Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Debolav-Arztmann und MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, wegen Rehabilitationsgeld, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.015,01), gegen die Kostenentscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien mit Urteil vom 22.10.2024, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Kostenrekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 19.10.2023 entzog die Beklagte das Rehabilitationsgeld mit 30.11.2023, weil vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliegt.
Dagegen erhob die Klägerin Klage und brachte vor, dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Friseurin aufgrund ihres Gesundheitszustands weiterhin nicht möglich sei. Da sich ihr Zustand nicht gebessert habe, sei weiterhin die vorübergehende Invalidität festzustellen und Rehabilitationsgeld zu gewähren.
Die Beklagte wandte ein, die Nachuntersuchung habe ergeben, dass der Gesundheitszustand der Klägerin durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert worden sei, sodass sie wieder imstande sei, ihren Beruf als Friseurin bzw eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Erstgericht mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Urteil das Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass über den 30.11.2023 hinaus weiterhin vorübergehende Invalidität vorliege und daher weiterhin ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe, ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen und medizinischen Rehabilitation bestehe.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Klägerin sei in den letzten 15 Jahren vor der Stichtag 1.10.2021 (§ 223 Abs 2 ASVG) in mehr als 90 Monaten als Friseurin erwerbstätig gewesen. Im Hinblick darauf, dass es ihr nunmehr zum Entziehungszeitpunkt auf Dauer nicht mehr zumutbar sei, als Friseurin zu arbeiten oder einen Beruf auszuüben, der eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie der einer Friseurin verlange, sei sie voraussichtlich dauerhaft invalid. Sie habe daher keinen Anspruch mehr auf Rehabilitationsgeld, sondern auf eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG. Dies sei jedoch nicht Gegenstand dieses sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Klage auf Weitergewährung des Rehabilitationsgelds sei daher abzuweisen.
Kosten sprach das Erstgericht der Klägerin mit der Begründung nicht zu, dass kein Vorbringen erstattet worden sei, wonach ein Kostenersatz nach Billigkeit zustehen würde. Ein Kostenzuspruch habe daher zu entfallen (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG).
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihr die Kosten erster Instanz in der Höhe von EUR 1.015,01 zugesprochen werden .
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin argumentiert, die Beklagte habe die Leistung unberechtigt mit der Behauptung entzogen, dass sich der Gesundheitszustand kalkülsrelevant gebessert habe. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, Klage zu erheben. Das Beweisverfahren habe aber eine nicht mehr relevant besserbare, sohin dauerhafte Invalidität ergeben. Bei Entziehung des Rehabilitationsgelds nach § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG fielen aber nach § 86 Abs 6 ASVG Leistungen bei geminderter Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragsstellung mit dem Stichtag an, sodass die Beklagte das Leistungsfeststellungsverfahren nach § 361 Abs 5 ASVG von Amts wegen einzuleiten gehabt habe. Ungeachtet der zutreffenden Klagsabweisung aus formalen Gründen sei von einem faktischen Obsiegen der Klägerin auszugehen, sodass Kostenersatz zustehe. Darüber hinaus hätte Kostenersatz gemäß § 77 ASGG nach Billigkeit zugesprochen werden müssen.
Mit der Frage eines Prozesskostenersatzanspruchs des Versicherten im Fall, dass sich die Entziehung eines Rehabilitationsgelds, die im Entziehungsbescheid auf § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG gestützt wurde, demgegenüber im sozialgerichtlichen Verfahren als gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG gerechtfertigt erweist, hat sich bereits das OLG Linz zu 12 Rs 15/24y auseinandergesetzt. Es verneint einen Kostenersatzanspruch mit folgender Begründung:
„1.1 Die Kostenersatzregeln der österreichischen Zivilprozessordnung sind grundsätzlich vom Erfolgsprinzip getragen (Obermaier , Kostenhandbuch 3 Rz 1.126, Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 41 Rz 2; RIS-Justiz RS0035836, RS0035881, RI0100088), sodass der Umfang der Kostenersatzpflicht im Regelfall vom Ausmaß des Prozesserfolgs abhängt. Im Sinn der sozialen Schutzwürdigkeit enthält das ASGG für Sozialrechtssachen zwischen Versicherten und Versicherungsträger zugunsten der Versicherten in § 77 ASGG eine davon abweichende Sonderregelung (Haslinger/Leitner/Novak , Handbuch ASGG Rz 861), wobei Abs 1 Z 2 hinsichtlich des Umfangs des Kostenersatzanspruchs zwischen (teilweisem) Obsiegen (lit a) und Unterliegen des Versicherten (lit b) differenziert.
