JudikaturOLG Wien

23Bs117/25m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
15. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch LL.M. und die Richterin Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Verurteilte wegen §§ 142 Abs 1, 143 erster (zu ergänzen: Satz, zweiter) Fall StGB idF BGBl I 134/2002 und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2025, GZ **-190, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet die Verurteilte auch für die durch ihr erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Text

Begründung:

A* B* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Februar 2015 (ON 69) der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster (zu ergänzen: Satz, zweiter) Fall StGB idF BGBl I 134/2002 (I./A./ und III./A./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I./B./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (III./B./1./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III./B./2./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (III./B./3./) und des Verbrechens der Verleumdung nach §§ 12 zweiter Fall, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (III./B./4.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB idF BGBl I 134/2002 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant – in C*

II./ D* alleine am 27. September 2014

A./ vor dem LKA C* Außenstelle ** bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen A* B*, indem sie aussagte, A* B* habe am 16. September 2014 keinen schweren Raub an ihr begangen, vielmehr habe E* sie genötigt, am 17. September 2014 eine Falschaussage zu machen, obwohl sie wusste, dass dies nicht den Tatsachen entsprach, in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt;

B./ durch die unter Punkt II./A./ beschriebene Handlung E* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB, ausgesetzt, obwohl sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigung falsch war;

III./ A* B*

A./ in der Nacht von 15. September 2014 auf den 16. September 2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannten Mittäterin (§ 12 StGB) D* mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen, nämlich 50 Euro an Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke Sony im Wert von 120 Euro, unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Teleskopschlagstockes, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem A* B* sie an Händen und Füßen fesselte, ein T-Shirt und darüber ein Seil um ihren Hals wickelte und zuzog, sie würgte, ihr Nase und Mund zuhielt, die unbekannte Täterin mit dem Teleskopschlagstock auf den Kopf der D* einschlug sowie gegen ihren Kopf trat und danach aus der Handtasche der D* die genannten Gegenstände entnahm, wodurch D* eine schwere Schädelprellung, zahlreiche Hämatome, eine Prellung am Hals links, Abschürfungen, eine Bauchprellung und eine Rissquetschwunde am Scheitel erlitt;

B./ alleine

1./ am 16. September 2014 D* nach der unter Punkt (richtig:) III./A./ beschriebenen Tathandlung durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem sie äußerte, sie werde D* umbringen lassen, falls sie zur Polizei gehe, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung, zu nötigen versucht (§ 15 StGB);

2./ am 16. September 2014, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), nämlich einen Teleskopschlagstock, unbefugt besessen;

3./ D* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27. September 2014 zu der unter Punkt II./A./ beschriebenen Tathandlung bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), indem sie der Genannten Geld dafür bezahlte bzw anbot;

4./ D* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27. September 2014 zu der unter Punkt II./B./ beschriebenen Tathandlung bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), indem sie der Genannten Geld dafür bezahlte bzw anbot.

Mit Schreiben vom 1. und 7. Juni 2022 sowie am 2. Juni 2022 beim Landesgericht Korneuburg eingelangter Eingabe (ON 120, ON 123 und ON 124) beantragte die Verurteilte A* B* noch unvertreten erkennbar die vollumfängliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die im Umfang der Schuldsprüche I./A./ und I./B./ zwischenzeitig bereits rechtskräftig abgewiesen wurde (siehe dazu die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Juli 2023, AZ 23 Bs 140/23s [ON 152]). In Bezug auf die hier noch gegenständlichen Fakten berief sie sich auf entlastendes Beweismaterial, nämlich eine Aufnahme ihrer Tante F* B*, in der diese zugebe, dass sie alleine (und nicht die Verurteilte) der Tat zum Nachteil der D* (III./A./ des Schuldspruchs; die Schuldsprüche III./B./1./ bis 4./ stehen damit in Zusammenhang) schuldig sei. Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2023 (ON 138) wiederholte die Verurteilte durch ihren Verteidiger diesen Antrag und führte aus, sie habe im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung „aufgrund der Nötigung von D* falsch ausgesagt, sich damit selbst belastet und die Person namens ‚F*‘ – richtigerweise die Zeugin F* B* – aus persönlichen Gründen schützen wollen“. Nunmehr sei diese Person aussagebereit und habe mit einer Videoaufnahme die korrekte Schilderung des Tathergangs bekundet. F* B* gebe an, dass die Verurteilte keine der „im Spruchteil B. genannten Tathandlungen“ begangen habe. Es werde sohin die „Einvernahme der Zeugin F* B* als neues Beweismittel zum Beweis der richtigen Darstellung des Tathergangs, beschrieben unter Spruchteil B. Punkt 1.-4.“ beantragt. Unter einem legte sie ein „Transkript und Übersetzung der Videoaufzeichnungen aus dem Serbischen ins Deutsche“ des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers G* vor. Es handelt sich dabei um Übersetzungen serbischer Texte von offenkundig verschrifteten Videoaufnahmen, wobei die Verurteilte im Gesamtzusammenhang erkennbar behauptet, dass es sich dabei um Angaben der F* B* handle. Auszugsweise lautet es dort (ON 138 S 7) wie folgt:

