. jeden Kontakt zu Personen aus dem Drogenmilieu zu unterlassen;
2. seiner geregelten Arbeit nachzugehen;
3. sich einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen und dem Gericht über den Antritt binnen eines Monats und monatlich über den Fortgang unaufgefordert zu berichten;
III. der Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe nach § 179 StPO.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 88), mit der diese die Substituierbarkeit der Haftgründe, insbesondere des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr, durch gelindere Mittel bestreitet.
Der mit Blick auf § 89 Abs 5 zweiter Satz iVm § 89 Abs 2a Z 4 StPO ebenso wenig wie die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Äußerung zugestellten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen A* mittlerweile am 4. Juli 2025 einen Strafantrag eingebracht hat, mit dem ihm das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A./I./), das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebenter Fall SMG (A./II./), die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (A./III./) und die Vergehen nach § 4 Abs 1 NPSG (B./) zur Last gelegt werden (ON 98), wobei die Hauptverhandlung bis dato noch nicht anberaumt wurde.
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS Justiz RS0116421, RS0120817) sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) im Sinne des bereits eingebrachten Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt aus.
Somit ist A* zunächst in objektiver Hinsicht dringend verdächtig in ** und anderen Orten
A./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 1,08 % Delta-9-THC und 14,15 % THCA (RZ 2025, 8), Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,01 % Cocain (RZ 2022, 49) und Speed mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin (RZ 2022, 49),
I./
in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, und zwar
1./ im Jahr 2022 B* in fünf bis sechs Angriffen insgesamt zumindest 40 Gramm Cannabis;
2./ zwischen Anfang 2021 und Ende 2023 C* in zirka 15 Angriffen zumindest 16 Gramm Cannabis;
3./ D* Cannabis, nämlich
a) zwischen Sommer 2023 und Mitte 2024 in zumindest drei Angriffen insgesamt 50 Gramm;
b) bis 2. Dezember 2024 insgesamt 85 Gramm;
4./ zwischen Oktober 2022 und Februar 2023 E* in fünf Angriffen insgesamt 25 Gramm Cannabis;
5./ zwischen Jänner 2019 und Jänner 2023 F* zumindest 30 Gramm Cannabis und ein Gramm Kokain;
6./ zwischen Jänner 2022 und Juni 2023 G* in acht bis neun Angriffen insgesamt zumindest 17 Gramm Cannabis;
7./ zwischen Dezember 2021 und Februar 2022 H* in fünf Angriffen insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabis;
8./ I* in wiederholten Angriffen Cannabis, nämlich
a) zwischen Oktober 2021 und April 2023 insge samt 30 Gramm;
b) zwischen März und Mai 2024 insgesamt zehn Gramm;
9./ zwischen Oktober 2021 und August 2022 J* in zumindest drei Angriffen insgesamt zumindest 40 Gramm und zumindest vier Gramm Speed;
10./ im Herbst 2021 K* insgesamt zumindest zwei Gramm Cannabis;
11./ zwischen Oktober 2019 und Jänner 2024 L* in zumindest drei bis vier Angriffen insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabis;
12./ zwischen September 2019 und Juni 2020 M* in zehn Angriffen 85 Gramm Cannabis;
13./ zwischen September 2019 und Februar 2020 N* in elf Angriffen 50 Gramm Cannabis;
14./ zwischen April und November 2023 O* eine noch festzustellende (geringe) Menge Cannabis;
15./ zwischen Jänner 2019 und Anfang 2023 P* in 15 Angriffen insgesamt zumindest 30 Gramm Cannabis;
16./ zwischen Anfang 2025 und 28. Februar 2025 Q* in zwei Angriffen insgesamt zehn Gramm Cannabis;
17./ zwischen Anfang 2023 und Ende 2024 R* in wiederholten Angriffen insgesamt 120 Gramm Cannabis;
18./ im Sommer 2024 S* in wiederholten Angriffen insgesamt 20 Gramm Cannabis;
19./ zwischen Sommer und Oktober 2024 in zumindest drei Angriffen T* eine noch festzustellende Menge Cannabis;
II./
zum Kauf angeboten zu haben, und zwar D* am 18. Oktober 2024 30 Gramm Cannabis;
III./
erworben und besessen zu haben, und zwar in wiederholten Angriffen noch festzustellende Mengen bis zuletzt am 5. März 2025 drei Gramm Cannabis und noch festzustellende Mengen Kokain;
B./ zwischen Jänner 2019 und Jänner 2023 mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß § 3 NPSG bezeichnete oder von einer gemäß § 3 NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz, dass sie von einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, anderen verschafft zu haben, indem er F* in wiederholten Angriffen insgesamt fünf Gramm Ketamin um insgesamt 200 Euro verkauft und überlassen habe.