1.2 Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten – vorbehaltlich des Abs 2 – nach dem Wert des Ersiegten.
Diese Regelung entspricht im Anwendungsfall dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat (RIS-Justiz RS0085868). Die Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolgs bzw die Relation des Prozesserfolgs zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Ist in diesem Zeitpunkt das Klagebegehren oder ein Teil davon berechtigt, ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (RIS-Justiz RL0000041; OLG Linz 12 Rs 178/98 = SVSlg 47.667).
1.3 Obgleich die Argumentation des Klägers nachvollziehbar ist, ist nach den dargestellten Grundsätzen bei Beurteilung des Prozesserfolgs auf die Berechtigung des Klagebegehrens bei Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Kläger die Entziehung des Rehabilitationsgeldes und zielte mit seinem Klagebegehren auf dessen Weitergewährung ab, wodurch sich der Gegenstand des Verfahrens auf die Feststellung vorübergehender Invalidität als Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsgeld beschränkte. Zum entscheidenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung stand aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten und nach dem Ergebnis des Berufsfindungsverfahrens jedoch die dauernde Invalidität des Klägers fest, sodass vorübergehende Invalidität beim Kläger vom Erstgericht zutreffend verneint wurde und das auf Weitergewährung von Rehabilitationsgeld gerichtete Klagebegehren abzuweisen war. Eine Gegenüberstellung von Klagebegehren und Prozessausgang zeigt somit, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist. Auf die Begründung der Beklagten für die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kommt es nicht an. Das Rehabilitationsgeld wurde ihm von der Beklagten im Ergebnis zu Recht entzogen und der Kläger ist daher nicht als obsiegend anzusehen.“
Dieser Argumentation schloss sich der erkennende Senat erst jüngst mehrfach an.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben hat und die Klageführung im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 86 Abs 6 ASVG ergebnisorientiert als erfolgreich einschätzt. Dies ändert aber nichts daran, dass sie bezogen auf den Verfahrensgegenstand – nämlich die Entziehung des Rehabilitationsgelds – als unterlegen anzusehen ist.
Die hier nicht verfahrensgegenständliche Invaliditätspension ist nach der Konzeption des Gesetzes gegenüber dem (ebenfalls unbefristet zuerkannten) Rehabilitationsgeld kein „Mehr“, sondern ein aliud, eine unterschiedliche Leistung. Dies zeigt sich ua auch darin, dass Zeiten des Bezugs von Rehabilitationsgeld nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG Versicherungszeiten sind, welche die Pension erhöhen, während Zeiten des Pensionsbezugs lediglich neutrale Zeiten nach § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG darstellen, oder darin, dass die Höhe der Leistungen völlig different ist (vgl Sonntag, Neues zur vorübergehenden Invalidität, ASoK 2015, 420). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld verfolgt und ist damit unterlegen, weil ein solcher Anspruch nicht mehr besteht.
Auch ein Kostenersatz nach Billigkeit kommt nicht in Betracht. Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahe legen ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3 § 77 ASGG Rz 13 mwN). Das Kriterium der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens wird in der Rsp etwa dann als erfüllt angesehen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt ( Neumayr, aaO Rz 14). Die Klägerin hat die Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darzulegen, es sei denn, es ergeben sich aus dem Akteninhalt solche Umstände (RS0085829, auch [T1]).
Einerseits begründet der Umstand, dass sich im Verfahren das Vorliegen dauernder Invalidität ergab, weder tatsächliche noch – im Hinblick auf die zitierte Judikatur – rechtliche Schwierigkeiten des Falls. Andererseits sind auch keine berücksichtigungswürdigen Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse der Klägerin vorgebracht oder ersichtlich.
Dem Kostenrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Dass Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nicht vorliegen, gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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