„[…] Ich habe D* in den Bauch geschlagen, habe ihr Handschellen angelegt, habe ihr also Handschellen angelegt und habe sie geschlagen und ihr die Haare abgeschnitten, ich habe das getan, nicht A*. […] A* trifft wirklich keine Schuld, wenn wir realistisch und ehrlich sind, sie trifft gar keine Schuld für irgendwas. Ihr hält sie umsonst dort fest, wo sie nicht sein sollte. Ich habe sie geschlagen, ich habe ihr die Haare abgeschnitten, ich habe all das getan“.

Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Februar 2023 (ON 140) legte die Verurteilte sodann über Aufforderung des Erstgerichts eine „DVD mit der Videoaufzeichnung“ vor.

Mit Beschlüssen vom 27. April 2023 (ON 145) und 25. April 2024 (ON 170) wies der Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens jeweils (zunächst auch) im noch gegenständlichen Umfang ab. Mit Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Juli 2023, AZ 23 Bs 140/23s (ON 152), und vom 26. September 2024, AZ 23 Bs 166/24s (ON 180), wurden diese Beschlüsse – soweit die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die hier noch relevanten Schuldsprüche abgewiesen worden war - aufgehoben und dem Erstgericht diesbezüglich jeweils (zusammengefasst) aufgetragen, eine Vernehmung der F* B* durchzuführen bzw zu veranlassen.

Eine Vernehmung der Genannten als Zeugin konnte nunmehr am 24. Dezember 2024 im Rechtshilfeweg durch die serbischen Behörden bewerkstelligt werden (ON 187; Übersetzung ON 188), wobei sie – nach Belehrung über die Wahrheitspflicht – zusammengefasst angab, sich am 15. und 16. September 2014 nicht im Bundesgebiet aufgehalten und solcherart keine Kenntnisse in „Zusammenhang mit dem Vorfall“ zu haben. Über Vorhalt, dass von A* B* eine „Videonachricht“ übermittelt worden sei, aus der insbesondere hervorgehe, dass sie „zugegeben habe“, dass „A* nicht schuldig“ sei, führte sie aus, nicht zu wissen, um welches Video es sich handle, sie habe „auch nicht zugegeben, etwas getan zu haben, was“ sie „nicht gemacht habe“ und wiederholte, „nichts mit dem Vorfall vom 15./16.09.2024 zu tun“ gehabt zu haben (S 6).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 3. April 2025 (ON 190) wies der Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der A* B* auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Bezug auf III./A./ und III./B./1./ bis 4./ des Schuldspruchs abermals ab, und sprach aus, dass die Antragstellerin für die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens hafte. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass sich „die auf dem vorgelegten Video sprechende Person […] ausschließlich auf den Tatvorwurf nach Punkt III./A./ […], nicht aber auf jenen nach III./B./“ beziehe, im Übrigen der „Wahrheitsgehalt der Angaben der auf den Videoaufnahmen sprechenden[n] Person […] nicht überprüfbar“ und „nunmehr aufgrund der Aussage der Zeugin klar“ sei, „dass das von der Wiederaufnahmewerberin vorgelegte Video nicht von“ F* B* stamme, weshalb das „Video […] keinesfalls […] zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz“ geeignet sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten A* B* (ON 192), in welcher diese eine „offenkundige Unrichtigkeit der Aussage der Zeugin F* B*“ ortet und erstmals ins Treffen führt, „das Video“ sei „von ihrer Großmutter aufgenommen“ worden, welche - so wie auch D*, die F* B* eindeutig identifizieren hätte können, - zu vernehmen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dieser kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Gemäß § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.

Die Eignung ist eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen und Beweise im Hinblick auf eine durch sie (allenfalls im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlage der Erstentscheidung zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Tatsache oder Beweismittel müssen demnach einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen. Ist dies der Fall, so ist weiters – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf die wiederaufzunehmende Entscheidung zu beurteilen ( Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 60 f).

Beim zuletzt genannten Kriterium der Relevanz ist zu prüfen, ob dieses neue Beweismittel (welches einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betrifft) zur Erschütterung der Beweisgrundlage geeignet ist. Dies hängt davon ab, welcher Stellenwert diesem Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für die Erstentscheidung zukommt. Für diese Beurteilung ist im Regelfall unter anderem maßgeblich, durch wie viele andere Beweismittel das seinerzeitige Ergebnis abgesichert war ( Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 65). Das Wiederaufnahmeverfahren hat sich dabei in jedem Fall auf eine Eignungsprüfung im vorgenannten Sinn zu beschränken. Die Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel wäre einem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten. Eine vorgreifende Beweiswürdigung schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher unzulässig ( Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 66 mwN). Bei der Eignungsprüfung sind im Sinne der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung selbstverständlich auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung bzw an Wertungen unvermeidbar ist (RIS-Justiz RS0101243 [T3]); vgl auch Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 67 mwN).