In subjektiver Hinsicht ist A* qualifiziert verdächtig, gewusst zu haben, nicht zum Handel mit den angeführten Suchtgiften berechtigt zu sein und dennoch die im Strafantrag genannten Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut, Kokain und Speed im Sinne der dort genannten Substanzbezeichnungen und mit dem jeweiligen Reinheitsgehalt an die dort genannten Personen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt übersteigenden Menge überlassen, einer weiteren Person am 18. Oktober 2024 30 Gramm Cannabiskraut zum Kauf angeboten und von einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt bis zuletzt am 5. März 2025 drei Gramm Cannabis erworben und besessen und all dies auch gewollt zu haben. Zudem steht er im dringenden Verdacht, im Hinblick auf die Überlassung von Suchtgift (I./ des Strafantrags) von Anfang an ernstlich für möglich gehalten, und sich damit abgefunden zu haben, durch die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt in Bezug auf eine insgesamt die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigende Menge zu handeln.
Im Hinblick auf B./ des Strafantrags ist er qualifiziert verdächtigt, gewusst und gewollt zu haben, F* in wiederholten Angriffen insgesamt fünf Gramm Ketamin um 200 Euro zu überlassen, und dass dadurch eine mit Verordnung gemäß § 3 NPSG bezeichnete oder von einer gemäß § 3 NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz von einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, sowie, dass er daraus einen Vorteil zieht.
Der dringende Tatverdacht zum objektiven Tatgeschehen gründet auf den bisherigen, sehr gründlich geführten polizeilichen Ermittlungen der PI **, insbesondere den belastenden Aussagen der im Strafantrag genannten und ausführlich vernommenen Abnehmer, der Auswertung der Mobiltelefone des A*, der Sicherstellung von Suchtgift und Suchtgiftutensilien anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnräumlichkeiten am 5. März 2025 sowie letztlich der teilweise geständigen Verantwortung des (nunmehr) Angeklagten, der sich bei seiner polizeilichen Vernehmung am selben Tag zur Weitergabe von 300 bis 400 Gramm Cannabiskraut seit dem Jahr 2020 geständig verantwortete (ON 59.6, 4, ON 63.4).
Die A* qualifiziert angelasteten, oben beschriebenen objektiven Tathandlungen lassen zwanglos den Schluss auf den dringenden Tatverdacht auch in subjektiver Hinsicht zu ( Ratz, WK StPO § 281 Rz 452; RIS Justiz RS0116882, RS0098671).
A* ist daher dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A./I./), das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebenter Fall SMG (A./II./), die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (A./III./) sowie die Vergehen nach § 4 Abs 1 NPSG (B./) begangen zu haben.
Zunächst ist festzuhalten, dass Verdunkelungsgefahr jedenfalls nicht mehr gegeben ist, weil die Ermittlungen nunmehr abgeschlossen sind (siehe den Abschlussbericht der PI **, ON 95), die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt einen Strafantrag eingebracht und die Aufhebung der Sicherstellung und Ausfolgung der bei diesem sichergestellten Speichermedien angeordnet hat (ON 97). Bestimmte Tatsachen, auf die die Gefahr gegründet werden könnte, der Angeklagte werde auf freiem Fuß Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflussen, Spuren der Tat beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit erschweren, sind daher nicht mehr zu erkennen. Der Vollständigkeit halber bleibt dazu anzumerken, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht darauf gestützt werden kann, dass der Beschuldigte zu seinen Abnehmern keine Angaben machen wollte (ON 59.6, 5), wobei auch Versuche des Angeklagten, auf das Aussageverhalten der Abnehmer einzuwirken bzw sich mit diesen abzusprechen, aus dem zitierten Chatverkehr (durch Erkundigung im Nachhinein, wie diese ausgesagt haben [ON 69.13, 106 ff]), nicht hervorgehen.
