20Bs194/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 20. Juni 2025, GZ B* 60, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 31. März 2025, GZ B* 37.3 des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde A* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 1.500, zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 26. Mai 2024 in ** C*
I./ mit Gewalt zu einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Handverkehr, genötigt, indem er die Handgelenke der Genannten packte, ihre Hände zu seinem entblößten Glied führte, diese zusammendrückte und Masturbationsbewegungen ausführte, wobei sie mehrmals versuchte, ihre Hände wegzuziehen und äußerte, dass sie dies nicht wolle;
II./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme vom Verlassen des Raumes, sowie der Duldung von Küssen zu nötigen versucht, indem er die Genannte im Anschluss an die unter Punkt I./ geschilderte Tathandlung an der Gürtelschlaufe ihrer Hose fasste und versuchte, sie zu sich zu ziehen und sie auf den Mund zu küssen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.
Schon einmal begehrte der Verurteilte nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB (ON 43.2), welches das Erstgericht bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 20 Bs 147/25a zur Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 16 Monate unter Ausspruch eines bedingten Teils von elf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren veranlasste (ON 48).
Mit neuerlichem Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB iVm § 410 StPO bringt der Verurteilte auf das Wesentliche gekürzt vor, weitere EUR 1.000, an Schadenersatz zu Gunsten des Tatopfers geleistet zu haben. Im Übrigen wäre er bereit, an einem Opfer Täter Dialog teilzunehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht diesen Antrag ab (ON 60).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 61.2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Schadenersatzzahlungen kommen typischerweise als nachträgliche Milderungsumstände im Sinn dieser Bestimmung in Betracht (Ratz, WK StGB 2 § 31a RZ 6; Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari StGB 14 § 31a Rz 2). Hiebei macht es auch keinen Unterschied, ob die Zahlungen in Erfüllung eines Adhäsionserkenntnisses erfolgten oder ohne eine gerichtlich auferlegte Zahlungspflicht geleistet werden.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, vermag eine weitere Zahlung von EUR 1.000, an das Tatopfer die gesamt zu betrachtende Strafzumessung nicht weiter zu Gunsten des Verurteilten im Sinne der begehrten Änderung der Sanktion zu begründen.
Die schon davor geleistete Schadensgutmachung wurde vom Erstgericht im Sinne einer Strafreduktion (auch des unbedingten Teils) berücksichtigt, sonstige Folgen der Tat können mit einer weiteren Schadenszahlung nicht im Sinne der gewünschten Strafneubemessung berücksichtigt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass schon mit Entscheidung über den erstmaligen Antrag des Verurteilten nach § 31 Abs 1 StGB von einer vollständigen Schadensgutmachung ausgegangen wurde, demnach der Milderungsgrund mit seinem vollen Gewicht zur Anwendung gelangte. Eine neuerliche Zahlung vermag daher diesem Milderungsgrund keine zusätzliche Bedeutung mehr zu verschaffen.
Weitere nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat der Verurteilte weder in seinem neuerlichen Antrag nach § 31a StGB noch in seiner aktuellen Beschwerde (ON 61.2) dargelegt, die Bereitschaft für einen Täter-Opfer-Dialog hat fallbezogen keine Auswirkungen auf eine Strafbemessung.
Der Beschwerde blieb daher ein Erfolg versagt.