Die Wiederaufnahmswerberin hat die neuen – zur Erschütterung der Beweisgrundlagen der Erstentscheidung geeigneten – Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Beibringen bedeutet dabei schlüssiges Vorbringen. Das Wiederaufnahmeverfahren ist auf Grundlage und im Rahmen des jeweiligen Wiederaufnahmeantrags amtswegig zu führen ( Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 33, 68).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, verschrifteten und übersetzten Angaben jener Person, deren Stimme auf den vorgelegten Videoaufzeichnungen zu hören ist, - der Auffassung des Erstgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer Stellungnahme entsprechend - erkennbar auf den Schuldspruch III./A./ beziehen. Da damit jedoch die Schuldsprüche III./B./1./ bis 4./ in untrennbarem Zusammenhang stehen, betreffen das neu beigebrachte Beweismittel einer Videoaufzeichnung von (dem Vorbringen zufolge) F* B* und ihre in weiterer Folge getätigten Angaben grundsätzlich einen für die Wiederaufnahme auch dieser Schuldsprüche erheblichen Umstand.

Selbst wenn man jedoch (den Angaben der Wiederaufnahmswerberin folgend) davon ausgeht, dass es sich bei der auf den Videoaufzeichnungen sprechenden Person um F* B* handelt, ist das solcherart neu beigebrachte (erhebliche) Beweismittel in Form der Person der Genannten nicht geeignet, in Bezug auf III./A./ und III./B./ des Schuldspruchs wesentliche Grundlagen des Ersturteils in Frage zu stellen. Denn das Schöffengericht maß den Angaben des Opfers des (unter anderem) in Rede stehenden schweren Raubes, D*, Glaubwürdigkeit bei, da die Genannte „von Anfang an in den wesentlichen Punkten bei ihrer Aussage blieb und die Angriffe gegen sie sehr detailliert schildern konnte“ (ON 69 US 11). Deren Angaben zufolge habe die Wiederaufnahmswerberin sie „von der Couch runtergezogen, […] mit dem Seil und mit dem T-Shirt gewürgt,“ ihr „die Nase zugehalten,“ ihr daraufhin „mit der Schere und der Rasierklinge […] die ganzen Haare abgeschnitten“, woraufhin deren Mittäterin – die sie auch mit einem Schlagstock geschlagen habe - ihr „das Handy und das Geld“ weggenommen habe (ON 68 S 16 f; vgl auch ON 5 S 11 f). Dem stehen nunmehr Videos gegenüber, die unter nicht näher bekannten Umständen aufgezeichnet wurden, und in welchen (angeblich) F* B* die gesamte Schuld auf sich nimmt, während sie die Beschwerdeführerin entlastet. Unter Wahrheitspflicht als Zeugin vernommen bestritt die Genannte jedoch, sich von 15. auf 16. September 2014 überhaupt im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, sohin an der Tatörtlichkeit gewesen zu sein. In einer Gesamtschau hätte (wiederum unter der Annahme, dass es sich bei der auf den Videoaufzeichnungen sprechenden Person um F* B* handelt) das neue Beweismittel in Form der sich – wie auch die Wiederaufnahmswerberin erkennt („[…] offenkundig die Angaben der Zeugin nicht mit dem Video übereinstimmen kann […]“) – widersprechenden Angaben der F* B* nicht zu einer anderen Beurteilung der maßgeblichen Sachverhaltsfrage führen können, sondern sich vielmehr schon bei Prüfung im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen (insbesondere den Angaben der D*, die unter anderem einen durch die Wiederaufnahmswerberin und eine weitere [zum damaligen Zeitpunkt unbekannte] Mittäterin begangenen schweren Raub schilderte) als aussichtslos erwiesen ( Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 63). Mit anderen Worten bietet das neue Beweismittel – auch wenn man (wie bereits ausgeführt) davon ausginge, dass es sich bei der auf den Videoaufzeichnungen sprechenden Person um F* B* handelt, - (wie im Übrigen auch die geänderte Verantwortung der Beschwerdeführerin) nicht einmal im Ansatz objektiv Anlass zu (ernsten) Zweifeln an der Richtigkeit der in Rede stehenden Schuldsprüche (vgl dazu 15 Os 5/15t). Der erstmals in der Beschwerde begehrten Vernehmung der nicht näher genannten „Großmutter der Verurteilten“, die angeblich „das Video […] aufgenommen“ habe, und der D* jeweils zur Identifikation der auf den bzw zumindest einem der Videos ersichtlichen Person bedurfte es daher nicht.

Der Beschwerde war somit im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 17).

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