Ausgehend von der oben dargestellten Verdachtslage nahm das Erstgericht zutreffend den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO an. Denn wie auch die Staatsanwaltschaft aktenkonform ausführte, begann der Angeklagte mit der Überlassung von Suchtgift bereits im Jänner 2019 (Punkt A./I./5./ des Strafantrags) und setzte diese ungeachtet mehrerer Durchsuchungen seiner Wohnstätten und während laufender Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zum Nachteil seiner Freundin U* sowie wegen des Verdachts nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall SMG und auch nach seinen Verurteilungen durch das BG Mödling vom 11. März 2024, rechtskräftig seit 6. August 2024, AZ **, wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall SMG sowie durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 11. Februar 2025, rechtskräftig seit 17. Februar 2025, AZ **, wegen § 107b Abs 1 StGB (gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe, ON 60.4) bis zum 28. Februar 2025 (Punkt A./I./16./ des Strafantrags) fort.
Die zahlreichen Tathandlungen über Jahre hinweg in Verbindung mit seiner Suchtgiftergebenheit sprechen daher tatsächlich für das Vorliegen der Gefahr, A* werde ungeachtet wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, wobei er auch wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist und ihm nunmehr wiederholte Handlungen angelastet werden.
Zutreffend konnte das Erstgericht angesichts des im Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs anzuwendenden Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und der auch mit Blick auf die Vorverteilung zu erwartenden Strafe die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bejahen.
Allerdings ist – nunmehr auch mit Blick auf die A* im mittlerweile eingebrachten Strafantrag vorgeworfenen Tathandlungen - dem Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt beizupflichten, dass die Frequenz der nach der dringenden Verdachtslage gesetzten Tathandlungen seit den genannten Verurteilungen (zu jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von vier Wochen [AZ ** des BG Mödling] und zehn Monaten [AZ ** des LG Wiener Neustadt]) abgenommen hat und der bis zuletzt fortgesetzte Erwerb und Besitz von Cannabiskaut (enthaltend Delta 9 THC und THCA) sowie Kokain (enthaltend Cocain) auf seine Suchtmittelabhängigkeit zurückzuführen sein dürfte.
Dass der Angeklagte auch nach der Abweisung des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft wegen gelinderer Mittel im Verfahren des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ **, am 16. Februar 2024 (vgl. ON 38, ON 39) weiter Suchtgiftdelikte beging, ist zwar zutreffend, jedoch dahingehend zu relativieren, dass diesem Ermittlungsverfahren im Wesentlichen der Verdacht des Vergehens der Fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB zum Nachteil seiner Freundin U* zugrunde lag und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Akt davon auszugehen ist, dass er den diesbezüglichen Weisungen nicht zuwiderhandelte.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nunmehr bereits für zirka sechs Wochen das Haftübel verspürt hat, und dieses, wie dem Protokoll vom 20. März 2025 zu entnehmen ist (ON 72, 2), tatsächlich einen deutlichen Eindruck auf ihn gemacht zu haben scheint. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass die (zwar nach wie vor gegebene) Tatbegehungsgefahr sich in der Zwischenzeit zumindest soweit abgeschwächt hat, dass sie vor allem durch die vom Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt aufgetragenen Weisungen, Kontakte mit Personen aus dem Suchtmittelmilieu zu unterlassen, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und sich mit seiner Zustimmung einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, sowie mittels Anordnung von vorläufiger Bewährungshilfe nach § 179 StPO ausreichend substituiert werden kann.
Weiters ist zu beachten, dass der Angeklagte zwischenzeitig zumindest den Beginn einer ambulanten Suchtgifttherapie beim Grünen Kreis nachgewiesen hat (ON 91.3), Kontakt zur Bewährungshilfe beim Verein Neustart hatte (ON 91.2) und mangels neuerlicher diesbezüglicher kriminalpolizeilicher Berichterstattung auch davon auszugehen ist, dass A* seit seiner Enthaftung am 18. April 2025 (ON 90) keine neuerlichen strafbaren Handlungen begangen hat.
Da das Erstgericht die Anwendung gelinderer Mittel letztlich auch mit Blick auf den persönlich vom Angeklagten erlangten Eindruck für ausreichend erachtete und die Staatsanwaltschaft dem nichts Substanzielles entgegen zu setzen vermochte, ist - unter Einbeziehung der mittlerweile geänderten Verhältnisse - der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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